Urteil: Kein Tätowieren von warmblütigen Wirbeltieren

  • "http://www.rechtsindex.de/news/1245-kein-taetowieren-von-warmbluetigen-wirbeltieren "Kein "Tattooservice für Tiere". Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Einem Halter wurde die Tätowierung seines Ponys mit einer "Rolling-Stones-Zunge" verboten.


    Der Sachverhalt


    Das Verwaltungsgericht Münster hat durch nunmehr rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 4. Oktober 2010 in einem Eilverfahren das an den Halter eines Schimmelponys aus Lüdinghausen gerichtete Verbot des Landrats des Kreises Coesfeld bestätigt, das Pony mit einer "Rolling-Stones-Zunge" zu tätowieren.


    Der Halter hatte bereits eine größere Fläche Haare am rechten hinteren Oberschenkel des Ponys wegrasiert und eine etwa 15 cm große Vorlage der „Rolling-Stones-Zunge“ vortätowiert, um sein Pferd, wie er angab, „individuell zu verschönern“. Für weitere Verschönerungen für Tiere, hat eine Gewerbe angemeldet.


    Die Entscheidung


    Dieses Vorhaben erklärte das Gericht für tierschutzwidrig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Dieses verbiete es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Auch wenn Tätowierungen am Menschen im Regelfall ohne Betäubung erfolgten, bedeute dies nicht, dass der mit derartigen Eingriffen in die Haut verbundene Schmerz bei einem Tier zu vernachlässigen sei. Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssten sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.


    Im Gegensatz zu einem Tier könnten sich Menschen auf die mit einer Tätowierung, die sie freiwillig vornehmen ließen, verbundenen Schmerzen einstellen. Anders als ein Tier könnten sie die Prozedur jederzeit unter- oder gar abbrechen lassen. Das Tier sei jedoch dem Willen des Tätowierers unterworfen. Das erklärte Motiv des Antragstellers, „sein Pferd individuell verschönern“ zu lassen, stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Die Tätowierung diene hier nicht einer Kennzeichnung des Ponys, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, der, wie sich aus der vorliegenden Gewerbeanmeldung ohne weiteres ersehen lasse, mit einem „Tattooservice für Tiere“ Geld verdienen wolle. Dieses Interesse sei nicht grundrechtlich geschützt."



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    Der Text des Beschlusses :



    Verwaltungsgericht Münster, 1 L 481/10


    ist im Link nachzulesen.


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    Auf was für 'durchgeknallte' Ideen die Menschen kommen...:confused:


    Die Formulierung

    Zitat

    Aus dem Tierschutzgesetz folgt kein die Schmerzzufügung gestattender vernünftiger Grund.

    besagt ja dann wohl auch, dass die Kennzeichnungstätowierung bei Welpen auch nicht zulässig ist, oder?[/quote]

  • Zitat

    Die Formulierung

    besagt ja dann wohl auch, dass die Kennzeichnungstätowierung bei Welpen auch nicht zulässig ist, oder?


    Du hast den Text doch selbst kopiert.


    Zitat

    Leitsätze:
    1. Das allein optische Veränderungen eines Tieres dienende Tätowieren ver-stößt gegen § 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 TierSchG.


    Kennzeichnungstäwierungen dienen ja nicht der optischen Veränderung eines Tieres. ;)

  • @ BolleBoxer :


    Wozu die Tätowierung dient ist ja erstmal unerheblich.

  • Zitat

    @ BolleBoxer :


    Wozu die Tätowierung dient ist ja erstmal unerheblich.


    Nein, sonst würde es ja nicht explizit drin stehen. ;)

  • Zitat

    @ BolleBoxer :


    Wozu die Tätowierung dient ist ja erstmal unerheblich.


    Nein, das ist nicht unerheblich.


    Und im übrigen müssen Tiere, die heute noch zur Kennzeichnung tätowiert werden, eine Betäubung bekommen.


    Gaby, Idefix und ihre schweren Jungs

  • Zitat

    @ BolleBoxer :


    Wozu die Tätowierung dient ist ja erstmal unerheblich.


    Nö - in den Augen des Gesetzes ist das ein großer Unterschied, ob ein Tier zur einwandfreien Identifikation tätowiert wird oder zur (doch sehr fraglichen...) Verschönerung.


    Letzten Endes sind alle gängigen Kennzeichnungsmethoden für Tier nicht absolut schmerzfrei und wenns der Pieks für die Betäubung ist- der früher viel diskutierte Heißbrand für Pferde, die Tätowierung und auch das Chippen. Aber das ist immerhin noch ein vernünftiger Grund lt. Tierschutzgesetz.


    LG, Chris

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