Hundeauseinandersetzung-ein Dritter erstattet Anzeige!
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Hallo Zusammen,
ich hab da ein großes Problem. Mein Hund und der Hund einer Nachbarin waren am spielen. Wärend des spielens an der Leine ist es zu einem Ohren Biss gekommen. Der Hund mit dem Blutigen Ohr musste genäht werden. Die Kosten haben wir übernommen.
So nun kommt eine dritte Person und zeigt uns beim Ordnunngsamt an. Bekomme eine Einladung Anhörung unsw. Maulkorb Pflicht Hund an der Leine führen 1,5m abstand, Wesenstest.
Kann ich da irgendetwas machen? Ich weiss ja nich twas die dritte Person dem Ordnungsamt erzählt hat. Widerrufen oder ähnliches ? Und die sache richtig stellen?
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Hi
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Uff, das ist mies.... sowas sind Hunde....
wie wärs wenn du deinen Nachbar fragst ob er als Zeuge aussagen kann, das da nichts war.
Frag auf welchen Vorfall sich das ganze Bezieht, sollte es der oben genannte sein, dann frag deinen Nachbarn. -
Das ist aber echt hart! An anderen Orten greift das OA nicht mal ein, wenn ein Hund mehrfach andere Hunde gebissen hat...
Ich würde mich an deiner Stelle direkt ans OA wenden, was genau dir (bzw. deinem Hund) zur Last gelegt wird und gleichzeitig eine schriftliche Darstellung des Falles aus deiner Sicht und aus Sicht des Nachbarn (mit Unterschrift) mitbringen.
Ich bezweifle irgendwie, dass das OA wirklich wegen einer angeblichen Bissverletzung (der 3. hatte ja sicher keine Beweise dafür), die im Spiel entstanden ist, dir solche Auflagen aufbrummen kann.
Lg Snaedis, die hofft, dass sich der Fall aufklärt
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Ja, Snaedis... das ist wahr, nochwas - aber keine Gewähr/keine Haftung meinerseits
Du kannst auch Widerspruch einlegen, müsstest allerdings falls es zu einem Verfahren kommt, bei Verlieren des Verfahrens die Kosten tragen (!!!)
§ 70 VwGO
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.§ 154 VwGO
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
§ 43 VwVfG
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Du hast Anspruch auf die Anhörung, die würde ich auch nutzen! Solltest du Widerspruch einlegen ist der Verwaltungsakt nicht wirksam. (Und erst wenn er wirksam ist, muss man Auflagen erfüllen.)
Solltest du es darauf anlegen, wäre ein Anwalt vielleicht ganz gut.
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