Gilt die Anleinpflicht auch für Jäger?

  • Nö, du hast bei einem 20/40er einmalig mehr Stress, weil du ihn halt versichern musst und diesen tollen Sachkundenachweis machen musst, wenn du noch nicht mindestens 3 Jahre unauffällig gehalten hast.
    Dann meldest du den halt mit der Chipnr. beim Ordnungsamt an, legst eine Kopie der Versicherungepolice oder einen Kontoauszug mit der Beitragsabbuchung bei und eben eine Kopie vom Sachkundenachweis. Fertig.
    Anleinen muss man so einen "großen" Hund in Siedlungen (also "innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile), das war es schon.
    Die einzelnen Städte und Gemeinden haben dann noch eigene Sicherheitsverordnungen und regeln die Anleinpflichten auf ihrem Gebiet. Das gilt dann aber für alle Hunde.


    Eigentlich ist es trotz Landeshundegesetz recht entspannt.
    Wobei ich eine Kennzeichnungspflicht und eine Versicherungspflicht für alle Hunde deutlich besser fände. Aber ob etwas sinnvoll ist, das hat Politiker noch nie interessiert. Wir haben hier jetzt gekennzeichnete Hunde, aber keine landesweite Datenbank. Sprich wird mein großer Hund in einer anderen Stadt aufgegriffen und hat evtl. sogar etwas angestellt und ich melde mich nicht, dann hilft nur Tasso. :hust: In der Hoffnung, dass er dort registriert ist.


    LG
    das Schnauzermädel

  • Dabei wäre es doch so einfach, oder? Das Ordnungsamt hat doch idR alle Daten, wenn der Hund dort angemeldet werden muß. Kann man das nicht vernetzen? Die Chip-Nr. ist doch dann auch registriert :-?

  • So, ich habe gestern den tatsächlichen Jagdpächter gefragt (meine Erscheinung hatte gelogen, er ist gar nicht der Jagdpächter) und er meinte, daß er Jagdhunde nicht schießen dürfe, genau wie Polizeihunde.Herrjesus, wirf Hirn vom Himmel!


    Ich habe dann die Gelbe-Seiten-Nummer durchgezogen und jemanden gefragt, der sich damit auskennt. Also: die Jagdbehörde teilte mir mit, daß laut Nds. Jagdgesetz §4 Abs.4 Jagdhunde in der Ausbildung (wie der Entgegengekommene) auf eingefriedetem Gelände ausgebildet werden müssen. Verlassen sie dieses in der BuS, sind sie im Einsatz und an der Leine zu führen.


    Was unser Jäger meinte, war §29 und bezieht sich nicht ausschließlich auf die BuS, sondern ist das ganze Jahr über gültig. Hier steht geschrieben, daß Jagdhunde, Polizei-, Blinden- und Hütehunde und noch einige mehr, NICHT geschossen werden dürfen, aber kenntlich gemacht werden müssen. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf Hunde im EINSATZ. Da in der BuS aber gar nicht gejagt werden darf (außer zu wissenschaftlichen Zwecken), KANN es in dieser Zeit gar keinen Jagdhund im Einsatz geben. Also MUß auch der Hund des Jägers in der BuS an der Leine geführt werden.
    Zusatzkommentar des Behördlichen: "wäre ja auch absurd, wenn gerade die Hunde, die wissen wie man aufspürt und tötet, dann frei laufen dürften".


    So, nun wissen wir es ganz genau und wenn euch mal ein Jäger mit nackichtem Hund entgegenkommt, schönen Gruß von der Jagdbehörde :D

  • Zitat

    [...]Da in der BuS aber gar nicht gejagt werden darf (außer zu wissenschaftlichen Zwecken), KANN es in dieser Zeit gar keinen Jagdhund im Einsatz geben.[...]


    Stimmt nicht so ganz - einiges darf durchaus auch in der BuS bejagt werden. Hier machen die Jäger auch fleißig Gebrauch davon...


    Die Übersicht hier ist dazu ganz interessant: Jagd- und Schonzeiten [KLICK]

  • Hier nochmal direkt die Jagd- und Schonzeiten für Niedersachsen: KLICK - auch da fallen die Jagdzeiten für diverse Tierarten in die BuS...


    "Schonzeit" ist im Übrigen nicht das gleiche wie "Brut- und Setzzeit"!

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