Haftpflicht in Ö
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Hallo,
Ich habe mal eine Fragen an die Österreicher unter euch:
Wo habt ihr eure Haftpflicht abgeschlossen?
Haushaltsversicherung scheidet bei mir aus. Ich brauche die also extra und freu mich auf zahlreiche RückmeldungenLg Teresa
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- Vor einem Moment
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Ich hatte meinen schon in Österreich über die Agila versichert, Haftpflicht und OP-Schutz.
Als ich nach D umgezogen bin musste nur die Adresse geändert werden.Achja, ich hab das alles übers Internet abgeschlossen, damals.
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Danke Tucker!
Die hab ich noch gar nicht gekannt. Werde ich mir mal anschauen -
Kann ich echt nur empfehlen. Ich habe knapp 20€ im Monat für die Haftpflicht und die OP Versicherung bezahlt, für einen mittelgroßen Mischling (59cm/21kg).
Wir hatten einen Schaden, Kratzer am Auto -ich war mit der Leine ungeschickt- 800 Kröten weil der ganze Kotflügel neu lackiert wurde (ich hab beim aussteigen Mist gebaut und der Leinenring hinterließ einen ca 5cm langen, schmalen Kratzer am Kotflügel).
Wurde innerhalb kürzester Zeit (knapp 2 Wochen) erledigt und bezahlt. Ich hab ne Selbstbeteiligung, ich meine von 80 Euro pro Schadensfall Haftpflicht.
Die OP Schutz ist ohne Selbstbeteilung und ziemlich gut, deckt viel und ich glaube auch recht schnell. Da hab ich aber *auf Holz klopf* noch keine eigenen Erfahrungen... -
Ich hab meine gleich mit der Haushaltsversicherung abgeschlossen. ( Wr. Städtische )
Bin ganz zufrieden damit.
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Sag mal Tucker, wenn du vorher in Österreich gewohnt hast, hast du ja nen direkten Vergleich...
Ich bin vor kurzer Zeit erst drauf gekommen, dass in ganz Ö Leinen- oder Maulkorbzwang herrscht. Lassen wir jetzt mal außen vor, ob man sich daran hält oder nicht, aber die Versicherung zahlt ja nicht, wenn man sich nicht an die Gesetze hält.Wie ist das eigentlich in Deutschland? Genauso oder ist dort "totale Freiheit" für die Hunde noch erlaubt? Also in Wald und Wiese zum Beispiel?
kittime61
Bei denen hab ich auch schon angefragt, aber irgendwie erschien mir die Versicherungssumme von 750000 bisschen niedrig, im Gegensatz zu 3 Millionen...hmh. -
Wie bist du drauf gekommen das in ganz Österreich Leinen- und Maulkorbpflicht herrscht?
Das Hundehaltegesetz ist Landessache und (kann) somit überall verschieden sein, müsste man sich jetzt alle Landesgesetze in dieser Hinsicht angucken, um zu wissen wies in den einzelnen Bundesländern geregelt ist.
In OÖ jedenfalls gilt an öffentlichen Orten Leinen- und/oder Maulkorbpflicht, sonst allerdings nicht. Mit der Ausnahme, dass die Gemeinde unter Umständen auch außerhalb des Ortsgebietes bei Bedarf Leinen- und/oder Maulkorbpflicht verhängen kann.
Oder aber auch in bestimmten Bereichen eben die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht aufheben kann (Freilaufflächen).Hier der Auszug aus dem oö Hundehaltegesetz 2002
§ 6
Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten
(1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(2) Bei Bedarf, jedenfalls aber in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
(3) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(4) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,
1. auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt,
2. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb
geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,
3. dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen.Aus welchem Bundesland kommst du?
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Okay sorry. Ich hab das wohl zu sehr verallgemeinert.
Ich hab gegoogelt und auf einer Seite was davon gelesen. Wahrscheinlich hab ich mir das dann falsch zusammen gereimt.
Ich bin aus Wien, wäre mit Hund aber sicher oft in NÖ unterwegs und zumindest in den beiden Bundesländern stimmt das von mir oben geschriebene doch oder auch nicht?
OÖ ist leider ein gutes Stück weit von mir weg :/ -
Im Wiener Tierhaltegesetz steht folgendes:
§ 5. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.§ 6. (1) Der Magistrat kann nach Anhörung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Bundespolizeidirektion Wien, des Tierschutzombudsmannes und der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützerinnen oder Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu "Hundezonen" oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu "Hundeauslaufplätzen" erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des § 5 Abs. 1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden ("Hundeverbot") in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können derartige Verfügungen auch zeitlich begrenzt werden.
In Wien ist also grundsätzlich mal Leinen- oder Maulkorbpflicht, außer eben in gekennzeichneten Gebieten.
Niederösterreich sieht wieder anders aus. Eigentlich genau wie in OÖ.
§ 8 Führen von Hunden
(1) Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.Sprich also auch wieder im Ortsgebiet an der Leine oder Maulkorb. Aber keine grundsätzliche Leinen- und/oder Maulkorbpflicht.
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