
-
-
Die Rechtssprechung ist da recht uneinheitlich.
Klar greift der nette Paragraph mit der allg. Tiergefahr. Aber der verletzte Hund lief frei, noch dazu in einem Gebiet mit Leinenzwang. Da wird man, je nach Richter, nicht bis max. 50% zugesprochen bekommen.LG
das Schnauzermädel -
- Vor einem Moment
- Neu
-
-
Im Forum wirst Du keine Antwort finden, die die Situation so klärt, dass du eine informierte Entscheidung bzgl. deines weiteren Vorgehens treffen kannst,
Einerseits hast Du die Leinenpflicht missachtet und nicht auf deinen Hund aufgepasst. Es ist schon ein Problem, was Du da gemacht hast, denn wie einige schon geschrieben haben: wenn man einen unverträglichen Hund an der Leine hat und in einem Genbiet spazieren geht wo Leinenpflicht herrscht, was soll man da machen wenn ein unbeaufsichtigter Hund auf einen zukommt?
Andererseits ist es nicht ganz richtig, dass immer und unter allen Umständen der Halter des unangeleinten Hundes alleine verantwortlich ist. Ich kenne die Landeshundeverordnung von Berlin nicht. Die Frage ist hier, ob es sich nach der entsprechenden Verordnung um einen sogenannten "gefährlichen" Hund handelte und ob für ihn Auflagen galten (Maulkorb) die ggf. nicht eingehalten wurden. Eine weitere Frage wäre, ob der Hundeführer (der nicht Besitzer war), den Hund überhaupt in der Öffentlichkeit führen durfte (in NRW gibt es da Einschränkungen bei bestimmten Hunden) und ob er überhaupt in der Lage war, den Hund zu führen (wenn es stimmt, dass er unter Drogen stand).
Diese Abwägungen kann nur ein Anwalt mit Dir durchgehen, der dir auch -- wenn du nicht rechtsschutzversichert bist -- Dein Prozesskostenrisiko darlegen kann.
Die Frage, ob dein Hund sich artgerecht unterworfen hat, spielt keine Rolle bei der Frage der Haftung. Bei der Frage der Haftung spielt nur das Verhalten des Halters / Hundeführers eine Rolle.
Dass Dein Hund sich "artgerecht" unterworfen hat, könnte allerdings eine Rolle spielen für den Fall, dass der andere Hund auf Grund des Vorfalles von Veterinäramt bzgl seiner "Gefährlichkeit" und Verhängung von Auflagen begutachtet wird -- wobei hier wieder zu seinen Gunsten zählt, dass er angeleint war und einen unangeleinten Hund vertreiben wollte (ohne Rückzugsmöglichkeit).
-
Wenn Du nen "netten" Richter hast bekommste nen Minimalen Anteil wenns auf nen Vergleich rausläuft, Gerichtskosten etc darf dann jeder selber tragen, lohnt also nicht wirklich
Das zum RechtlichenMoralisch finde ich es zum kotzen das Du auf die Idee kommst, DEIN Hund läuft zu nem anderen der angeleint ist ( also gesichert) DU passt nicht auf, der Hund bekommt was aufs Horn ( in nem Gebiet wo Du wissentlich! gegen das Gesetz verstossen hast) und n anderer soll zahlen
Is auch ne nette Einstellung -
Also laut unserer Versicherung würden beide eine Schuld bekommen.
Normalerweise ist es so, dass der Hund bzw HH zahlen muss der gebissen hat. Da aber dort Leinenpflicht war und der andere Hund frei lief wird sie wohl eine Teilschuld bekommen. So wurde es uns jedenfalls von der Versicherung erklärt.
Der beißende Hund bekommt immer Schuld egal ob an der Leine oder nicht und evtl bekommt der andere Hund eine Teilschuld.
Lg
Sacco -
In der deutschen Rechtssprechung dürfte es darauf hinaus laufen, dass beide Hundehalter am Ende mit einer Teilschuld dastehen. Wie wiet die TA-Kosten ersetzt werden, hängt dabei dann von der jeweiligen Einschätzung des Richters ab.
Wie schon gesagt wurde, mit den Prozess- und Anwaltskosten etc pp wird es sich finanziell nicht rechnen, es duchzuklagen.Moralisch sehe ich es so wie viele andere. Die TS hat sich nicht an die Vorschriften gehalten und ist ihrer Sorgfaltspflicht auch im weiteren Verlauf nicht nachgekommen, selbst schuld. Traurig nur dass der Hund dafür einstecken muss.
-
Jetzt mitmachen!
Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!