Hundesitter - Erfahrungsaustausch

  • So Antwort der Versicherung



    Sehr geehrte Frau ....,



    zu Ihrer Information habe ich die beiden § des BGB zur Erklärung beigefügt.



    Sollten Sie alle Vorkehrungen getroffen haben, um diesen Schaden zu vermeiden, brauchen Sie nicht zu haften (davon bin ich ausgegangen).


    Somit tritt die Tierhalterhaftpflichversicherung des Übeltäters ein.


    Können Sie sich nicht entlasten bleiben Ihnen die Kosten, da Sie aus Ihrem eigenen Vertrag keine Leistung beanspruchen können.



    Wird ein Pensionshund durch einen Pensionshund verletzt kann der Schaden wie beschrieben geregelt werden oder die beiden Versicherer


    einigen sich auf eine geteilte Regulierung z.B. je zur Hälfte.



    Die Tierhüterhaftpflicht greift erst, wenn von Ihnen ein schuldhaftes Verhalten vorliegt.



    Ich würde mich freuen, wenn ich Ihnen weiter helfen konnte.



    Freundliche Grüße sendet Ihnen

  • Das habe ich als PDF dabei bekommen.


    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (1) § 833 BGB(Gesetz)Haftung
    des Tierhalters
    1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines
    Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier
    hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
    2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht
    wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu
    dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres
    die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei
    Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (1) § 834 BGB(Gesetz)Haftung
    des Tieraufsehers
    1Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier
    durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem
    Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. 2Die Verantwortlichkeit tritt nicht
    ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
    beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden
    sein würde.

  • Ich liebe ja das "Juristen-Deutsch", das niemand versteht...
    Was will uns das jetzt sagen?
    Zahlt das tatsächlich die private Haftpflicht des "Übeltäters"???
    Dann brauchen wir keine Betriebshaftpflicht!
    Wir haben doch so viele (angehende) Juristen hier...zerpflückt das doch mal...

  • die berufliche Haftpflichtversicherung des Hundesitters. Wenn er das gewerblich macht (und dann sollte er eine haben).


    Wenn er das nicht gewerblich macht, und seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, die des Hundehalters.
    Wenn er das nicht gewerblich macht, und es fahrlässig (z. B. Hunde nicht beaufsichtigt) passiert, wohl er selbst.

  • .. oder Du machst als Gewerblicher halt eigene AGB ;) Scheint bei vielen Hunder-Diensten so Usus zu sein.


    Ganz konkret kann man das aber nur sagen, wenn man die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung hat. Und wer garantiert Dir z. B., daß der Hundehalter grad seine Beiträge gezahlt hat usw.? Allein auf deren Versicherungen würd ich mich im eigenen Interesse nicht verlassen.

  • Aber die berufliche Haftpflichtversicherung zahlt doch keine "Privatschäden"...die zahlt doch auch nicht wenn ein Gasthund den Schrank von Oma Else zerlegt...warum sollte die zahlen wenn mein Privathund zerbissen wird???

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