Hund in Pflege wird nicht zurückgegeben
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hier sind ein paar mehr infos seitens der TE:
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Ich dachte sie hätte den Anwalt schon am 23.12 gehabt und ich dachte es ginge um einen Betreuungszeitraum von 2 Wochen.
Irgend wie ist es merkwürdig
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Ich verstehe auch nicht wie der Kaufvertrag und die Papiere des Hundes,die sie ja besitztnicht reichen
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wusste auch gar nicht, dass ALF bei sowas aktiv wird Oo.....irritiert mich jetzt schon. zumal die Infomationen ungesichert und einseitig sind. das wäre doch arg unprofessionelles Handeln.
der Ts würde ich raten die Sache per Anwalt zu klären, oder sich einfach ihren Hund wiederzuholen (Tips gab es hier ja schon genug), allerdings aufpassen,dass man sich im legalen rechtlichen Rahmen bewegt.
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Zitat
Mhh...
wie sie nun genau heißen spielt glaube ich keine Rolle;-) Jeder weiß was gemeint iss...
Aber mal ganz ehrlich? Ich find solche Organisationen gar nicht mal SOOOOOO schlecht so lange sie sich im extrem ausgereizten legalem Rahmen bewegen...
LG .....
Straftat ist Straftat, da gibt es nichts auszureizen. Ob das nun moralisch ok ist muss jeder fuer sich selber wissen, vom Gesetz her hast du aber feste Vorgaben. -
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hallo
ich danke euch erstmal für die zahlreichen tips habe am dienstag eine einstweilige verfügung beantragt die aber abgeschmettert worden ist nach paragraphen 935 und 940 jetzt klagt mein Anwalt auf Herrausgabe.
die betreuungszeit war für 2 wochen ausgemacht aber sie wollte mir den Hund schon am dritten Tag vorbeibrigen weil der hund( welpe) ihre Kinder beisst dann wollten mein Freund und ich den hund nächsten tag abholen aber sie hat ihn uns nicht gegeben Mit Ihren Worten du bekommst den Hund nicht wieder den hast du mir ja geschenkt was aber niicht stimmt. -
Es wurde durch Begründung mithilfe der Paragraphen abgelehnt?
Bin ich bescheuert oder würde die Paragraphen nicht eher für dich sprechen? Die Begründung leuchtet mir nicht ganz ein....
Trotzdem weiterhin viel Glück...
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ich schreib es jetzt mal genauso wie ich es heute vom amtsgericht bekommen hab
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt am Verfügungsgrundgem. §§935, 940 ZPO. Die Sache ist nicht eilbedürftig. Dass der Hund nicht hinreichend betreut wird ist nicht ersichtlich. -
Ach es FEHLT daran, ja das ist ein Unterschied. Hat es der Anwalt eingereicht?
Ich drücke weiterhin die Daumen, wirklich blöd...
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Somit keine Gefahr in Verzug :/ ...bleibt nur der Titel...
Alles Gute!
Susanne
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