Hundesteuer... Nein danke!

  • Hallo RoxyLaila,


    ich würde
    1. den aktuellen Widerspruch zurücknehmen (spart die Widerspruchsentscheidungsgebühren)
    und
    2. direkt einen NEUEN Widerspruch einlegen mit Hinweis auf das aktuelle Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.


    Zitat

    Dort wird im Wege einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Art.34 MRK gerügt werden. Und zwar aus den folgenden Gründen:


    Der Verstoß gegen Menschenrechte
    - Art.8 Abs.1 der Menschenrechtskonvention, Schutz vor staatlichen Eingriffen in Privatleben
    - Art.13 der Menschenrechtskonvention, Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Staates
    - Art.14 der Menschenrechtskonvention, Verbot der Diskriminierung


    Quelle: http://www.stopptdiehundesteuer.de


    Wuffige Grüße
    Whippetine

  • habe da noch ein Frage:


    schreibe ich dann:
    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich ziehe meine Widerspruch zum Hundesteuerbescheid vom xy zurück.


    Gleichzeitig lege ich gegen die im bescheid festgesetzte hundesteuer erneut widerspruch ein. dIch verweise auf das beim bundesverfassungsgericht anhängige verfahren (Art. 34 MRK). Oder muss ich da wieder ein Aktenzeichen angeben? Ich weiß nicht, ob das so richtig ist. eine Geldstrafe kann ich mir gerade nicht leisten. Und meine Stadt ist bei sowas spitzfindig (sieht man ja, ich bin die einzige Dumme, die sowas zurückbekommt :( )


    gleichzeitig beantrage ich bis zur entscheidung des bundesverfassungsgericht im v. g. verfahren das ruhen meines widerspruchverfahrens und erkläre, dass alle zukünftig von mir geleisteten zahlungen zur hundesteuer nur unter vorbehalt gezahlt werden und bezahlt wurden.


    weiterhin möchte ich sie bitten, mir den eingang meines schreibens schriftlich zu bestätigen, ebenso das ruhen des verfahrens.

  • Ich würde das Aktenzeichen mit angeben. Damit die es zuordnen können. Nicht Hundemenschen wissen wahrscheinlich garnicht das es solch ein Verfahren gibt :)

  • Zum Zwecke der Rechtssicherheit, denn solche Verfahren könne sich lange hinziehen, würde ich keinen Widerspruch ohne Zahlung der Steuer einlegen sondern vielmehr meine Zahlung unter Vorbehalt leisten und auf das anhängige Verfahren verweisen.
    Dies würde ich mir auch in meinen Unterlagen vermerken (Nachweisbarkeit).

  • Hab gerade gesehen, dass das hier ja auch schon so geraten/ bzw. praktiziert wurde (bzgl. des Bundesverfassungsgerichts).
    Manchmal sollte ich nicht nur die letzte Seite lesen... :ops:
    In diesem Fall würde ich den alten Widerspruch auch zurücknehmen und einen neuen einlegen.


    Ich würde mir auch wünschen, dass die Hundesteuer zumindest gerechter geregelt wird, aber glauben tu ich noch nicht dran.


  • Weiß jmd zufällig das neue Aktenzeichen? Ich bin mir so unsicher mit dem Text. Könnte ich den so schreiben, wie es obens teht?


    Ja ich hatte scho im ersten Schreiben das mit der Zahlung unter Vorbehalt gemacht...

  • In dem Text den ich in meinem letzten Post zitiert habe steht ja, dass die Klage vor dem EuGH ja erst noch eingereicht wird - dementsprechend gibt es noch kein Aktenzeichen für dieses Verfahren, denn das Aktenzeichen wird nach Erhebung der Klage durch das Gericht vergeben.

  • Mhh wenn erst ab dem 29.6 die Klage eingereicht wird, dann werde ich jetzt erstmal nur den Widerspruch zurückziehen und dann, sobald es was neues gibt, einen erneuten Widerspruch einlegen. Vorallem dann, wenn das Aktenzeichen bekannt gegeben wird.


    Das ist mir sonst zu heikel.- Nicht das sie es dann als Verarsche oder so abtun. So spar ich mir wenigstens die Widerspruchsgebühr. Danke für eure Hilfe

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