Hundesteuer... Nein danke!

  • LeGentilhomme: Danke dir. (eigentlich hättest du dir schon ganz viele grüne Bömmel verdient =) )
    Ich sehe, ich war doch etwas verwirrt :roll:
    Also leg ich Widerspruch ein und verweise auf das Verfahren beim Bundeverfassungsgericht.

  • ein urteil beträfe die hundesteuer an sich...nach meiner meinung geht es um steuer ja oder nein und nicht um vergünstigungen. das war ja auch thema, weshalb die steuer nicht rechtmäßig ist, wegen unterschiedlicher vergünstigungen, die von jeder kommune nach gutdünken festgelegt werden kann.


    wenn du wie gewohnst dein steuer, dieses mal mit vorbehalt zahlst und vorher dem bescheid widersprichtst, bist du auf jeden fall auf der sicheren seite. sollte das urteil negativ ausfallen, hast du gezahlt und sollte das urteil positiv ausfallen, erhälst du den gezahlten betrag zurück, ob mit verzinsung hängt vom urteil ab.


    was soll dir passieren? oder welcher ärger soll auf dich zukommen? das alles ist rechtens und wir leben schließlich in einer demokratie!

  • Zitat

    Ich glaube da mach ich auch mal mit. Sofern man dadurch echt keine Nachteile hat.


    Ach, wie sieht das denn z.B. bei denen aus die einen vergünstigten Steuersatz (warum auch immer) zahlen und dann einen Widerspruch reinreichen? Kann diesen Leuten was passieren (Aufhebung der Vergünstigung etc.)?


    Wir hatten zu der ganzen Thematik gerade eine "leicht" :hust: juristisch angehauchte Herrchen-vs.-Frauchen- Debatte während der Gassirunde.
    Wir sind beide (beide keine ÖR- oder Steuerspezialisten) zu dem Schluss gekommen, dass Vergünstigungen wegen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht einfach mal eben nach dem "Atschibätsch, dafür streichen wir dir jetzt die Vergünstigungen"- Prinzip aufgehoben werden können. Denn die Gründe (die die Gemeinde selbst festgelegt hat), weshalb es die Vergünstigungen gibt ( eben z.B. niedrigeres Einkommen, Hund ist Pflegehund etc.) liegen ja trotzdem noch vor und entfallen nicht wegen eines Einspruchs. Also deswegen sollte man sich keine Sorgen machen müssen. Dazu wäre bestimmt auch ein Blick in die entsprechende Satzung nicht verkehrt, dort sollte eigentlich auch irgendwo zu finden sein, unter welchen Umständen solche Vergünstigungen aufgehoben werden können. :???:


    Mir sind jetzt aber selbst so einige Fragen gekommen. Ganz besonders die, wie es aussieht, wenn ich jetzt nach der AO ein Ruhen des Verfahrens erwirke (wie es im Eingangspost von tigall beschrieben ist) und das BVG dann irgendwann mal entscheidet, dass die Hundesteuer verfassungskonform ist und rechtmäßig erhoben wird. Durch meinen Einspruch sind dann ja (im Nachinein betrachtet unnötige) Verwaltungskosten entstanden und in der Regel wollen die Kommunen auf solchen nicht sitzen bleiben...und da bin ich mir eben nicht sicher, wie es hier konkret aussieht, ob dann ich evtl. für diese Kosten (teilweise) aufkommen muss. Von daher bin ich ganz persönlich gerade dazu geneigt, hier mal keinen Schnellschuss hinzulegen und will morgen mal sehen, dass ich einen Steuerexperten dazu befragen kann und mich echt mal ein bisschen näher mit dem, was danach so kommen kann, beschäftige. Ich melde mich, wenn ich da was in Erfahrung bringen konnte.

  • in einer anderen steuersache hat meine steuerberaterin widerspruch für mich eingelegt. bis zu einer entscheidung dauerte es 8 jahre. das warten hatte sich jedoch gelohnt. die steuersache wurde positiv entschieden. ich erhielt das geld zurück und zusätzlich wurde es auch noch verzinst.

  • @ LeGentilhomme



    mich würde die komplette begründung der verfassungsbeschwerde in sachen hundesteuer interessieren :roll: hast du die möglichkeit einsicht zu nehmen? :???:

  • Zitat

    Verdammt ich habe für dieses Jahr schon geazhlt... *grrrr* Aber nächstes mal wird unter Vorbehalt gezahlt.



    du kannst versuchen, auf deinem widerspruch auf den vorbehalt deiner bisher geleisteten zahlung hinzuweisen.

  • Ich habe jetzt nochmal ein bisschen rumgesucht und nichts finden können, weshalb man für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde erfolglos sein sollte und die Hundesteuer weiterhin eingezogen werden darf, im Nachhinein etwas zahlen müsste, wenn man nach der AO Einspruch eingelegt hat und vorab unter Vorbehalt gezahlt hat (wichtig ist aber wirklich im Vorfeld zu zahlen. Wenn man nicht zahlt und die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, darf man neben dem Steuerbetrag auch noch Zinsen zahlen) Wer da ganz sicher gehen will, vielleicht im Zweifel doch lieber nochmal beim Steuerberater durchklingeln. ;)


    tigall: Ich werde nachher mal nachschauen, ob ich was finden kann. =)


    Ich gehöre auch zu denen, für die es in diesem Jahr zu spät ist (Frist verstrichen)... :headbash: Je nachdem, wann die Verfassungsbeschwerde dann tatächlich vor dem BVG verhandelt wird, einfach im nächsten Jahr nachholen oder vielleicht ist das dann auch gar nicht mehr nötig, weil es schon eine Entscheidung gibt.

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