Hund verhaftet
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ok gut..aber ich finde das auch bei fehlenden versicherungsunterlagen ist gefahr in verzug einfach total unverhältnismässig..da frag ich mich..wo kommen wir denn dahin?
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Zitat
ok gut..aber ich finde das auch bei fehlenden versicherungsunterlagen ist gefahr in verzug einfach total unverhältnismässig..da frag ich mich..wo kommen wir denn dahin?
Nein, nicht gut.
Dieses angeführte Gesetz bezieht sich auf das Verbringen oder die Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)Das hat mit dem vom TS geschilderten Fall mMn. nichts zu tun.
ZitatIm Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,
Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
Zucht: jede Vermehrung von Hunden,
Handel: jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
Gefährlicher Hund:Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.Quelle:http://www.gesetze-im-internet…reinfg/BJNR053010001.html
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.....meimeimei, was bin ich froh, net in NRW zu leben oder einem anderen Bundesland, das so nen Unsinn verzapft mit "20/40-Hunden"...... (ist ja hier schon schlimm genug, aber DAS sprengt echt alles......)
Aber mal ganz ehrlich - wenn ich so ne Aufforderung gekriegt hätte, wär ich erstens umgehend nach den Papieren gerannt. Zweitens hätt ich nie im Leben, wenn ich seh, wer da draußen steht, auch nur die Türe geöffnet..... Und beschlagnahmen tät man mir meine Hunde nur über meine Leiche - und wenn 20 Mann vor der Türe stünden. Ich weiß schon, wieso ich nie die Tür aufmache, wenn sich nicht voher jemand tel. angekündigt hat (meine Freunde und Familie wohnen seit meinem Umzug alle zumindest so weit weg, daß sie vorher tel. anfragen, ob ich daheim bin, bevor die sich die Strecke umsonst "antun" *gg).
Was ist nun - hast den Hund jetzt wieder? *daumendrück.....
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Ja, ich hab in etwa die Gesetzesquellen dafür gefunden, die m.E. in Betracht kommen, "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung", dem jeweiligen Bundesland entsprechend.
Quelle:http://st.juris.de/st/SOG_ST_P43.htm
Hier am Beispiel Sachsen-Anhalt.Auszug § 43 (2):
Zitat(2) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 45 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder
§ 45 betrifft die Sicherstellung, gleiche Quelle:Zitat§ 45 Sicherstellung
Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,Das dürfte reichen um die Wohnung zu betreten und den Hund mitzunehmen, denke ich....
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Zitat
Nein, nicht gut.
Dieses angeführte Gesetz bezieht sich auf das Verbringen oder die Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)Das hat mit dem vom TS geschilderten Fall mMn. nichts zu tun.
Quelle:http://www.gesetze-im-internet…reinfg/BJNR053010001.html
mein ok gut war nicht auf diese ganze sache bezogen sondern einfach so doof dahergesagt
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Zitat
Nein, nicht gut.
Dieses angeführte Gesetz bezieht sich auf das Verbringen oder die Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)Das hat mit dem vom TS geschilderten Fall mMn. nichts zu tun.
Du hast keine Ahnung
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Zitat
Du hast keine Ahnung
Und du eine verbesserungswürdige Wortwahl!
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ACHTUNG!
Was die polizeigewalt angeht gibt es verschiedene Regeln in den Bundesländern.
"Die Aufgaben der Ordnungsbehörden sind in den Bundesländern mit Trennungssystem sehr unterschiedlich. Meist nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde die Gemeinden, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde die Landkreise und die kreisfreien Städte wahr. Da es sich bei der Gefahrenabwehr um eine staatliche Aufgabe handelt (Polizeirecht ist Ländersache), ist sie den Kommunen als Auftragsangelegenheit oder als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
Je nach Bundesland sind den Ordnungsbehörden durch Rechtsvorschrift weitere verwaltungspolizeiliche Aufgaben zugewiesen (z. B. das Melderecht, das Ausländerrecht, das Gewerbe-, das Bau-, und das Wasserrecht, das Seuchen-, Tierseuchen- und Leichenrecht, das Lebensmittel-, Abfall-, Bodenschutz- und Immissionsschutzrecht). Eine weitere Hauptaufgabe liegt in der Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Teilweise sind sie auch für die Ermittlung von Straftaten zuständig."
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Dieses Gesetzt hat aber auch nichts mit der Ordnungswidrigkeit (und mehr ist es nicht) des TS zu tun.
Zitat
(3) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person aufhält, die nach § 35 Abs. 4 * vorgeführt oder nach § 37 * in Gewahrsam genommen werden darf.
(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaber betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.Das hat alles nichts mit fehlenden Papieren eines Hundes zu tun, und rechtfertigt mMn. nicht den verstoß gegen den Artikel 13 Abs 1 des Grundgesetzes (die unverletzlichkeit der Wohnung)
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Zitat§ 35
Vorladung(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Die Polizei kann eine Person ferner schriftlich oder mündlich vorladen, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der Person Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
1.
wenn ihre Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
2.zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
(4) Die zwangsweise Vorführung darf außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 38 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Sicherheitsbehörde oder die Polizei ihren Sitz hat.
(5) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige oder Dolmetscher herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
*§ 37
Gewahrsam(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1.
zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2.unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern; die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass
a)
sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dieses gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist, oder
b)bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben musste, oder
c)sie bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist, oder
3.
unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 36 durchzusetzen.
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einer sonstigen durch richterliche Entscheidung angeordneten oder genehmigten Freiheitsentziehung entwichen ist, oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen.
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Und wo ist jetzt genau Dein Problem?
Du hast begründet, warum sie den Besitzer mitgenommen haben - und ich, warum sie den Hund eh mitgenommen hätten....
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