Hund verhaftet

  • ok gut..aber ich finde das auch bei fehlenden versicherungsunterlagen ist gefahr in verzug einfach total unverhältnismässig..da frag ich mich..wo kommen wir denn dahin?

    • Neu

    Hi


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    • Zitat

      ok gut..aber ich finde das auch bei fehlenden versicherungsunterlagen ist gefahr in verzug einfach total unverhältnismässig..da frag ich mich..wo kommen wir denn dahin?


      Nein, nicht gut. ;)
      Dieses angeführte Gesetz bezieht sich auf das Verbringen oder die Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)


      Das hat mit dem vom TS geschilderten Fall mMn. nichts zu tun.


      Quelle:http://www.gesetze-im-internet…reinfg/BJNR053010001.html

    • .....meimeimei, was bin ich froh, net in NRW zu leben oder einem anderen Bundesland, das so nen Unsinn verzapft mit "20/40-Hunden"...... (ist ja hier schon schlimm genug, aber DAS sprengt echt alles......)


      Aber mal ganz ehrlich - wenn ich so ne Aufforderung gekriegt hätte, wär ich erstens umgehend nach den Papieren gerannt. Zweitens hätt ich nie im Leben, wenn ich seh, wer da draußen steht, auch nur die Türe geöffnet..... Und beschlagnahmen tät man mir meine Hunde nur über meine Leiche - und wenn 20 Mann vor der Türe stünden. Ich weiß schon, wieso ich nie die Tür aufmache, wenn sich nicht voher jemand tel. angekündigt hat (meine Freunde und Familie wohnen seit meinem Umzug alle zumindest so weit weg, daß sie vorher tel. anfragen, ob ich daheim bin, bevor die sich die Strecke umsonst "antun" *gg).


      Was ist nun - hast den Hund jetzt wieder? *daumendrück.....

    • Ja, ich hab in etwa die Gesetzesquellen dafür gefunden, die m.E. in Betracht kommen, "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung", dem jeweiligen Bundesland entsprechend.
      Quelle:http://st.juris.de/st/SOG_ST_P43.htm
      Hier am Beispiel Sachsen-Anhalt.


      Auszug § 43 (2):

      Zitat

      (2) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
      1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 45 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder


      § 45 betrifft die Sicherstellung, gleiche Quelle:

      Zitat

      § 45 Sicherstellung
      Sicherheitsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
      1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,


      Das dürfte reichen um die Wohnung zu betreten und den Hund mitzunehmen, denke ich....

    • Zitat


      Nein, nicht gut. ;)
      Dieses angeführte Gesetz bezieht sich auf das Verbringen oder die Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)


      Das hat mit dem vom TS geschilderten Fall mMn. nichts zu tun.


      Du hast keine Ahnung

    • Zitat

      Du hast keine Ahnung


      Und du eine verbesserungswürdige Wortwahl!

    • ACHTUNG!


      Was die polizeigewalt angeht gibt es verschiedene Regeln in den Bundesländern.


      "Die Aufgaben der Ordnungsbehörden sind in den Bundesländern mit Trennungssystem sehr unterschiedlich. Meist nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde die Gemeinden, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde die Landkreise und die kreisfreien Städte wahr. Da es sich bei der Gefahrenabwehr um eine staatliche Aufgabe handelt (Polizeirecht ist Ländersache), ist sie den Kommunen als Auftragsangelegenheit oder als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.


      Je nach Bundesland sind den Ordnungsbehörden durch Rechtsvorschrift weitere verwaltungspolizeiliche Aufgaben zugewiesen (z. B. das Melderecht, das Ausländerrecht, das Gewerbe-, das Bau-, und das Wasserrecht, das Seuchen-, Tierseuchen- und Leichenrecht, das Lebensmittel-, Abfall-, Bodenschutz- und Immissionsschutzrecht). Eine weitere Hauptaufgabe liegt in der Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Teilweise sind sie auch für die Ermittlung von Straftaten zuständig."


      Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungsbeh%C3%B6rde

    • lotuselise


      Dieses Gesetzt hat aber auch nichts mit der Ordnungswidrigkeit (und mehr ist es nicht) des TS zu tun.

      Zitat


      (3) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person aufhält, die nach § 35 Abs. 4 * vorgeführt oder nach § 37 * in Gewahrsam genommen werden darf.
      (4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaber betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.


      Das hat alles nichts mit fehlenden Papieren eines Hundes zu tun, und rechtfertigt mMn. nicht den verstoß gegen den Artikel 13 Abs 1 des Grundgesetzes (die unverletzlichkeit der Wohnung)


      *

    • Und wo ist jetzt genau Dein Problem?


      Du hast begründet, warum sie den Besitzer mitgenommen haben - und ich, warum sie den Hund eh mitgenommen hätten....

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