Sachkundenachweis & Verhaltenstest beim Veterinäramt
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Hallo zusammen,
ich habe folgende Fragen:Bin aus Berlin und habe 3 Hunde (davon 2 Rotti's). In NRW gelten Rottis zu den Listenhunden und deshalb bräuchte ich ein Sachkundenachweis, sowie Verhaltenstests.
Könnte ich das auch hier in Berlin machen?
Würde das dann auch in NRW gültig sein?Was meint ihr?
Vielen Dank im Voraus
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Hallo,
da sich bisher niemand hierzu geäußert hat, bemühe ich mich mal.
Zunächst gebe ich dir einmal die entsprechenden Paragraphen, die in NRW für Dich zum Tragen kommen, da bei uns zwischen "normalen" großen Hunden(sog. 40/20er Hunde), gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen unterschieden wird. Für dich kommt letzteres wahrscheinlich in Frage.Zitat
§ 10 Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.§ 4 Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.§ 5 Pflichten
(3)Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.§ 6 Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.Leider bin ichg aber auch kein Jurist, weshalb ich dir in jedem Falle die Rücksprache mit den zuständigen Behörden empfehle (Berlin & NRW!). Nach §10 Absatz 3 kannst du die Sachkunde und die Verhaltensprüfung bei einer (Zitat §5 Abs. 3) "Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde" ablegen. Da das Tierschutzgesetz Bundesrecht ist, müsste dies auch die berliner Behörden miteinschließen. Zudem hat Berlin bekanntermaßen ja eines der strengsten Hundegesetze in der Bundesrepublik, weshalb ich da gute Chancen sehe, dass du dies auch hier anerkannt bekommst. Trotzdem wie gesagt - Rücksprache halten, der Paragraphen-Dschungel ist ein dichter Urwald!
Falls es vergleichbare Verhaltensprüfungen in Berlin nicht gibt, werden sie dir sicherlich auch keine für NRW abnehmen, dann hätte sich die Frage eh erübrigt, aber mit dem Berliner LHundG kenne ich mich nicht aus! Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
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Vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe mit dem Veterinäramt Berlin und mit einem Veterinäramt in NRW gesprochen.
Das Vetamt in Berlin hat gesagt, dass es geht. Also würde man ein Verhaltstest hier in Berlin machen und in NRW müsste man es anerkennen, da der Rottweiler ein Hund bestimmer Rassen in NRW und kein Kampfhund sei.
Ich könnte auch mit einem anerkannten Prüfer den VH durchführen, also müsste ich es nicht mal beim Amtstierarzt machen.Daraufhin habe in Kontakt zum Vetamt Solingen aufgenommen. Die Dame hat das nicht bestätigt.
Sie meinte: Man kann es bei einem anerkannten Prüfer machen, aber der müsste auch in NRW sein.Deshalb auch die ganze Verwirrung meinerseits. Berlin sagt so, NRW sagt genau das Gegenteil.
Ich werde wahrscheinlich den VH in NRW machen, da ich dann auf der sicheren Seite bin.Danke für deine Bemühung.
LG
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