Tierschutzverein setzt mich unter Druck - was tun?
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Nein, leider nicht. Die haben nie Zeit, ständig muss ich anrufen und werde dann wieder abgewimmelt mit neuen Ausreden. Daher bin ich auch der Meinung dass sie nicht ganz seriös sind. Sie geben einem einen Hund, freuen sich dass sie ihn nicht mehr in der Pflege haben müssen und sobald man sie mal braucht, für wirklich nur 2-3 Stunden an einem Nachmittag, können sie nie.
Langsam werd ich echt sauer, seit 3 Wochen werde ich hingehalten, nie finden sie Zeit.Zum Vertrag: Wenn es einer dieser Schutzverträge ist, wo man nur Bestzer wird und nicht Eigentümer und der Verein sich quasi herausnimmt mir zu sagen was ich darf und was nicht, werde ich mich da klar dagegen ausdrücken. Habe schon so viel davon gelesen, dass diese Schutzverträge immer wieder Probleme gebracht haben.
Jetzt ganz abgesehen von der OP - Der Hund soll mein Hund sein und ich will nicht immer im Hinterkopf haben dass er mir nicht "völlig" gehört... -
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Hi
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Versteh ich jetzt nicht, wie kann einen jemand unter Druck setzen, der nicht für einen erreichbar ist?
Was meinst Du mit für 2-3 Stunden? -
Also mal kurz zusammengefasst dass, was ich weiss und denke.
Ich weiss, dass nach Auffassung vieler Gerichte heute die "Schutzgebühr" eine Kaufsumme ist, d.h. der Hund gehört Dir, die Orga kann Dir gar nichts mehr.
Aber ich weiss auch, dass die Orga dennoch versuchen kann, zu ihrem Recht zu kommen. Könnten sie selbst dann, wenn gar nichts im Vertrag drin stünde, dann könnten sie nämlich behaupten, du hältst einen Hund der unter extremen Schmerzen leidet und prompt hast du den Amtsveterinär an der Backe.
Letztlich kann das also nervig werden, wirklich zu befüchten hast Du aber wohl nichts.Die Verhaltensänderung nach der OP erachte ich für Bullshit. Tiere ändern sich. Menschen auch. Lebenslang. Ob mit OP oder ohne, mit Kastra oder ohne. Auch Hunde aus bestem Hause und bester Aufzucht können heute einen anderen Hund beissen oder Leinenaggro werden. Der Mensch neigt nur dazu, Ausreden zu finden und dann ist eine Ursache schnell gefunden: OP, Tierheim, Ausland, Kettenhund, schlecht geträumt, Schilddrüsenunterfunktion, Furz quer sitzen, schlechte Kindheit. Ob das letztlich wirklich der Grund ist? Who knows. Ist letztlich auch nicht entscheidend. Der Hund lebt im Hier und Jetzt und da sollte man als Besitzer auch ansetzen, wenn Probleme auftreten - nämlich im Hier und Jetzt einen Weg suchen und finden, wie man das unerwünschte Verhalten abstellt.
Ich persönlich würde so eine OP nicht in die kalte Jahreszeit legen. Bei Minusgraden Gassi stehen kann für alle Beteiligten sehr unangenehm sein. Vielleicht im April/Mai, so dass ihr, nachdem der Fixateur ab ist, gemeinsam schwimmen könnt, um schonend Muskulatur aufzubauen. Je nach Grösse muss abgeklärt werden, wann der Hund ausgewachsen sein wird. Und ob es sinnvoll ist, im Wachstum oder erst später zu operieren. Auf jeden Fall würde ich vorher Muskulatur aufbauen, so gut wie möglich. Zweit- und Drittmeinung einholen ist natürlich perfekt.
Bezüglich der Orga würde ich einfach überlegen, ob die Mühe lohnt. Heisst: Scheinen die Leute sehr vernünftig und haben nur Angst, dass der Hund auf ewig humpeln wird: Erklären was Du vorhast, sie miteinbeziehen, vom Termin in der grossen und kleinen Tierklinik berichten, nach den Arztbesuchen eine kurze Mail schreiben mit dem, was der Arzt gesagt hat... dann sollte das alles sehr entspannt ablaufen und für alle Seiten zufriedenstellend.
Erachtest Du die Leute eher für dümmliche Paragraphenreiter: Ja sagen, abnicken und danach auf Durchzug stellen - und beim nächsten Mal eine Orga suchen, wo man mit den Menschen auf einer Wellenlänge liegt -
Seit Oktober ist ja nun reichlich Zeit ins Land gezogen.
Magst du uns mal berichten, was weiter passiert ist? :) -
Hier ein Beitrag den ich mal woanders gesetzt hatte:
Urteil zu "Schutzverträgen"ZitatRechtsgebiete: Recht rund ums Tier, Vertragsrecht & Kaufrecht
Rechtstipp vom 30.03.2010Eine sehr weit verbreitete Art ein Haustier an einen Erwerber zu übergeben dürfte immer noch die Übergabe unter gleichzeitiger Unterzeichnung eines so genannten Schutzvertrages sein.
Dieser Vertrag wird auch Abgabe- oder Vermittlungs- oder Überlassungsvertrag genannt und räumt dem Veräußerer des Tieres formularmäßig umfangreiche Rechte ein. So wird der Erwerber häufig neben der Zahlung einer so genannten Vermittlungsgebühr (meist in Höhe eines marktüblichen Verkaufspreises) auch verpflichtet das Tier nicht an Dritte weiterzugeben, es kastrieren zu lassen, dem Veräußerer den Aufenthaltsort des Tieres mitzuteilen und zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vereinbarungen auch dem Veräußerer jederzeit den Zutritt zu seinen Privaträumen zu gestatten. Gleichzeitig verspricht der Erwerber eine saftige Vertragsstrafe für den Fall, dass er seine Vertragsversprechen nicht einhält. Auch wird in diesen Verträgen klauselmäßig statuiert, dass der Eigentumsübergang des Tieres erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Übergabe und Schutzgebührzahlung, stattfindet. Auch umfangreiche Haftungs- und Gewährleistungsausschlussklaus eln des Veräußerers sind die Regel.
Gerichtliche Entscheidungen, die näher darüber Aufschluss gaben, wie solche Verträge in der Praxis zu bewerten sind gab es bisher kaum.
In Rechtsprechung und Literatur tauchte der Vertrag in der Vergangenheit als so genannter atypischer Verwahrungsvertrag auf. Zuletzt war das Landgericht Krefeld der Ansicht, dass die Parteien dieses Vertrages keinen Kaufvertrag geschlossen hätten (LG Krefeld 1 S 79/06, vom 13.4.2007). Die Annahme eines Kaufvertrages scheitere daran, dass die kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften keine Anwendung fänden und der Schwerpunkt des Vertrages nicht in der für den Kaufvertrag prägenden entgeltlichen Übergabe und Eigentumsverschaffung des Tieres, sondern in der Übergabe des Tieres zur Haltung und Pflege durch den Übernehmer liege.
Vor dem Hintergrund dass sich täglich tausende von Haustiererwerbern keine Gedanken darüber machen, dass sie das erworbene Tier eventuell „atypisch verwahren", ist die Rechtsprechung des LG Krefeld wohl lebensfremd. Auch bei der Übernahme eines Tieres aus einem Tierheim wird ein Betrag an das Tierheim in Höhe eines vergleichbaren Kaufpreises gezahlt und das Tier anschließend übergeben. Es kann vom Erwerber nicht verlangt werden, dass er Vertragsklauseln nachvollzieht, nach welchen er lediglich Verwahrer des Tieres sein soll und die geleistete Zahlung eine Spende oder so genanntes „Futtergeld" darstellen. Das Procedere bei einer Tierübernahme aus einem Tierheim steht äußerlich jedenfalls einem Kauf aus einer Tierhandlung gleich. Die Klauseln der Tierschutz-/Übergabeverträgen sind, soweit sie eine Eigentumsübertragung negieren und umfangreiche Besuchs- und Auskunftsrechte gewähren überraschend und somit gem. § 305c BGB unwirksam. Auch eine Vertragsstrafe die den Erwerbspreis überschreitet dürfte in aller Regel unwirksam sein.
Das Ergebnis für den vom LG Krefeld zu entscheidenden konkreten Fall mag schon überzeugen. Es wurden dort nämlich nach einem Tiererwerb bei einem Tierschutzverein nach Krankheit des Tieres umfangreiche Sachmängelgewährleistungsanspr üche geltend gemacht und die Kosten für eine Hüftoperation eingeklagt. Eine Gewährleistung für Tiermängel kann ein gemeinnütziger Tierschutzverein wohl nicht bieten. Eine solche Verpflichtung triebe die Tierheime in den Ruin.
Auf der anderen Seite können sich jedoch die Tierheime nach der Zahlung der vereinbaren Gegenleistung für das Tier nicht das Eigentum daran vorbehalten oder sich umfangreiche Auskunfts- und Kontrollrechte vorbehalten, die deutlich in die Persönlichkeitsrechte der Erwerber eingreifen.
Der Tierschutzverein Reutlingen fühlte sich jedoch jüngst befleißigt, seine mutmaßlichen Rechte aus einem Tierschutzvertrag gegenüber der Tiererwerberin geltend zu machen. Nachdem die Erwerberin das Tier zeitweise einer Freundin überlassen hatte, erschienen Mitarbeiter des Vereins bei dieser Freundin und nahmen das Tier(den Hund) einfach mit.
Das Amtsgericht Reutlingen entschied hierauf zu Recht in einem einstweiligen Verfahren durch Beschluss (AG Reutlingen 14 C 437/08), dass der Hund an die Erwerberin herauszugeben sei. Es wurde herbei deutlich gemacht, dass der Verein das Tier im Wege der verbotenen Eigenmacht an sich genommen hatte.
Nachdem der Verein es bezüglich des gleichen Hundes genau wissen wollte, verlangte er in der Folgezeit klageweise die Herausgabe des Hundes, die Zahlung einer Vertragsstrafe, sowie Auskunft darüber, wo der Hund verblieben sei. Das Amtsgericht Hamburg wieß die Klage ab, wobei das Landgericht Hamburg in der Berufungsinstanz (LG Hamburg 309 S 149/09) deutlich machte, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des klagenden Vereins wohl gegen Treu und Glauben verstoßen und die Erwerberin unangemessen benachteiligen. In der Folge wurde die Berufung zurückgenommen und es blieb bei der Klageabweisung durch das AG Hamburg (15A C 71/09 v.4.9.2009). Das Amtsgericht und auch das Landgericht gingen hierbei eindeutig und unmissverständlich davon aus, dass es sich bei dem Übergabevertrag um einen Kaufvertrag handelt. Deshalb unterliegen die Vertragsbedingungen auch der Klauselkontrolle.
Die vorgenannte Urteile und Beschlüsse dürften in Zukunft alle Tierschutzvereine zur Vorsicht mahnen, die aufgrund von Tierschutzverträgen so genannte „Tierschutzaußendienstgru ppen" in nicht unerheblicher Personalstärke unterhalten und mit diesen Gruppen vor fremden Grundstücken Einlass verlangen um anschließend dann das eine oder andere Tier an sich zu nehmen. Die Vereine müssen einsehen, dass für die Überwachung des Tierschutzes die Behörden zuständig sind und man die Vereinsgelder sinnvoller in die Pflege- und Hege der Tiere investiert.
Quelle:
ZitatRat der von Nicole Koch ( Anwältin und Tierschützerin)
http://www.anwaeltin-koch.de/Klingelt ein Tierschutzverein an der Tür und fordert das vermittelte Heimtier heraus, sollte dieser Aufforderung in keinem Fall ohne vorherige Hinzuziehung anwaltlichen Rats gefolgt werden.
Denn ist das Tier erst einmal dem Familienverbund entrissen, beginnt die Odyssee der Eilrechts- und Hauptsacheverfahren.
Wird das Tier aber nicht heraus gegeben, liegt es an dem Tierschutzverein, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Während dieser meist monate- oder gar jahrelangen Verfahren ist das Tier dann in seinem Zuhause und nicht in der Zwingeranlage eines Tierschutzvereins.
Würde ein Tier tatsächlich gequält und misshandelt, so wären vom Tierschutzverein dann das Veterinäramt oder Polizei und Staatsanwaltschaft einzuschalten.
Nach meiner Erfahrung kann ich nur noch davor warnen, Verträge mit Tierschutzvereinen zu schließen, in denen das Eigentum an dem Tier dem Verein vorbehalten bleibt.
Mich würde auch interessieren wie es weiter gegangen ist?
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So liebe Leute, es gibt Neuigkeiten.
Es gab keinen Schutzvertrag. Es gab einen Vertrag wo einiges drinstand, das übliche.
Über die Op wurde nichts geschrieben. Daher haben sich alle Sorgen verzogen :3Trotzdem danke ich alle die sich so rege beteiligt haben und mich so geduldig berieten!
Trotzdem werde ich wie es aussieht die Op machen.
In Wien gibt es einen Spezialisten der es ohne Fixateur Extern machen würde, mit einer ausgeklügelten Technik.
Statt dem Fixateur wird mit Platten und Schrauben gearbeitet. Und diese Tatsache nimmt mir schon etwas die Angst vor der Operation. Operiert wird wenn dann im Mai, danach habe ich keine Prüfungen mehr und habe gaaanz viel Zeit. -
Ich finde es klasse, dass Du Dich weiter informiert hast und Dich auch Deinem Hund zuliebe für die OP entschieden hast! Ich finde, dass sich die Sache mit dem Spezialisten und ohne Fixateur (ich bin kein Arzt, kann daher nicht beurteilen ob es gut ist) vernünftig anhört, da mich der externe Fixateur wohl auch sehr beschränken würde und es mir schwerer machen würde auf alles Wichtige zu achten.
Ich drücke die Daumen, dass alles so läuft wie ihr Euch das vorstellt und Dein Hund einen Vorteil von der OP hat.
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