Wo wird wann geschossen?
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Hallo zusammen,
schon mehrfach habe ich gehört, dass Jäger zum Schutz der Wildtiere auf Hunde schießen. Soweit ich da richtig informiert bin, darf der Jäger schießen, wenn der Hund sich mehr als 10 Meter vom Halter entfernt hat dieser den Hund offensichtlich nicht unter Kontrolle hat.
Soweit zu Deutschland. Darüber hinaus wurde mir von dem Fall erzählt, dass ein belgischer Jäger einen Hund an der Leine erschossen hätte. Stand angeblich in der Zeitung. Überhaupt wird erzählt, in Belgien würde schneller geschossen als hier. KA, ob's stimmt.
Weiß jemand was genaueres? Egal ob zu D oder B? Interessant wäre für mich auch, etwas über die Gesetzeslage in Osteuropa, v.a. in Polen zu hören, da wir bald dorthin fahren wollen.
Und nicht, dass ihr jetzt denkt, dass wir unseren Hund einfach frei nach Schnauze durch die Gegend rennen lassen wollen... ich will nur wissen, worauf ich mich wo einstellen muss.
LG, Toki
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Hallo, Zitat von Silke Sarnow-Tierärztin und Verhaltenstherapeutin.
-da findest du alles weas du wissen musstRadler und Reiter müssen auf den Wegen bleiben. Spaziergänger dürfen außerhalb von speziellen Naturschutzgebieten auch querfeldein laufen.
Spaziergänger mit Hund dürfen das auch, wenn der Hund angeleint ist (Landesforstgesetz). Bleiben Sie mit Ihrem Hund auf den Wegen, dann darf Ihr Hund frei und ohne Leine mit Ihnen durch den Wald toben. Falls Ihr Hund doch im Unterholz unterwegs sein sollte, dann ist es der Forstschutzbeauftragte und nur dieser, der Sie wegen dieser Ordnungswidrigkeit belangen kann. Nur dieser darf Ihre Personalien erfragen. Dafür muss er Dienstkleidung und ein Dienstabzeichen tragen und sich seinerseits ausweisen können.
Da aber Freiheit nie grenzenlos ist und in Deutschland fast alles gesetzlich geregelt ist, gilt es noch andere Gesetze zu befolgen. Ihr Hund darf gerne frei auf den Wegen durch den Wald laufen, aber jagen darf er aber nicht! Hier kommt uns das Landesjagdgesetz in die Quere. Denn ein Hund der wildert, darf abgeschossen werden. Berechtigt dazu ist der Jagdausübungsberechtigte, der i.d.R. der Jagdpächter oder der Besitzer des Waldstückes ist. Dieser kann seine Rechte und Pflichten, auch das Recht wildernde Hunde und Katzen zu
erschießen, auf einen anderen Jäger übertragen. Dazu muss er diesem einen Begehungsschein ausstellen.
Ein Hund wildert, wenn er außerhalb der Einwirkung seines Führers Wild aufsucht, verfolgt oder reißt. Einwirkungsbereich bedeutet nicht, dass der Hund angeleint sein muss. Der Jagdausübungsberechtigte darf Ihre Personalien nur feststellen, wenn er Sie und nicht Ihren Hund beim Wildern antrifft. Er hat keinerlei Weisungsbefugnis was das Anleinen oder nicht Anleinen Ihres Hundes angeht, solange Ihr Hund nicht wildert. Er muss sich als Jagdausübungsberechtigter ausweisen.
Wie aber sieht es in Naturschutzgebieten aus, von denen es in und rund um Arnsberg eine ganze Menge gibt? Unter dem bekannten Bild des Weißkopf Seeadlers findet sich meist ein Zusatzschild, dass auf ein Verbot hinweist Hunde unangeleint laufen zu lassen. Tatsächlich ist auch dies kein umfassendes Verbot. Im Naturschutzgebiet darf ein Hund ebenso wie im nicht besonders geschützten Wald auf den Wegen frei laufen. Nur abseits der Wege muss er angeleint sein. Wildern ist im Wald immer verboten. Das Landschaftsgesetz (Naturschutz) folgt in seinen Bestimmungen über das Betreten des Waldes den Vorschriften des Landesforstgesetzes. Auskunft über diese Bestimmung kann man z.B. bei der Unteren Landschaftsbehörde bekommen. Für Arnsberg und Umgebung ist das der Hochsauerlandkreis.Bleibt noch die Frage, was erlauben uns das Landeshundegesetz (LHundG) und die städtische Anleinpflicht. Solange Sie sich innerhalb der Stadtgrenzen im Wald bewegen gelten die städtischen Bestimmungen, außerhalb des Stadtgebietes die des LHundG. Einem Freilauf auf den Wegen steht für kleine Hunde, 20/40-Hunde und leinenbefreite Hunde bestimmter- und gefährlicher Rassen nichts im Wege, solange Sie Dritte nicht gefährden.
Aber braucht es solche Gesetze überhaupt?
Ein wenig gegenseitige Rücksicht gegenüber Mensch und Natur lässt Sie Ihren Waldspaziergang mit Hund uneingeschränkt genießen. Der Hund bleibt raus aus dem Unterholz, rennt nicht einfach zu anderen Spaziergängern, Joggern, Radlern oder Reitern und wildert nicht. Im Gegenzug fahren Mountainbiker Sie nicht von hinten über den Haufen. Spaziergänger schlagen nicht mit Ihrem Stock auf Ihren Hund ein und Reiter reiten langsam an Ihnen vorbei.Übrigens, motorisiert fortbewegen dürfen sich auf Waldwegen nur der Forstschutzbeauftragte, der Jagdausübungsberechtigte und Forstarbeiter bei der Arbeit.
Genießen Sie die Spaziergänge mit Ihrem frei laufenden Hund.
Zu einem schlechten Gewissen gibt es keinen Grund, solange Ihr Hund nicht ins Unterholz springt, Dritte belästigt oder wildert. -
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Dass der Hund AUF WEGEN IMMER unangeleint laufen darf, hätte ich z.B. nicht unbedingt erwartet - gut zu wissen!
Weiß jetzt noch jmd., wie's im Ausland aussieht? Haben da z.B. von einer generellen Leinenpflicht in Belgien gehört - aber die Leute in unserer Gegend reden viel, wenn es um die angeblich so doofen Belgier geht...
LG, Toki, die bei diesem miesen Wetter am liebsten durch den Wald läuft.
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Soviel ich weiß ist die Leinenpflicht im Wald von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Da muss man sich selber schlau machen. Bei uns gilt nur Leinenpflicht in der Stadt. Trotzdem ist zwei Orte weiter ein Hund erschossen worden, weil der Jäger irgendwie doof drauf war. Dafür lebte bei uns im Wald ein Hund über zwei Jahre wild, der wurde verschont, das wurde mit den Jägern so vereinbart. Seit 11 Monaten ist der Hund wieder bei seinen Besitzern. Ich selber bin im wald super vorsichtig.
LG Biber
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Hallo,
ZitatDafür lebte bei uns im Wald ein Hund über zwei Jahre wild, der wurde verschont, das wurde mit den Jägern so vereinbart. Seit 11 Monaten ist der Hund wieder bei seinen Besitzern. LG Biber
Das ist ja 'ne irre Geschichte... der Hund hat doch nicht etwa von der Jagd gelebt?
Jaja, ich werde mich, insb. unsere Reise nach Polen betreffend, schon selber schlau machen müssen... hatte nur gehofft, einen Belgienkenner anzutreffen, da es sich dort sehr schön wandern lässt - die Sprachbarriere macht es mir nämlich schwer, belgische Internetseiten zu kapieren.
Na dann - Waldmannsheil und vielen Dank für eure Antworten,
Toki -
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Ich hab hier ein Bücher von meinem Vater
rund um das Thema Jäger und sein Revier etc liegen.
Da kann ich morgen mal einige Sachen raussuchen.
Was ich weiß, ist, wenn ein Hund sich zu weit (wie weit genau
weiß ich nicht) von seinem Besitzer entfernt
und außer Hör-oder Sichtweite ist,
KANN der Jäger von seinem Recht Gebrauch machen
und den Hund schießen.
Es könnte ja sein, dass er wildert.
Allerdings sollte der Jäger in dem Moment immer
abwägen, ob der Hund wirklich wildert
und eine "Bedrohung" für das Wild ist oder nicht.Den Rest such ich morgen raus.
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Soweit ich weiß gilt in der Setz- und Brutzeit (15.04- 30.07) generell Leinenpflicht, auch im Wald.
Und dann gibts da noch das Gesetz oder die VO, dass man zwar im Wald quasi gehen kann wo man will, aber im Feld landwirtschaftliche Grundstücke während der Vegetationsperiode (01.04. bis 31.10., bei Sonderkulturen wie zB Zuckerrüben oder Körnermais auch länger) nicht betreten darf. Macht ja auch Sinn, weil man dabei ja meistens Schaden an der Kultur anrichtet.
Gruß Christian
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Ich habe jetzt mal die Bücher rausgesucht.
Das Recht zum Abschuß wildernder Hunde im Revier
ist in den einzelnen Landjagdgesetzen unterschiedlich
geregelt. Voraussetzung ist:1) dass sich der Hund außerhalb der Einwirkung
seines Führers (=der Aufsichtsperson) befindet oder
bereits tatsächlich wildert.2) dass sich der Hund an einer Stelle im Revier befindet,
an der er jederzeit auf Wild treffen kann, er also eine
Gefahr für das Wild darstellt.3) dass es sich nicht um einen Jagd-, Dienst-, Hirten-
oder Blindenhund handelt, der erkennbar zu
solchen Zwecken verwendet wird.Ein Hund befindet sich außerhalb der Einwirkung seines Herrn,
wenn er nicht mehr in Hör- und Rufweite ist oder einen
Rückruf nicht alsbald befolgt, er also von der Begleitperson
nicht mehr beherrscht wird, sondern tut, was er will.Ein Hund wildert, wenn er sichtbar nach Wild suchend
außerhalb der Wege im Revier herumstreift und jeden Moment
auf Wild stoßen kann. Es ist nicht erforderlich, dass er bereits
eine Fährte oder Spur aufgenommen hat oder gar Wild hetzt.Quelle: Lehrbuch Jägerprüfung - Paul Parey
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Zitat
Soweit ich weiß gilt in der Setz- und Brutzeit (15.04- 30.07) generell Leinenpflicht, auch im Wald.
Das dachte ich auch, dem ist aber wohl gar nicht so (Hessen). Es gibt keine generelle Leinenpflich in der Brut- und Setzzeit, es sei denn, sie ist verhängt worden (lokal) und bekanntgemacht worden (da gibt es dann wohl Aushänge).
Zum Jagen:
Zitat(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 1 Bundesjagdgesetz Berechtigten sind befugt,
1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Abwurfstangen, Eier und Waffen, zur Jagd taugliche Geräte oder zur Jagd abgerichtete oder geeignete Tiere abzunehmen und ihre Personalien festzustellen,
2. Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zeitraum vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen werden, zu töten. Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgeht. Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunde. Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, sind als Fundtiere zu behandeln.
(2) Jagdausübungsberechtigte können auch Jagdgästen den Abschuss von Hunden und Katzen nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 2 erlauben. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen; die Jagdgäste müssen sie bei der Ausübung der Jagd mit sich führen.
(3) Für einen in einem Jagdbezirk getöteten Hund oder für eine dort getötete Katze kann Schadensersatz verlangt werden, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht gegeben waren.
Quelle: Hessisches Jagdgesetz
http://www.hessenrecht.hessen.…dG/paragraphen/para32.htmVG
Stefanie -
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