Vermieterwechsel: Bleibt Hundehaltung bestehen?

  • Huhu,
    wenn Hundehaltung erlaubt ist und der Mieter auch Hunde hat, der Vermieter stirbt und der Erbe dann somit der neue Vermieter wird, darf dieser dann die Hundehaltung untersagen?


    Gruss

  • Der Mietvertrag bleibt bestehen und man muss auch keinen neuen unterschreiben (falls man nicht will, weil der alte günstiger ist). Ist die Hundehaltung im Mietvertrag gesichert, dann bleibt dies bestehen.

  • Hier gilt die Regel: Kauf bricht nicht Miete. Das gilt genauso für Erbe.


    Also prinzipiell bleiben alle Vereinbarungen des Mietvertrages bestehen. Jedoch kann natürlich der Erbe genauso die Hundehaltung aus wichtigem Grund (z.B. Lärmbelästigung) untersagen wie der vorherige Vermieter.

  • Wir hatten die Vereinbarung nicht im Mietvertrag, sondern auf einem Extra-Wisch. Diesen haben wir mit dem neuen Vermeiter also neu gemacht. War Gott sei Dank kein Problem.

  • Zitat

    Wir haben die Erlaubnis auch auf einem extra Wisch...Würde der denn gültig bleiben?? :fear:


    Naja, wenn nicht einfach nur da steht Hundehaltung wird erlaubt, sondern
    - Vermieter und Mieter vereinbaren
    - in Bezug auf die Wohnung [...]
    - aber idealerweise ist dieser Extra-Wisch als Nachtrag/Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag bezeichnet

  • Zitat

    Naja, wenn nicht einfach nur da steht Hundehaltung wird erlaubt, sondern
    - Vermieter und Mieter vereinbaren
    - in Bezug auf die Wohnung [...]
    - aber idealerweise ist dieser Extra-Wisch als Nachtrag/Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag bezeichnet


    Ok, danke. :) Dann muss ich geich mal checken wie das formuliert ist...Wenn es noch nicht so da steht wäre es dann wahrscheinlich am einfachsten ich würde darum bitten die Erlaubnis als Zusatzvereinbarung in den Vertrag aufzunehmen... :/


    Ooooh Mann! An was man alles denken muss... :tropf:

  • Genau. Prinzipiell kann so ein daher geschriebener Wisch auch gelten. Besser ist aber die Grunddaten genau auszuformulieren und dem ganzen als Nachtrag/Zusatz eine vertragliche Grundlage zu geben.


    Zitat

    Ooooh Mann! An was man alles denken muss... :tropf:


    Ob die Situation je kommt (also dass der neue Vermieter den Hund vorallem nicht will) ist ja fraglich. Aber sicher ist sicher.

  • Rein aus Interesse, wieso genau würdest du das so genau aufschreiben?


    Sicherer ist es ohne Frage, aber jede Wisch, der nicht die exakten Daten enthält ist genauso gültig (wie schon gesagt auch gegenüber dem Erben). Da kommen die Privatautonomie und die laienhafte Auslegung doch eigentlich sehr schön zu Anwendung ;)


    Oder habe ich einen Denkfehler?


    Eeeeigentlich reichen da zwei Willenserklärungen und die vertragliche Grundlage ist gegeben.

  • Wenn es einfach ein pauschaler Wisch ist ohne Bezug zum Mietvertrag, aus dem auch nicht erkennbar ist um welche Wohnung es geht (also z.B. "ich erlaube meinem Mieter Herrn Meyer die Haltung von Hund Arko" und fertig) halte ich es im Streitfall für schwierig darzulegen worauf sich der Wille bezieht. Heißt dass das der Hund in der Wohnung gehalten werden darf? In welcher Wohnung? Wie lange darf der Hund gehalten werden - eine Woche, ein ganzes Hundeleben?


    Wenn mans ganz genau nimmt gilt ja auch eine mündliche Vereinbarung mit oder ohne Handschlag.


    Aber beim Thema Hundehaltung wäre ich vorsichtig und würde sehr genau werden. Im Streitfall ist man in der Beweispflicht, dass der Vermieter das auch wirklich so gemeint hatte.


    PS: Da unsere Muttergesellschaft seit 2005 in Leipzig einen sehr großen Bestand an Wohnungen gekauft hat - oft auch aus Zwangsversteigerungen - haben wir dies in dieser oder ähnlicher Form (beliebte Themen: vormals gewährte Mietminderungen, Überlassung von Extra-Flächen, Aufnahme eines anderen Mieters etc.) schon oft vor Gericht durchgekaut und bei unklarem Ausdruck in der Vereinbarung in der Regel gewonnen. Daher wäre ich da so vorsichtig.

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