Bundesgerichtshof kippt Urteil
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Na ja, Vermieter können doch einfach schreiben: "Tierhaltung nicht erwünscht", oder "Mieter ohne Haustiere bevorzugt".
Dadurch schreiben sie nicht, dass es untersagt ist, aber machen deutlich, dass sie nur Mieter OHNE Tiere nehmen werden.Ich finde eben auch, dass Tierhaltung zu den allgemeinen Menschenrechten gehören sollte. Schließlich weiß jeder HH hier, dass ein Leben ohne Hund für ihn kaum möglich erscheint ... Genauso, wie viele das eben sehen bezüglich ihrer Kinder, ihres Partners usw.
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Das BGH entscheidet nur grundsätzliches - die Gerichte müssen das jetzt interpretieren. D.h. im Klartext: Wenn du irgendwo wohnst, dir einen Hund anschaffst, muss jeder Vermieter mit einer einzelfallentscheidung versuchen den hund oder dich da raus zu bekommen. Da wird es sicher in naher Zukunft einen Haufen Klagen&Urteile zu geben was geduldet werden kann und was nicht. Ich sehe das so, dass jetzt die Rechtsgrundlage genommen worden, jemanden "Pauschal" den Hund wieder aus der Wohnung nehmen zu lassen. Ein Mietvertrag steht nicht dem Recht deswegen kannst du sonstwas unterschreiben, letztendlich entscheidet ein Gericht ob das so geht oder nicht. Ist das gleiche wie die "Vertraulichkeitsvereinbarung" über Gehalt im Arbeitsvertrag - die ist auch nicht "rechtens" aber viele Menschen glauben halt, das steht da schwarz auf weiß, ich muss da tun.
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Hallo,
ich habe auch das Problem dass bei mir die Hundehaltung in der Wohnanlage (Vermieter ist eine größere Hausverwaltung) untersagt ist.
Ich habe vor einem Jahr einen Antrag gestellt (mit ausführlicher Begründung: es wird eine kleine Hunderasse, Hund kommt tagsüber mit zur Arbeit, Hundehaftpflicht wird selbstverständlich abgeschlossen, ich versichere, das ich für Schäden aufkommen werde, das Treppenhaus wird sauber gehalten usw.)
Als Antwort habe ich ein "Nein wir wollen keine Hunde in der Anlage. Wenn ich Ihnen jetzt eine Erlaubnis erteile, kommen eventuell noch andere".Aus diesem Grund bin ich eigentlich auch auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Aber aufgrund diesen Urteils werde ich erneut einen Antrag auf Genehmigung stellen. Soweit ich das Urteil verstehe darf ohne ausführliche Begründung die Hundehaltung nicht einfach untersagt werden.
Ich habe mir nun überlegt ich werde diesmal einfach frech nur eine Mitteilung schreiben, in der ich Hinweise, dass ab Mai 2013 hier ein Hund einzieht. Und dann mal abwarten wie die Hausverwaltung reagiert.Liebe Grüße
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Das Urteil bedeutet doch jetzt aber nicht, das man machen kann was man will. Da schüttel ich echt mit dem Kopf, genau wegen solcher Verhaltensweisen bekommen Hundehalter doch dann im Endeffekt keine Wohnung.
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Zitat
Das Urteil bedeutet doch jetzt aber nicht, das man machen kann was man will. Da schüttel ich echt mit dem Kopf, genau wegen solcher Verhaltensweisen bekommen Hundehalter doch dann im Endeffekt keine Wohnung.
Ich möchte nicht wissen wieviele sich schon nach einem Hund umschauen,die es nicht wirklich verstanden haben. :|
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http://www.sueddeutsche.de/pan…les-hundeverbot-1.1629123
Hier mal zum Nachlesen. Bei dem Urteil ging es um einen Hund, der auf Anraten von Ärzten für einen kleinen Jungen angeschafft worden war.
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Zitat
Das Urteil bedeutet doch jetzt aber nicht, das man machen kann was man will. Da schüttel ich echt mit dem Kopf, genau wegen solcher Verhaltensweisen bekommen Hundehalter doch dann im Endeffekt keine Wohnung.
Eben, die Hausverwaltung macht doch auch was SIE will. Eine Individuelle Einzelfallentscheidung sieht anders aus.
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Zitat
Hallo,
ich habe auch das Problem dass bei mir die Hundehaltung in der Wohnanlage (Vermieter ist eine größere Hausverwaltung) untersagt ist.
Ich habe vor einem Jahr einen Antrag gestellt (mit ausführlicher Begründung: es wird eine kleine Hunderasse, Hund kommt tagsüber mit zur Arbeit, Hundehaftpflicht wird selbstverständlich abgeschlossen, ich versichere, das ich für Schäden aufkommen werde, das Treppenhaus wird sauber gehalten usw.)
Als Antwort habe ich ein "Nein wir wollen keine Hunde in der Anlage. Wenn ich Ihnen jetzt eine Erlaubnis erteile, kommen eventuell noch andere".Aus diesem Grund bin ich eigentlich auch auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Aber aufgrund diesen Urteils werde ich erneut einen Antrag auf Genehmigung stellen. Soweit ich das Urteil verstehe darf ohne ausführliche Begründung die Hundehaltung nicht einfach untersagt werden.
Ich habe mir nun überlegt ich werde diesmal einfach frech nur eine Mitteilung schreiben, in der ich Hinweise, dass ab Mai 2013 hier ein Hund einzieht. Und dann mal abwarten wie die Hausverwaltung reagiert.Liebe Grüße
Exakt, genau das wird ermöglicht. Der Vermieter muss jetzt vor Gericht quasi einklagen, mit ausführlicher Begründung, das du den Hund wieder abgibst.
Oder anders: Wenn es bisher verboten war und du dir trotzdem einen angeschafft hast, wurdest du auf Unterlassung verklagt und im schlimmsten Fall gekündigt, einfach weil es "verboten" ist. Jetzt ist es nicht mehr pauschal verboten. Wenn du dir jetzt nen Hund anschaffst, dann muss der Vermieter nun nachweisen und begründen, warum die Hundehaltung für Ihn und deine Nachbarn unzumutbar ist. Ist halt schwer wenn du einen erzogenen Hund hast. Bei bellenden, aggresiven Hunden wird das schon leichter.
Trotzdem wäre ich an deiner Stelle vorsichtig, denn die Urteilsfindung war sehr schwammig. Die Gerichte werden jetzt entscheiden, wann eine Hundehaltung zu vertreten ist. Schaff dir auf jeden Fall einen guten Anwalt an, denn den wirst du sicher brauchen.
Wir haben auch 5 Monate nach einer Wohnung mit erlaubter Hundehaltung gesucht. Aber jetzt ist super. Unter uns wohnt auch ein Hund und die über uns hat neulich gesagt, dass sie es schade findet das Luna sich nicht mehr so dolle über sie freut und hochspringt und so^^
(nelson) -
Zitat
der Bundesgerichtshof hat soeben die Klausel, dass Hunde und Katzen nicht in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen gekippt.
Also so einfach ist es dann aber nun doch nicht. Man darf lediglich Tierhaltung nicht mehr generell verbieten, in zahlreichen Fällen aber dennoch.
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Hier noch mal das Urteil im Vollauszug, die interessanten Sachen habe ich fett markiert
ZitatVerhandlungstermin: 20. März 2013
VIII ZR 168/12
AG Gelsenkirchen-Buer - Urteil vom 16. November 2011 – 28 C 374/11
LG Essen - Urteil vom 15. Mai 2012 – 15 S 341/11Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als „zusätzliche Vereinbarung“ enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, „keine Hunde und Katzen zu halten.“
Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Klägerin behauptet, dass dem Beklagten vor Abschluss des Mietvertrags klar vor Augen geführt worden sei, dass er den Hund nicht in die Wohnung mitnehmen könne. Sie hat den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die im Mietvertrag enthaltene „zusätzliche Vereinbarung“ als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam sei, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Danach sei eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall vorzunehmen, um die Zulässigkeit der Tierhaltung zu klären. Die Klausel im Mietvertrag diene aber dazu, diese Interessenabwägung zu vermeiden. Denn die Klägerin wolle dadurch verhindern, dass zahlreiche Mieter mit dem Wunsch nach Hunde- oder Katzenhaltung an sie heranträten und sie damit zu dem mit einer Interessenabwägung verbundenen Verwaltungsaufwand nötigten. Nach der folglich anwendbaren gesetzlichen Regelung sei dem Beklagten die Haltung des streitgegenständlichen Hundes zu gestatten. Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin – wie vom Beklagten vorgetragen – mündlich ihre Zustimmung zur Haltung des Mischlingshundes erteilt habe. Denn sie verhalte sich treuwidrig, wenn sie im vorliegenden Fall die Zustimmung verweigere.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.Hier noch ein anderes etwas auführlicheres Zitat
ZitatVerbotsklausel verstößt gegen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB**. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.
Rücksichtnahme auf andere Hausbewohner und Nachbarn geboten
Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB** gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.
**§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. -
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