Hundehaltung in Hamburg
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Hallo, wir sind mit unseren 2 Hunden Pinscher Mix und Stafford Mix auf Wohnungs Suche.
Zurzeit wohnen wir in niedersachsen. da wir aber in unserem umkreis nix finden und Wenn dann absagen wegen der zwei doggys.
da mein Mann in Hamburg arbeitet, sind wir am überlegen da hin zu ziehen.
einen halterschein wollten wir schon machen, allerdings war das problem, die die bei uns in der Nähe sind und das machen, haben Abends ihre Stunden und danach könnte ich nicht mehr nach hause, da der letzte Bus dann schon abgefahren ist. das heißt umziehen um auch spätere Stunden wahrnehmen zu können ....
andere habe ich bisher noch nicht gefunden.meine Frage ist nun, was muss ich alles erledigen.. damit wir überhaupt da hin dürfen mit der stafford Dame..?
einen maulkorb ist Sie gewöhnt.über hilfreiche antworten bin ich sehr dankbar
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Ich glaube im niedersächsischen oder schleswig-holsteinischen Umland wäre es für Euch einfacher. Es ist ja so, dass das Hamburger Tierheim die nach Gesetz "gefährlichen" Hunde fast nur in andere Bundesländer vermittelt...
ZitatGefährliche Hunde
(1) Bei den folgenden Gruppen und Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet:1.
American Pit Bull Terrier,2.
American Staffordshire Terrier,3.
Staffordshire Bullterrier,4.
Bullterrier.[...]
§ 14
Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.(2) Die Erlaubnis ist vor Beginn der Haltung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Halterin oder der Halter hat dabei das besondere Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) sowie seine Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) nachzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind nach Beginn der Haltung innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen. Während dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
http://www.landesrecht.hamburg…art=X&doc.origin=bs&st=lrDas Problem ist, dass die Erlaubnis nur sehr sparsam erteilt wird.
Hier ist noch Info, ab Seite 9
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ok. danke.
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