Hundehaftpflichtversicherung im SGB II und SGB XII absetzbar

  • Heute zufällig im Newsletter von Harald Thomé gelesen:
    Zitat:


    "„Gute Nachrichten“ für Hundebesitzer: ist eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, müssen im SGB II/SGB XII die jeweiligen Kosten vom Einkommen abgesetzt werden, dies schreibt § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zwingend vor. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sind unabhängig von ihrer Höhe oder ob sie aus sonstigen Gründen notwendig sind, immer abzusetzen. Eine generelle Pflicht für eine Hundehaftpflichtversicherung besteht in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen und Brandenburg. In Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz besteht sie nur für auffällige Hunde, in NRW ist sie an die Körpergröße, über 40 Zentimeter und das Gewicht, über zwanzig Kilogramm, gebunden und in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein besteht sie nur für sogenannte Kampfhunde. Näheres hier: http://www.hundehaftpflicht-ve…tpflichtversicherung.html.
    Materiell bedeutet dies, dass die Hundehaftpflichtversicherungskosten (diese bewegen sich zwischen 3 bis ca. 5 € im Monat ) üblicherweise auf den Monat umgelegt vom Einkommen abzusetzen sind, soweit solches natürlich vorhanden ist. Kosten für eine Pflichtversicherung wie Kfz- oder Hundehaftpflichtversicherung sind nicht in der Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 € enthalten, sondern müssen zusätzlich von dieser abgesetzt werden. Soweit Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt und lediglich 100 € Grundfreibetrag in Abzug gebracht wird oder werden kann, sind die Haftpflichtkosten in den 100 € enthalten (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II). Das betrifft nur das SGB II, im SGB XII sind die Hundehaftpflichtkosten immer zusätzlich zu den privaten Versicherungen abzusetzen.
    Die Hundehaftpflichtversicherung kann nicht nur gegenwärtig abgesetzt werden, sondern es können, soweit ein längerer Leistungsbezug besteht, jetzt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden, diese wirken dann längstens bis Januar 2012 zurück (Rechtsgrundlage SGB II: § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm. § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II und im SGB XII: § 37 S. 1 SGB I iVm § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 116a SGB XII). Das bedeutet, die Haftpflichtkosten müssen rückwirkend bis max. Jan. 2012 vom Jobcenter/Sozialamt berücksichtigt werden."


    Quelle: http://www.harald-thome.de/newsletter.html

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