Züchter fordert Vertragsstrafe...
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Bevor deine Freundin einen Anwalt aufsucht, sollte sie zum zuständigen Amtsgericht gehen (das an dem Ort, wo sie wohnt) und einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. In der Rechtsantragsstelle bekommt sie alle notwendigen Formulare. Dies für den Fall, dass sie sich keinen Anwalt leisten kann.
Alles Gute. -
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Ich würde an Ihrer Stelle auch zum Anwalt gehen. Mir hat meine Züchterin damals gesagt, dass dieses Vorkaufsrecht vor Gericht eh keinen Bestand hätte, von daher hat sie auf die Klausel verzichtet. Wenn du den Hund kaufst, geht er in deinen Besitz über über den du frei entscheiden kannst. So wurde mir das damals erklärt. Aber wie gesagt.. rechtlichen Beistand um Rat ersuchen würde ich auf jeden Fall!
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so weit ich informiert bin ist das erste Beratungsgespräch bei einem Anwalt kostenlos ( jedenfalls bei den RA`s die ich kenne ) und alles Andere ist eine Verhandlungssache.
Ich würde auf keinen Fall versuchen den Züchter persönlich zu kontaktieren, das kann nur nach hinten los gehen.
Da er nach so langer Zeit versucht deine Freundin abzukochen würd ich sofort mit den entsprechenden Bandagen dran gehen. Da hilft kein schildern der schlechten Situation in der deine Freundin ist, der wird da sofort reinhaken und sie versuchen fertig zu machen. Und da sie jetzt schon mit den Nerven fertig ist, ist das kein guter Ausgangspunkt sich gegen einen Menschen, der so drauf ist wie der Züchter, durchsetzen zu können.
Ich weiß nur aus einer eigenen Erfahrung das der Hund eine Sache ist und somit bei Bezahlung in den ausschließlichen Besitz übergeht.
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Das Vorkaufsrecht heißt ja nur, dass der Züchter beim Verkauf quasi erster Anlaufpartner ist. Der kann ja auch nein sagen, aber es soll eben verhindern, dass ein Hund nach der Abgabe an den Welpenkäufer durch zig Hände geht ohne dass der Züchter davon weiß. Bei meiner Rasse ist es eher üblich, dass die eigentlichen Besitzer ein neues Zuhause suchen, die Züchter wissen aber meistens Bescheid und billigen das. Manchmal haben die auch gar keine Möglichkeit den Hund wieder zu nehmen, gerade wenn es Rüden sind und man gerade nen Wurf liegen hat oder so.
Nur durch die Vetragsstrafe soll das eben gewährleistet werden und ob die haltbar ist muss eben ein Fachmann prüfen. -
Zitat
Ich weiß nur aus einer eigenen Erfahrung das der Hund eine Sache ist und somit bei Bezahlung in den ausschließlichen Besitz übergeht.
Das bedeutet aber nicht, dass mit vertraglichen Regelungen da nicht auch Rechte anderer eingebracht werden können
Nur als Beispiel http://www.tierrecht-anwalt.de…cht-recht/hundezucht.html
Abschnitt: Hundezucht | Vertragsrecht: Rückkaufsrecht an ZuchthündinAnders gelagerter Ausgangspunkt, aber eben ein Fall in dem das Rückkaufsrecht nicht pauschal ungültig ist, nur weil die Welpenkäufer für den Hund bezahlt haben.
Wie gesagt, vertragliche Formulierungen und die Frage wann sie Gültigkeit haben, sind zwei sehr verzwickte Dinge, wo es in der Regel nicht ohne genaue Prüfung möglich ist, eine Antwort zu geben
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Zitat
so weit ich informiert bin ist das erste Beratungsgespräch bei einem Anwalt kostenlos ( jedenfalls bei den RA`s die ich kenne ) und alles Andere ist eine Verhandlungssache.
Oft ist das eben nicht so, also bitte nicht darauf verlassen. Man kann ja vorher anrufen und fragen. Aber wenn deine Freundin bedürftig ist, alleinerziehend, HartzIV- Empfängerin etc. sollte die Kostenübernahme vor dem ersten Gang zum Anwalt geklärt werden. Bei einem solchen Forderungsumfang würde ich zeitnah aktiv werden. -
Ja Vertragsrecht ist sehr, sehr komplex und wird leider auch gerne unterschätzt, bzw. auf die leichte Schulter genommen ... dabei käme ohne vertraglich festgelegte Regeln kaum ein Vertrag zustande ...
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Moinsen,
Zitat
Ich weiß aus erster Hand (einem befreundeten Richter), dass man nach der Übergabe und Bezahlung des Hundes vollumfänglicher Eigentümer ist, und somit kein Anderer jetzt noch ein Mitbestimmungsrecht hat. Das gilt auch für diese ominöse Klauses zum Vorkaufsrecht
Wenn er das wirklich so gesagt hat, dann irrt sich Dein Freund der Richter.
Die Aussage, dass ein Vorkaufsrecht grundsätzlich nichtig ist, ist schlicht und ergreifend falsch.
Rechtliche Grundsätze rund um den Vorkauf sind im BGB in den Paragraphen 463-473 geregelt.
Du hast zwar Recht, dass ein bezahlter Kaufgegenstand in das Eigentum des Käufers übergeht und der Verkäufer dann kein Mitbestimmungsrecht mehr über die Sache hat.
Ein Vorkaufsrecht ist aber etwas anderes, denn es kommt erst dann ins Spiel, wenn der Käufer das Eigentum an der erworbenen Sache wieder abgeben will.
Vorallem beim Verkauf von Immobilien, Grundstücken, aber auch bei Pferden, Zuchthunden und -katzen ist die Aufnahme eines Vorkaufsrechtes in den Kaufvertrag völlig üblich und auch voll rechtskräftig.Zitat
sag deiner Freundin, sie soll sich zurücklehnen und rein gar nichts machen.
Auch ich finde das eine recht gewagte Aussage. Denn je nachdem wie der Vertrag der Freundin formuliert ist könnte der Züchter im Recht sein und dann kann dieses "zurücklehnen und gar nichts machen" zum Verpennen wichtiger Fristen führen.ZitatOffenbar haben die Leute sich den Hund doch als Ehepaar angeschafft. Wer da im Endeffekt seinen Otto druntergesetzt hat ist doch völlig egal.
Leider nein. Verträge sind nunmal nichts, das man einfach unterschreibt und grade einen Kaufvertrag, der Klauseln enthält die über "Ich geb Dir den Hund und Du mir das Geld" hinausgehen sollte man einfach verdammt ernst nehmen.
Die Freundin der TE hätte sich vom Züchter schriftlich geben lassen sollen, dass sie den Kaufvertrag mit einem kleinen, formlosen Extrazettelchen an ihren Ehemann, dessen Hund es ja wohl die ganze Zeit über war, übertragen kann. Aber für hätte und könnte isses nu natürlich zu spät.Zitat
Ganz egal was da in dem Vertrag drin steht, eine solche Klause ist unwirksam. Die Frau braucht gar nix machen.
Der Züchter hat Null, also keinerlei Rechte mehr am Hund. Mein Freund ist im Zivielrecht tätig, und genau solche Fälle hat er immer mal wieder aufm Tisch.
Ich würde da meine Nase drauf verwetten, dass Du da etwas verwechselst oder falsch verstanden hast.
Wie gesagt, wir reden hier nicht über einen "Schutzvertrag" der die Weitergabe eines Hundes verbietet, sondern über einen Kaufvertrag, der ein völlig übliches und durch das BGB geregeltes Vorkaufsrecht enthält.
Das ist etwas vollständig Anderes als die diversen, nichtigen Variationen und Klauseln, die man aus Schutzverträgen kennt.ZitatIch kenne das Vorkaufsrecht so ( aus dem Immobilienbereich) dass der Verkaüfer einen Vertrag und Kaufpreis verhandelt ...und dass der, der das Vorkaufsrecht hat, zum verhandelten Verkaufspreis einsteigen kann.
Ist eine Variante. Aber auch das Festlegen des Kaufpreises ist grundsätzlich zulässig.ZitatLetztes Jahr war ich mit genau der Frage beim Anwalt.
Es ging zwar um ein Tierschutzvertrag, aber die gleiche Klausel.
Bist Du Dir sicher?
Tierschutzverträge sind ja meistens eine völlig unausgewogene, willkürliche Mischung aus Kauf-, Betreuungs- und Nutzungsverträgen und schon allein weil sie oft so formuliert sind, dass eine Seite alle Pflichten hat während die Andere sich vornehmlich Rechte behält nicht oder nicht in vollem Umfang gültig.Zitat
Ich wollte nur wissen, ob der Hund tatsächlich dahin zurück müsste, wenn ich ihn dann abgeben wollen würde.
Das läßt vermuten, dass Du es nicht mit einem Vorkaufsrecht laut BGB zu tun hast, sondern mit so einem netten Versuch Marke:
"Wenn Du den Hund mal hergibst, darfst Du ihn NUR uns geben und kriegst auch kein Geld zurück obwohl Du welches für das Tier gezahlt hast."
Solche Sachen sind wirklich unwirksam, ein Vorkaufsrecht funktioniert aber ganz anders.Zitat
Wenn ich ein Auto kaufe, darf ich es auch verkaufen, an wen ich will.
Punkt!
Und genau DAS kann Dir auch ein Vorkaufsrecht gar nicht verwehren, denn diese Vorkaufsvereinbarung hat nur auf Käufer und Verkäufer Wirkung, nicht auf den Kaufgegenstand.
Wenn Du einen Kaufvertrag mit Vorkaufsrecht unterschreibst, dann läuft das eigentlich so:
- Du kaufst eine Sache und machst vertraglich ab, dass der Verkäufer zum Verkauf angeboten werden muss, wenn Du sie erneut verkaufen möchtest, der Verkäufer wird dadurch dann zum "Vorkaufsberechtigten".
- willst Du dann tatsächlich verkaufen hast Du 3 Möglichkeiten:
1. Du kontaktierst den Vorkaufsberechtigten und bietest ihm die Sache zum Kauf an, entweder zum Festpreis, wenn denn in dem Vertrag einer vereinbart wurde oder ihr einigt Euch auf einen Preis und Du verkaufst oder der Vorkaufsberechtigte tritt schriftlich von seinem Vorkaufsrecht zurück
2. Du suchst einen Käufer, handelst einen Preis aus und nimmst in den Vertrag mit auf, dass es einen Vorkaufsberechtigten gibt dem der Kaufgegenstand erst angeboten werden muss und kontaktierst diesen dann. Wenn vorab kein Preis festgelegt wurde (wenn doch gilt der dem Vorkaufsberechtigten gegenüber) kann der Vorkaufsberechtigte nun zu dem Preis den Du mit dem Käufer ausgemacht hast kaufen oder es lassen, läßt er es muss er schriftlich zurücktreten.
3. Du entscheidest Dich das Vorkaufsrecht zu ignorieren und verkaufst an wen Du willst.
Der Vorkaufsberechtigte hat nun KEIN Anrecht darauf, dass man ihm den Kaufgegenstand aushändigt, aber er kann Dich verklagen. Wenn ihm durch den Verkauf an ihm vorbei ein nachweislicher, finanzieller Schaden entstanden ist, kann er den geltend machen (das ist bei Tieren selten der Fall) und wenn eine angemessene Vertragsstrafe im Vertrag festgehalten ist, dann kann die eingeklagt werden.Ist also wirklich was Anderes als "Wir vermitteln Frau X Hund Bello für 300 Euro Schutzgebühr und wenn sie ihn mal wieder abgeben will, dann MUSS sie ihn uns unentgeldlich überlassen."
Zitat
Meint ihr denn es mach Sinn, sich mit dem Züchter in Verbindung zu setzen und ihm die Lage zu schildern?
Würd ich nicht machen, denn aufgrund dessen was Du hier mitteilst würd ich auch vermuten, dass es ihm eher um das Geld als um das Wohl des Hundes geht.
Ich würde Deiner Freundin dringend raten den hier oft gegebenen Tip anzunehmen und einen Anwalt aufzusuchen, der dann prüft ob der Kaufvertrag irgendwelche "Schwachstellen" hat, damit kenn ich mich auch gar nicht aus aber vielleicht stimmt da ja irgendwas nicht. Am ehesten sehe ich einen Ansatz darin zu prüfen ob die Summe von 5000€ im vorliegenden Fall als angemessen zu werten ist.
Ich kenne z.B. einen Fall indem eine Frau, die ein Pferd das etwa 1000 Euro wert war ohne Rücksprache mit dem Vorkaufsberechtigten verkauft hat und die im Vertrag festgelegte Vertragsstrafe von 10 000 Euro vom Richter als unangemessen angesehen wurde.
Bei einem Rückkaufpreis von 600 Euro und einer Vertragsstrafe von 5000 würd ich wirklich nen Anwalt fragen ob das so durchkommen könnte.Alles Gute wünsch ich und wenn Du magst berichte hier doch über den Ausgang, das interessiert mich!
lg
Fraukie -
PS:
Einen möglichen Ansatzpunkt habe ich noch vergessen:
Ich habe mal gehört (das heißt ich weiß nicht ob es stimmt), dass ein Vorkaufsrecht durch eine Schenkung unwirksam wird.
Da einen Anwalt fragen ob das stimmt könnte sich lohnen, denn dann hätte die Freundin der TE den Hund gekauft und ihrem (Ex)Mann geschenkt Würde das das Vorkaufsrecht umgehen wäre der Fisch spätestens an dem Punkt vollständig geputzt.lg
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Zitat
PS:
Einen möglichen Ansatzpunkt habe ich noch vergessen:
Ich habe mal gehört (das heißt ich weiß nicht ob es stimmt), dass ein Vorkaufsrecht durch eine Schenkung unwirksam wird.
Da einen Anwalt fragen ob das stimmt könnte sich lohnen, denn dann hätte die Freundin der TE den Hund gekauft und ihrem (Ex)Mann geschenkt Würde das das Vorkaufsrecht umgehen wäre der Fisch spätestens an dem Punkt vollständig geputzt.lg
Also Geld hat sie von ihm definitiv nicht bekommen. Warum auch? Sie hatten ihn ja vom gemeinsamen Geld gekauft...
Sonst gibts leider nichts neues. Sie hat sich jetzt für abwarten entschieden und will erst zu Anwalt, falls da jetzt nochmal was kommt. :/
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