Berechtigtes Interesse Listenhund BaWü

  • Hallo zsm,
    hat vielleicht jemand von euch Erfahrung mit dem ganzen Behördenkram?
    Die Dame bei uns auf dem Amt ist leider unfähig nützliche Infos zu geben.
    Was muss genau gemacht werden um ein Listenhund von einem privaten Züchter zu bekommen?
    Fragen:
    - Was ist ein berechtigtes Interesse
    - Wo muss ich den Sachkundenachweis machen bzw. zu welchem Zeitpunkt
    - Wie sieht der Sachkundenachweis genau aus
    - Wo muss ich den Sachkundenachweis beantragen


    Vielen Dank schon mal im Voraus

  • Der Züchter kommt aus Niedersachsen. Somit doch kein Problem?! Das halten eines solchen Hundes ist ja schließlich erlaubt. In unserem Landkreis gibt es einen Liste1 Hundehalter der vom selben Züchter gekauft hat. Leider hab ich die Kontaktdaten von ihm nicht.

  • Berechtigtes Interesse gilt zB bei Übernahme aus dem Tierheim, da du die Allgemeinheit somit um die Kosten der Unterbringung erleichterst.
    Für einen Listenhund von einem privaten Züchter gibt es kein berechtigtes Interesse

  • Eine Hundetrainerin aus der näheren Umgebung (hatte selbst diverse Listenhunde) meinte, dass ein berechtigtes Interesse bereits erfüllt ist, wenn entsprechende Bedingungen für den hund gegeben sind. Wie z.bsp. eigenes Grundstück etc.
    Dein Argument trägt ja "leider" nicht den Fakt, dass es einen Besitzer in unserem Landkreis gibt, der einen solchen Hund bei einem Züchter erworben hat?!
    Woher hast du dieses wissen? Hast du selbst Erfahrungen damit oder hast dir die diesbezügliche Bawü Verordnung angeschaut?

  • Zitat

    Hallo zsm,
    hat vielleicht jemand von euch Erfahrung mit dem ganzen Behördenkram?
    Die Dame bei uns auf dem Amt ist leider unfähig nützliche Infos zu geben.
    Was muss genau gemacht werden um ein Listenhund von einem privaten Züchter zu bekommen?


    Ein Hund vom privaten Zuechter zu uebernehmen gilt nicht als berechtigtes Interesse.

    Zitat

    - Was ist ein berechtigtes Interesse


    Meistens gitl das fuer Hunde aus dem Tierheim, oder fuer z.B. Assistenzhunde. Ich glaube, auch wenn man vorher mit Hund in einem anderen BL gelebt hat und dann mit ihm nach B-W ziehen moechte gilt das. Einen jungen Hund vom Zuechter zu uebernehmen ist kein berechtigtes Interesse.
    Es gibt in B-W auch ein Zuchtverbot und Du musst den Hund unfruchtbar machen, um ihn zu halten.


    Zitat

    - Wo muss ich den Sachkundenachweis machen bzw. zu welchem Zeitpunkt


    Das musst Du beim Ordnungsamt des Landkreises anmelden. Der Hund muss mind 6 Monate alt sein. Du kannst waehlen, in welchem Landkreis du den Wesenstest ablegen willst, solange es in B-W ist.


    Zitat

    - Wie sieht der Sachkundenachweis genau aus


    Das ist sehr unterschiedlich, je nachdem wer ihn abnimmt. Es gibt strengere und weniger strenge Pruefer in verschiedenen Landkreisen.


    Zitat

    - Wo muss ich den Sachkundenachweis beantragen


    Beim Ordnungsamt.

  • Im EInzelfall entscheidet das Ordnungsamt, ob berechtigtes Interesse vorliegt. Gewoehnlich gilt das fuer Hunde von Zuechter nicht, aber moeglicherweise gab es fuer diesen anderen Halter eine Ausnahme, oder Euer Ordnungsamt ist besonders milde. Das kannst Du nur von denen herausfinden, nicht hier im Forum.

  • Zitat

    Das halten eines solchen Hundes ist ja schließlich erlaubt. In unserem Landkreis gibt es einen Liste1 Hundehalter der vom selben Züchter gekauft hat. Leider hab ich die Kontaktdaten von ihm nicht.


    Ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden setzt einen Bedarf voraus, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann. Daneben erfüllt die vorübergehende Haltung von Kampfhunden in Tierheimen das Erfordernis eines berechtigten Interesses, sofern keine Gefahr für Men-schen oder andere Tiere besteht.
    Quelle: Punkt 3.2 dieses Links http://www.im.baden-wuerttembe…esamtversion_14022011.pdf


    Zitat

    In unserem Landkreis gibt es einen Liste1 Hundehalter der vom selben Züchter gekauft hat.


    Was sagt Dir das, nachdem Du das oben gelesen hast?

  • http://www.im.baden-wuerttembe…esamtversion_14022011.pdf4



    3.2.1 Berechtigt im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH ist ein Interesse an der Haltung, wenn es durch die Sachlage bei verständiger Würdigung gerechtfertigt und durch die Rechtsordnung als berücksichtigungsfähig anerkannt ist (rechtserhebliches Interesse). Bei der Würdigung ist entscheidend darauf abzustellen, dass die PolVOgH dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und damit besonders vorrangi-gen Rechtsgütern dient. Ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden setzt einen Bedarf voraus, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemes-sen erfüllt werden kann. Daneben erfüllt die vorübergehende Haltung von Kampfhunden in Tierheimen das Erfordernis eines berechtigten Interesses, sofern keine Gefahr für Men-schen oder andere Tiere besteht. Den Ortspolizeibehörden wird empfohlen, hier eine gene-relle Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 PolVOgH im Übrigen erfüllt sind. Im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse auch dann angenommen werden, wenn der Kampfhund aus Gründen des Tierschutzes an einen geeigneten Dritten weiter-vermittelt wird, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

  • Hä? Mir ist eine in BW lebende Person bekannt, die sich vor ein paar (vllt. vor 3) Jahren einen AmStaff Welpen vom Züchter geholt hat und zwar legal, oder ist das jetzt wieder anders geregelt? :???: Genaues weiß ich leider nicht und es besteht auch kein Kontakt zu der Person mehr...

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