Mietrecht: 1 Hund erlaubt, aber 2 gehalten
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Danke im Mieterschutz bin ich jetzt drin ;-) seit dem Anruf heute morgen.
Genau deshalb habe ich nämlich nach gefragt weil es nämlich nicht immer alles rechtens ist, was im Vertrag steht.
Aber danke für die hilfreichen Antworten.Schnaudel: dass das Urteil das pauschal nicht erlaubt habe ich ja oben geschrieben. Aber wenn es keinen der Mieter stört?
Aber man kann. Ja nicht einfach was erfinden (uringeruch z.b) ?
In der Wohnung liegt Laminat und hässlicher alter steinboden, der bei Einzug schon dreckig war.
Auf dem Laminat sind keine Flecken. -
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Zitat
nicht wenn es nicht die richtige Formulierung ist.
In meinem Mietvertrag steht zum Beispiel, dass ich alle Dinge, die ich täglich gebrauche selber reparieren und austauschen muss. Ohne Deckelung (also z.B. bis maximal 75 Euro pro Jahr) ist das aber nicht rechtens.
Man kann eine Menge in Verträge schreiben, gültig ist das deswegen lange noch nicht.
In einem jüngeren Mietvertrag kann man aber davon ausgehen, dass alles halbwegs seine Richtigkeit hat.Es ist eine saudumme Regel, aber es kann damit zusammenhängen, dass die alte Regelung wo pauschal alle paar Jahre eine Renovierung angeordnet wurde mittlerweile nicht mehr gültig ist. Die Gesetzte verändern sich da ja auch ab und zu.
Ich meinte es auch nur hierauf bezogen und nicht dass alles generell rechtens ist, was im Mietvertrag steht. ^^
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Wenn es nicht im Übergabeprotokoll fest gehalten wurde, das der Boden bereits bei Einzug beschädigt/beschmutzt war, könnte dir das auch durchaus zum Verhängnis werden.
Ich finde es auch ein wenig dreist - das Gerichtsurteil war eine Einzelfallentscheidung - du hast deine Vermieterin gefragt, die hat abgelehnt und du hast dich darüber hinweg gesetzt. Ich kann mich da woodyfan nur anschließen.
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Bzgl Renovierung zum Auszug:
Ich habe 14 Jahre in einer Genossenschaftswohnung gewohnt. Übernommen habe ich die Wohnung nicht renoviert, die Vormieterin hat mir den sogenannten "Abschlag" für die Renovierung gezahlt, und in meinem Mietvertrag stand auch etwas Ähnliches drin. Da war festgelegt, dass man bei Auszug entweder den Abschlag an den Vermieter oder eben den Nachmieter (wenn der dann schon da ist) zahlen kann, oder eben selbst vollständig renoviert inkl. neuer Tapete und alles Streichen.
Irgendwann gab es denn ein BGH-Urteil, worin gesagt wurde, dass die Wohnung lediglich "tapezierfertig und besenrein" sein muss.
Darauf hin habe ich eine Mietvertragsänderung per Post bekommen, worin eben genau diese Klausel abgeändert war, ganz so wie es dieses BGH-Urteil sagte.
Zu meinem Auszug Jahre später habe ich also alle Tapeten runter gemacht, alle Türen, Türrahmen, Heizkörper und Sockelleisten neu gestrichen und den Teppich raus gemacht.
So hat der Nachmieter nämlich die Möglichkeit eigenen Bodenbelag zu legen und eigene Tapete dran zu machen, was ja auch Sinn macht. Nicht jedem Nachmieter gefällt die klassisch weiß gestrichene Raufasertapete.Ob aber die alten Klauseln in Mietverträgen heute so noch Gültigkeit haben, weiß ich nicht.
Das sollte man evtl einen Juristen fragen.
Ich denke mir aber, dass man heute eher die Variante mit besenrein und tapezierfertig in Mietverträgen finden wird. Einfach weil es sinnvoller ist, und in der Abwicklung bei Mieterwechsel einfacher ist. -
Zitat
Schnaudel: dass das Urteil das pauschal nicht erlaubt habe ich ja oben geschrieben. Aber wenn es keinen der Mieter stört?
Um die anderen Mieter geht es ja nicht, ist ja der Vermieter, der sein Eigentum zur Verfügung stellt
Zitat
Aber man kann. Ja nicht einfach was erfinden (uringeruch z.b) ?
In der Wohnung liegt Laminat und hässlicher alter steinboden, der bei Einzug schon dreckig war.
Auf dem Laminat sind keine Flecken.Doch, das kann man, wenn man eine Retourkutsche fahren will, weil man verärgert ist ;). Die andere Sache ist, ob man dabei Recht erhält und sich auf dem Boden der Gesetzsprechung bewegt, kann ich nicht beurteilen. Denn Du als Mieter warst ja in gewisser Weise auch "vertragsbrüchig".
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Zum Streichen:
Klauseln zur Schönheitsreperatur sind in ganz vielen Fällen unwirksam, meist z.B. wenn starre Fristen darin vereinbart sind, aber das heißt nicht, dass es automatisch ungültig ist, nur kamen in den meisten Mietverträgen, die ich bisher gesehen habe, solche ungültigen Klauseln vor.Der Zweithund ist gewiss auch kein Grund, die Kaution (teilweise) einzubehalten, wenn dann wäre der zweite, nicht erlaubte Hund ein Kündigungsgrund, aber das ist hier ja eh hinfällig, mal abgesehen davon, dass man hier vermutlich schon davon ausgehen könnte, dass die Vermieterin, dadurch, dass sie nichts unternommen hat, als sie vom zweiten Hund erfahren hat, diesen geduldet hat und daher keine Ansprüche darauf mehr begründen kann.
Ich weiß nicht, wie es finanziell aussieht.
Hat man kein Einkommen bzw. nur ein geringes, besteht die Möglichkeit, sich einen Beratungsschein beim zuständigen Gericht zu besorgen. Damit kann man dann zum Anwalt (ich würde zu einem Fachanwalt für Mietrecht raten) und das Ganze nochmal vorsichtshalber überprüfen lassen, selber zahlen muss man dabei dann nur 10 - 15 Euro für die gesamten außergerichtlichen Anwaltskosten.Mein Tipp noch:
Beim Auszug am Besten direkt ein Übergabeprotokoll machen, wo eventuell Mängel eingetragen werden, und selber Fotos machen, möglichst beides unter Zeugen. -
Unabhängig davon: wie lange weiß die Vermieterin das denn definitiv? Oder hat sie das jetzt im Zuge der Kündigung mitgekriegt?
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Darf ein Zweithund denn überhaupt verboten werden? Ich meine, gibt es schlüssige (rechtlich haltbare) Gründe, nach denen ein Vermieter einen Hund erlauben kann, einen zweiten aber verbieten kann?
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Ich bin selbst Vermieterin (und war auch schon Mieterin) und für mich ist es selbstvertändlich, dass ich eine Wohnung renoviere, wenn ich sie renoviert übernommen habe. Das gehört für mich zu einem wertschätzenden und anständigen Verhalten, gerade wenn ich Tiere gehalten habe und mich über den Mietvertrag hinweggesetzt habe.
...sorry, aber ich vermiete auch nur noch so lange wie meine Eltern leben, danach wird alles verscheuert, da ich keine Lust mehr habe, ständig der Depp der Mieter zu sein.Du hast 3 Monate Kündigungsfrist, d.h. wenn du zum 01.01. raus willst, hättest du zum 31.10. kündigen müssen. Einen Nachmieter muss die Vermieterin nicht akzeptieren. Die Kaution kann bis zu 6 Monate unbegründet einbehalten werden, behält sie sie länger kannst du klagen (habe ich alles schon durch). Gerade wenn du die Kaution wieder haben willst, würde ich mich bemühen, die Wohnung ordentlich zu übergeben. Es wäre nicht das erste Mal, dass Vermieter nach Auszug dieses oder jenes finden und ein Handwerksbetrieb diesen Schaden auch noch bezeugt, gerade wenn eben Tiere im Spiel sind. Das Übergabeprotokoll ist eine Sache, dennoch können versteckte Mängel auch im Nachhinein noch begründet werden.
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Die Kautionszahlung dient rein als Sicherheit und gehört während der gesamten Mietzeit dem MIETER!
Ist die Kaution Bar überwiesen worden, stehen dem Mieter nach schadenfreier Beendigung des Mietverhältnisses Zinsen aus der Kautionssumme zu. Es ist richtig, dass die Kaution in einer fristgebundenen Zeit ausgekehrt werden muss, Schadenfreiheit der Mietsache vorausgesetzt!Der Vermieter muss gewährleisten, dass die Kautionszahlung 'konkursfest', heisst getrennt von seinem restlichen Vermögen angelegt wird.
Aber Theorie und Praxis sind ja zwei nicht immer verstehende Systeme!
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