Klage wegen genetisch bedingter Arthrose gegen Mops-Züchter

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    Es gibt zu dem Thema mittlerweile unterschiedliche Urteile - so wurde meines Wissens schon entschieden, dass wenn ein Züchter alle für die Rasse "üblichen" (wobei das ja wieder schwammig ist... ) Untersuchungen vorgenommen hat und ein Hund trotzdem erkrankt, keine Ansprüche an ihn gestellt werden können.


    Genau, ich denke es scheitert an diesem schwammigen "übliche Untersuchungen". Wer gibt den Maßstab vor? Der führende VDH-Verband?


    Ich finde diese Klage trotzdem gut! :gut: Ob Mopinski nun Recht hat oder nicht, aber alleine bei der Medienpräsenz überlegt es sich ein Hobbyzüchter vielleicht zweimal, ob er Welpen in die Welt setzt....


    Laut BGB (*mal in meinem Studiumswissen zurückwühl'*....) muss der Verkäufer die Chance haben auf Nachbesserung....bei einmaligen/individuellen Objekten zumindest die Reparatur zahlen (-> sprich OP). Nun muss der Käufer aber beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand oder grobe Materialfehler den Defekt bei üblicher Nutzung verursacht haben.
    Also, anders: Habe ich ein gesetzliches Recht darauf, dass der Hund mindestens 24 Monate nach Kauf noch "heil" ist? Habe ich diesen Defekt vielleicht selbst verursacht, weil ich dieses Tier nicht ordnungsgemäß aufgezogen und belastet habe? Das finde ich bei einem Hund schwer zu entscheiden. Da kann der Anwalt der anderen Partei schon behaupten, dass die Tatsache dass Futter xy gefüttert wurde dieses Defekt verursacht haben könnte...dann wird wohl möglich so was wie Stiftung Warentest oder so rausgekramt, um dieses Futter als Ursache darzustellen, weil es qualitativ schlechter abgeschnitten hat als andere. Oder dass man ein Halsband verwendet hat, obwohl irgendeine wissenschaftliche Arbeit behauptet dass ein Brustgeschirr das gesündeste ist. Gerichtliche Verhandlungen sind Krieg, wo alle fast alle Waffen erlaubt sind. Sich dem "aus Prinzip" zu stellen, finde ich schon arg mutig! :gut:


    PS: Meine Rüde war als Welpe Einhoder, die Züchterin (VDH), der ich das nur nebenbei erzählte, hat von sich aus sofort gesagt sie zahlt die Hälfte der OP-Kosten...glücklicherweise stieg der andere Hoden doch noch nach 6 Monaten ab. Aber für diese Geste hat sie einen großen Stein bei mir im Brett.

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    Laut BGB (*mal in meinem Studiumswissen zurückwühl'*....) muss der Verkäufer die Chance haben auf Nachbesserung....bei einmaligen/individuellen Objekten zumindest die Reparatur zahlen (-> sprich OP).


    Nein, eine OP wird in den allermeisten Fällen von Gelenkgeschichten nicht als Nachbesserung geeignet sein und die Nachbesserung an sich unmöglich sein.
    Denn zum einen beseitigt eine OP bei solchen Dingen üblicherweise nicht den Mangel komplett und zum anderen gehen mit der OP andere Risiken einher.


    Wenn ein PKW z.B. als Mangel eine Unfalleigenschaft aufweist, so kann man diesen durch Reparatur auch nicht beseitigen.


    Außerdem kann auch Unmöglichkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB eintreten, wenn der Aufwand unzumutbar ist, also wenn die Nachbesserung z.B. in starkem Missverhältnis zum (ursprünglichen) Wert der Sache steht.



    @ Mopsinski
    Gerade bei einem laufenden Verfahren wäre ich vorsichtig, was ich so öffentlich über die Gegenpartei äußere, nicht dass man nachher eine Anzeige wegen übler Nachrede oder ähnlichem am Hals hat, falls sich die Aussagen doch nicht alle so richtig beweisen lassen.

  • Ich hab ja auch mal ein bisschen Studiert, das ist leider etwas halbwissen mit genereller Nachbesserung ;)


    Das gilt bei gewerblichen Verkäufern, Private (daher auch alle Hobbyzüchter) können jegliche Gewährleistung ausschließen (siehe ebay Klauseln). Zudem gilt für Tiere bei allen Verkäufern die Sonderregel, dass der Verkäufer nur für Mängel haftet, von denen er bei Verkauf wusste oder hätte wissen müssen. Es Ist also nix mit Anspruch auf Nachbesserung und Co. Der Verkäufer könnte nur dafür belangt werden, wenn man argumentiert, dass er Untersuchungen der Eltern nicht durchgeführt hat obwohl er hätte wissen müssen, dass bestimmte Krankheiten bei Möpsen sehr häufig sind. Dann hat er durch seine eigene Fahrlässigkeit nichts von den Erbkrankheiten gewusst und kann belangt werden. Generell hat man bei lebenden Tieren keinen Anspruch. Das rührt daher, da ein Sachmangel nur vorliegt, wenn die “Sache“ nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Tiere werden selten mit Gesundheitsgarantie verkauft,daher ist die vereinbarte Beschaffenheit nicht,dass das Tier keine Krankheiten bekommen kann oder keine genetische Disposition dafür vorliegt, außer das steht explizit im KV.

  • Zitat

    Ich hab ja auch mal ein bisschen Studiert, das ist leider etwas halbwissen mit genereller Nachbesserung ;)


    Das gilt bei gewerblichen Verkäufern, Private (daher auch alle Hobbyzüchter) können jegliche Gewährleistung ausschließen (siehe ebay Klauseln). Zudem gilt für Tiere bei allen Verkäufern die Sonderregel, dass der Verkäufer nur für Mängel haftet, von denen er bei Verkauf wusste oder hätte wissen müssen. Es Ist also nix mit Anspruch auf Nachbesserung und Co. Der Verkäufer könnte nur dafür belangt werden, wenn man argumentiert, dass er Untersuchungen der Eltern nicht durchgeführt hat obwohl er hätte wissen müssen, dass bestimmte Krankheiten bei Möpsen sehr häufig sind. Dann hat er durch seine eigene Fahrlässigkeit nichts von den Erbkrankheiten gewusst und kann belangt werden. Generell hat man bei lebenden Tieren keinen Anspruch. Das rührt daher, da ein Sachmangel nur vorliegt, wenn die “Sache“ nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Tiere werden selten mit Gesundheitsgarantie verkauft,daher ist die vereinbarte Beschaffenheit nicht,dass das Tier keine Krankheiten bekommen kann oder keine genetische Disposition dafür vorliegt, außer das steht explizit im KV.


    Das stimmt so aber auch nicht alles.


    Bei vorformulierten Verträgen gelten auch bei Privatleuten, also Verbrauchern, die §§ 305 ff. BGB und die begrenzen es schon ziemlich, was man ausschließen darf und was nicht.
    Ebenso gilt ein Haftungsausschluss nicht bei Arglist, § 444 BGB.
    Auch werden Hobbyzüchter in der Rechtsprechung oft als Unternehmer angesehen, selbst wenn kein Gewinn erzielt wird. Da gelten dann nochmal andere Regeln.


    Und bei lebenden Tieren hat man durchaus die gleichen Rechte wie bei anderen "Sachen" auch, nur gibt es eben bestimmte Besonderheiten, aber der Verkäufer haftet auch hier erstmal für Mängel, die bereits bei Gefahrenübergang vorlagen, sofern kein wirksamer Ausschluss vorlag.
    Maßgeblich ist übrigens auch nicht die vereinbarte Beschaffenheit, sondern gem. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB die übliche, wenn keine Beschaffenheit explizit vereinbart wurde.

  • Zitat


    Das gilt bei gewerblichen Verkäufern, Private (daher auch alle Hobbyzüchter) können jegliche Gewährleistung ausschließen (siehe ebay Klauseln). .


    Das sehen viele Gerichte anders.


    Dort wird der Rassestandard und die möglichen Vorsorgeuntersuchungen zugrunde gelegt und wenn die nicht durchgeführt wurden, das Tier aber einer möglich erkennbaren Erkrankungen erkrankt die durch Vorsorge hätte vermieden werden können, kann jeder auch der private Hobbyzüchter belangt werden.


    Leider ist die Rechtssprechung da nicht eindeutig.

  • Ich hab da dann eine Frage, kann der Richter dann nicht sagen, das der Käufer eine "Mitschuld" hat, wenn er einen solchen Hund ohne Gesundheitszeugnis übernimmt?

  • Ich finde diesen Fall auch sehr interessant und würde gerne erfahren, wie es letztendlich ausgeht.
    Ich hätte mich aber vermutlich auf den Vergleich von 500 Euro eingelassen. Das würde dem Hund weitere Untersuchungen ersparen, die ihm in Enddefekt ja auch nichts bringen. :( :


  • Emmas Spondylarthose ist nicht Heilbar auch eine OP würde da nichts helfen

  • Zitat

    Bei vorformulierten Verträgen gelten auch bei Privatleuten, also Verbrauchern, die §§ 305 ff. BGB und die begrenzen es schon ziemlich, was man ausschließen darf und was nicht.
    Ebenso gilt ein Haftungsausschluss nicht bei Arglist, § 444 BGB.
    Auch werden Hobbyzüchter in der Rechtsprechung oft als Unternehmer angesehen, selbst wenn kein Gewinn erzielt wird. Da gelten dann nochmal andere Regeln.


    Bei arglistigem Verschweigen oder wenn man etwas fahrlässig nicht weiß, kann man Ansprüche daraus natürlich nicht ausschließen, das habe ich auch nicht geschrieben.
    Ab wann etwas mit einer Gewinnerzielungsabsicht geschieht und ab wann man nur mit dem Welpenpreis den schwer zu bemessenden Aufwand deckt ist in der Tat sehr schwer zu beurteilen und wird von Gerichten unterschiedlich gesehen. Da wird es komplizierter..


    Zitat


    Und bei lebenden Tieren hat man durchaus die gleichen Rechte wie bei anderen "Sachen" auch, nur gibt es eben bestimmte Besonderheiten, aber der Verkäufer haftet auch hier erstmal für Mängel, die bereits bei Gefahrenübergang vorlagen, sofern kein wirksamer Ausschluss vorlag.
    Maßgeblich ist übrigens auch nicht die vereinbarte Beschaffenheit, sondern gem. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB die übliche, wenn keine Beschaffenheit explizit vereinbart wurde.


    Ich habe geschrieben, WENN keine Beschaffenheit vereinbart ist, daher keine Gesundheitsgarantie im Vertrag steht.
    Wenn nichts explizit vereinbart ist, gilt die anzunehmende, übliche Beschaffenheit und die ist nun man, dass Tiere krank werden können, oder genetische Defekte haben können! Es gibt hunderte Erbkrankheiten, die man nicht durch Tests ausschließen kann, bzw. die sich nur zeigen wenn man das Pech hat, das zwei Träger von seltenen Erkrankungen aufeinander Treffen. Der Züchter, kann nur für Sachen belangt werden, die er hätte wissen oder verhindern können (durch Tests etc.).

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