Das war gar nicht nett......
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Aber damit sagst du gleichzeitig auch dass ich denke dass Tiere Sachen sind
Und dass das vorm Gesetz so ist hat wohl nichts mit den allgemeinen Einstellungen zu tun.Ja, aber das Gesetz in dem der Tierschutz geregelt ist ist wohl ein anderes Gesetz als jenes, in dem steht dass bei Angelegenheiten mit Tieren wie mit Sachen entschieden wird.
Wenn ein Mensch mal (nicht dauerhaft) seinen Hund tritt wird ihm vorm Gericht nichts passieren. Und auch diejenigen, die Hunde z.B. vorm Tierheim anbinden haben nichts zu befürchten. Ich darf einen kranken Hund vielleicht nicht wegwerfen, darf ihn aber vorm Tierheim anbinden. Einen Kühlschrank darf ich auch nicht einfach in die Pampa schmeißen.
Und solange das Tierschutzgesetz nicht in einem Fall greift bzw nötig ist, wird der Hund eben vorm Gesetz als Sache behandelt und bewertet
Das finden wohl alle Hundebesitzer unter aller Sau, aber es ändert nichts an der Tatsache.Da gabs vorher mal ein schönes Formular dazu, wenn ein Hund einen anderen gebissen hat. In dem Formular steht z.B. auch ob die Sache schon vorher beschädigt war und ob man diese wieder reparieren kann. Ich finde das Formular sagt schon einiges darüber aus. Leider finde ich das grad auf die Schnelle nicht mehr...
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Ich bin ja oft zitiert worden.
Insofern möchte ich betonen das ich NICHT zur Selbstjustitz aufrufe, sondern in meiner Gedankenspinnerei lediglich dachte 18000 € ist NICHTS im Vergleich zu der Angst, der Ohnmächtigkeit und dem Schmerz, der zuerstmal dem Hund und dannn auch allen menschlichen Beteiligten zugefügt wurde.
Für mich sind das Unmenschen.
Wäre nur ein nettes Angebot gewesen das ganze wertvolle Geld zu sparen.
LG von einem, der versucht zu verdrängen, wie es sich beim eigenen Hund anfühlen würde.
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Zitat
Aber damit sagst du gleichzeitig auch dass ich denke dass Tiere Sachen sind ...
Wo sage ich, dass Tiere Sachen sind? Das ist einer der Sätze der mir niemals über die Lippen kommen wird.
ZitatWenn ein Mensch mal (nicht dauerhaft) seinen Hund tritt wird ihm vorm Gericht nichts passieren.
Aber nur weil es hier ein Beweisproblem ist. Nach dem Tierschutzgesetz darf man einem Tier ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen Leiden oder Schäden zufügen
...und den Tisch düftest du auch dauerhaft treten, denn dieser ist eine Sache, im Gegensatz zum Tier.ZitatUnd auch diejenigen, die Hunde z.B. vorm Tierheim anbinden haben nichts zu befürchten. Ich darf einen kranken Hund vielleicht nicht wegwerfen, darf ihn aber vorm Tierheim anbinden.
Wie um alles in der Welt kommst du dadrauf? Ich darf kein Tier vor dem Tierheim anbinden. Wenn ich es abgeben will, muss ich mit dem Tierheim einen Abgabevertrag machen, so dass das Tierheim der neue Halter ist.
Schwierig ist vielleicht den Halter ausfindig zu machen, aber erlaubt ist es deswegen noch lange nicht. ich kann ja auch nicht sagen, Handtaschendiebstahl ist erlaubt, nur weil da nie einer erwischt wird.§ 3 TierSchG
Es ist verboten ein in im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.ZitatUnd solange das Tierschutzgesetz nicht in einem Fall greift bzw nötig ist, wird der Hund eben vorm Gesetz als Sache behandelt und bewertet
Warum sollte das Tierschutzgesetz nicht greifen? Ich finde leider das Urteil zum hier aktuellen Fall nicht, aber ich bin mir sicher, dass er die Strafe nach §17 Tierschutzgesetz bekommen hat. Alles andere wäre völlig unlogisch und die Höhe ist für eine "Sachbeschädigung" auch nicht mal ansatzweise gerechtfertigt (ist Sachbeschädigung überhaupt ein Straftatbestand?) für das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden dagegen schon.§ 17 TierSchG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt. -
Hier stehts ja:
http://www.swp.de/hechingen/lo…Jaeger;art1158613,2433219Der Staatsanwalt hat die Tat als "quälerische und rohe Behandlung von Tieren" verhandelt. Also eine Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz. Das wäre nicht möglich gewesen, hätte derjenige eine vom Geldwert her gleichwertige Sache beschädigt.
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Ich hab doch extra gesagt dass es hier in dem Fall anders ist
Warum sollte in dem Fall das Tierschutzgesetz nicht greifen?!
Und ich habe auch nie gesagt dass DU sagst Tiere sind Sachen, sondern dass du gesagt hast ich würde das so sehen, bzw mich so darstellst.
Also ich glaube echt du willst nur das lesen was du willst... :|Nö, also ich kenne mehrere Fälle wo Hunde vorm Tierheim ausgesetzt wurden aus unseren umliegenden Tierheimen, wo der Halter ausfindig gemacht wurde oder der Hund gechipt war, und in keinem der Fälle wurde der Halter in irgendeiner Weise bestraft dafür. Der Hund wurde dem Besitzer lediglich enteignet.
Genauso kenne ich auch Menschen, die einen HH angezeigt haben, weil der den Hund mit der Leine geschlagen hat. Der Halter bekam genauso wenig eine Strafe, weil das Ganze als Erziehungsmethode auserlegt wurde.
Zwischen erlaubt sein und Dinge die bestraft werden ist auch nochmal ein Unterschied.
Es gibt wohl genügend rechtliche Dinge, in denen der Hund betroffen ist, es aber nicht gleich um Tierschutz geht. Man beachte mal Zoophilie. Geht jetzt zwar weit von dem Fall weg, aber sonst wird mein Gesagtes wieder ganz anders ausgelegt... Ist absolut tierschutzrelevant, aber nicht gegen den Tierschutz. Somit greift in diesem Falle das Gesetz nur, wenn das Tier verletzt wird oder es sich um fremden Eigentum handelt. Ansonsten nix mit Tierschutz.
Anderer Fall: Man stelle sich mal vor, ich hab 20.000 Euro Schulden, habe nichts wertvolles außer 5 super wertvolle Do Khyi. In einem solchen Fall dürfen die Tiere auch gepfändet werden, da sie zum Eigentum gehören und der Pfänder nur durch diesen Verkauf an sein Geld kommt.
Ergo = nicht jedes Gesetz, in dem Tiere verankert sind, beinhaltet gleichzeitig auch ein Fall für den Tierschutz. -
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Zitat
Nö, also ich kenne mehrere Fälle wo Hunde vorm Tierheim ausgesetzt wurden aus unseren umliegenden Tierheimen, wo der Halter ausfindig gemacht wurde oder der Hund gechipt war, und in keinem der Fälle wurde der Halter in irgendeiner Weise bestraft dafür. Der Hund wurde dem Besitzer lediglich enteignet.
Deshalb ist es noch lange nicht erlaubt.
Außerdem ist eine Enteignung auch eine From von Strafe (wenn sie den Halter im konkreten Fall auch nicht sonderlich getroffen haben wird) und ich mir auch nicht vorstellen, dass eine Behörde enteignet aber kein Bußgeld verhängt. Vielleicht ist der Betreffende mit seinem Bußgeldbescheid einfach nicht in der Nachbarschaft hausieren gegangen, sondern hats für sich behalten?Zitat
Es gibt wohl genügend rechtliche Dinge, in denen der Hund betroffen ist, es aber nicht gleich um Tierschutz geht. Man beachte mal Zoophilie. Geht jetzt zwar weit von dem Fall weg, aber sonst wird mein Gesagtes wieder ganz anders ausgelegt... Ist absolut tierschutzrelevant, aber nicht gegen den Tierschutz. Somit greift in diesem Falle das Gesetz nur, wenn das Tier verletzt wird oder es sich um fremden Eigentum handelt. Ansonsten nix mit Tierschutz.
Hast du das Tierschutzgesetz eigentlich schon mal gelesen? Zoophilie ist genauso wie dein erstes Beispiel mit dem Zurücklassen nach § 3 TierSchG verboten:
" Es ist verboten ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen" Nix mit Verletzung und nix mit Beschädigung am Eigentum Dritter.ZitatAnderer Fall: Man stelle sich mal vor, ich hab 20.000 Euro Schulden, habe nichts wertvolles außer 5 super wertvolle Do Khyi. In einem solchen Fall dürfen die Tiere auch gepfändet werden, da sie zum Eigentum gehören und der Pfänder nur durch diesen Verkauf an sein Geld kommt.
Ergo = nicht jedes Gesetz, in dem Tiere verankert sind, beinhaltet gleichzeitig auch ein Fall für den Tierschutz.
Haustiere sind grundsätzlich erstmal nicht pfändbar. Bei sehr hohen Werten kann im Einzelfall wenn die Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen gepfändet werden.§ 811c ZPO Unpfändbarkeit von Haustieren
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. -
Die Gesetzesänderung in Bezug auf sexuelle Handlungen besteht aber seit weniger als einem Jahr.
Davor war das von 1969 an in der BRD nicht mehr strafbar. -
Zitat
Die Gesetzesänderung in Bezug auf sexuelle Handlungen besteht aber seit weniger als einem Jahr.
Davor war das von 1969 an in der BRD nicht mehr strafbar.Danke, genauso wars.
Ich zieh mich jetzt hier zurück, mir ist das ganze Gerede zu blöd. Nicht einmal wird richtig gelesen was man schreibt, einer Unterstellung folgt die nächste und jedes Wort wird im Mund rumgedreht. Sorry, aber mit besserwisserischen Menschen hab ich so schon genug zu tun...
Ziemlich herablassend deine Schreibweise, aber gut..
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