Wer ist der Eigentümer? Bitte um HILFE!

  • Erstaunlich, erstaunlich....


    Ich hätte meine Adresse und Daten nicht raus gegeben - die Aussage, dem Tier gehts gut und fertig! Wurde ja schon geschrieben, dass die Käuferin das Tier in guten Glauben erworben hat und somit ist sie rechtmässige Eigentümerin des Tieres ( sogar, wenn es ein geklautes Tier gewesen wäre...). Die Exbesi macht sich max. wegen Vertragsbruch strafbar ( bei geklautem Tier der Helerei). Allerdings - sowie ich Geld für den Sachgegenstand Hund bezahlt habe, ist es kein Schutzvertrag etc. Ich freue mich auch immer, wenn ich Tiere mit Schutzvertrag erwerbe und dann 300 Euro zahle - dann ist es kein Schutzvertrag sondern ein Kaufvertrag, egal was drin steht.... ;)

  • Alles was mit Drohungen und Androhungen zu tun hat,würde ich absolut ignorieren und gegebenenfalls nur mit der Aussage quittieren,das mein Anwaltsich dann gegebenfalls meldet.
    Solche Leute,wenn ich jetzt von einem Vermehrer ausgehe,werden es niemals darauf ankommen lassen.

  • Zitat

    Wurde ja schon geschrieben, dass die Käuferin das Tier in guten Glauben erworben hat und somit ist sie rechtmässige Eigentümerin des Tieres ( sogar, wenn es ein geklautes Tier gewesen wäre...).


    Nein, dann zum Glück nicht. Der Verkäufer muss Besitz von der Sache durch den Eigentümer erlangt haben. Gutgläubiger Erwerb von Fundsachen oder Diebesgut z.B. ist nicht möglich.

  • Zitat

    Hier handelt es sich aber weder um Diebesgut, noch um einen Fundhund. ;)


    Ja, da hast du Recht. Aber auch hier gilt, daß man als Käufer kein rechtmäßiges Eigentum an etwas erwerben kann, das dem Verkäufer nicht rechtmäßig gehört. Auch dann nicht wenn der Käufer die Sache im guten Glauben erworben hat. Der Käufer hat in diesem Falle keine rechtlichen Konsequenzen zu fürchten muß die Sache aber trotzdem dem rechtmäßigen Eigentümer aushändigen. Als Käufer hat man dann zwar einen Anspruch darauf die Kaufsumme vom Verkäufer, der die Sache widerrechtlich verkauft hat, zurück zu verlangen; aber selbst wenn dieser das Geld nicht mehr hat muß man die Sache dem Eigentümer zurück geben und sich mit dem Verkäufer "herumschlagen" um sein Geld zurück zu erhalten. Im Ernstfall bleibt der Käufer dabei finanziell auf der Strecke.
    Sooolllte ein Gericht in diesem Fall also entscheiden, daß der Vertrag zwischen "Vermehrerin" und Vorbesitzerin gültig ist, müßte die Freundin der Themenstarterin den Hund der "Vermehrerin" übergeben; oder eben mit ihr einen neuen Vertrag schließen.


    LG


    Franziska mit Till

  • Zitat

    Ja, da hast du Recht. Aber auch hier gilt, daß man als Käufer kein rechtmäßiges Eigentum an etwas erwerben kann, das dem Verkäufer nicht rechtmäßig gehört. Auch dann nicht wenn der Käufer die Sache im guten Glauben erworben hat. Der Käufer hat in diesem Falle keine rechtlichen Konsequenzen zu fürchten muß die Sache aber trotzdem dem rechtmäßigen Eigentümer aushändigen. Als Käufer hat man dann zwar einen Anspruch darauf die Kaufsumme vom Verkäufer, der die Sache widerrechtlich verkauft hat, zurück zu verlangen; aber selbst wenn dieser das Geld nicht mehr hat muß man die Sache dem Eigentümer zurück geben und sich mit dem Verkäufer "herumschlagen" um sein Geld zurück zu erhalten. Im Ernstfall bleibt der Käufer dabei finanziell auf der Strecke.
    Sooolllte ein Gericht in diesem Fall also entscheiden, daß der Vertrag zwischen "Vermehrerin" und Vorbesitzerin gültig ist, müßte die Freundin der Themenstarterin den Hund der "Vermehrerin" übergeben; oder eben mit ihr einen neuen Vertrag schließen.


    LG


    Franziska mit Till


    Im Fernsehen lief mal so ein ähnlicher Fall und das war genauso, wie beschreibst.


    von unterwegs..

  • Die Sache hat dem Verkäufer aber rechtmäßig gehört. ;)


    Da kann sich die Produzentin lediglich mit der Verkäuferin über die Klausel mit dem Vorkaufsrecht streiten, mehr nicht. Und damit hat die Käuferin nicht das geringste zu tun. ;)

  • Nein, da irrst du dich. Die Käuferin hat das Tier von der Vorbesitzerin gutgläubig erworben, wenn sie von dem Vertrag zwischen Vermehrer und Vorbesitzer nichts wusste. Und deshalb ist es ihres, auch wenn der Vertrag zwischen Vermehrer und Vorbesitzer gültig wäre. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn es diesen Vertrag nicht gäbe und die Vorbesitzerin das Tier gestohlen oder gefunden hätte. Diese ist aber in den Besitz (nicht Eigentum) des Tieres durch den Willen der Vermehrerin gelangt (wie aus dem Vertrag hervorgeht) Sie hätte es nicht weiterverkaufen dürfen, mMn. Dennoch hat die Käuferin das Eigentum erworben.

  • Zitat

    Ja, da hast du Recht. Aber auch hier gilt, daß man als Käufer kein rechtmäßiges Eigentum an etwas erwerben kann, das dem Verkäufer nicht rechtmäßig gehört. Auch dann nicht wenn der Käufer die Sache im guten Glauben erworben hat. Der Käufer hat in diesem Falle keine rechtlichen Konsequenzen zu fürchten muß die Sache aber trotzdem dem rechtmäßigen Eigentümer aushändigen. Als Käufer hat man dann zwar einen Anspruch darauf die Kaufsumme vom Verkäufer, der die Sache widerrechtlich verkauft hat, zurück zu verlangen; aber selbst wenn dieser das Geld nicht mehr hat muß man die Sache dem Eigentümer zurück geben und sich mit dem Verkäufer "herumschlagen" um sein Geld zurück zu erhalten. Im Ernstfall bleibt der Käufer dabei finanziell auf der Strecke.
    Sooolllte ein Gericht in diesem Fall also entscheiden, daß der Vertrag zwischen "Vermehrerin" und Vorbesitzerin gültig ist, müßte die Freundin der Themenstarterin den Hund der "Vermehrerin" übergeben; oder eben mit ihr einen neuen Vertrag schließen.


    LG


    Franziska mit Till


    Nein, eben nicht.


    Gutgläubiger Erwerb gilt nur nicht für gestohlene, abhanden gekommene und verlorene Sachen gem. § 935 BGB.


    Ansonsten greift der § 932 BGB ganz normal und der gutgläubige Erwerber wird Eigentümer. Natürlich stehen dem ursprünglichen Eigentümer dann trotzdem Rechte gegenüber dem (unberechtigten) Veräußerer zu, allen voran Schadensersatzansprüche, aber der gutgläubige Erwerber muss die Sache nicht dem ursprünglichen Eigentümer zurückgeben, ansonsten wäre der § 932 BGB auch absolut sinnlos.


    Von gestohlen, abhanden gekommen oder verloren kann hier ebenfalls absolut nicht die Rede sein, da die "Züchterin" den Welpen damals bewusst der Vorbesitzerin gegeben hatte und ein Eigentumsübergang - wenn auch erst nach sechs Monaten - sogar vertraglich festgehalten wurde.


    Hier ist es aber auch schon mehr als fraglich, ob die "Züchterin" überhaupt noch Eigentümerin war und mich würde es sehr verwundern, wenn ein Richter davon ausgehen würde, aber das betrifft die Freundin der TS ja ohnehin nicht, sondern wäre einzig und allein Gegenstand eines Rechtsstreites zwischen der "Züchterin" und der Verkäuferin.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!