Wer ist der Eigentümer? Bitte um HILFE!
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Hier ist es aber auch schon mehr als fraglich, ob die "Züchterin" überhaupt noch Eigentümerin war
Doch, das war sie. Wegen des (wirksamen) Eigentumsvorbehalts. Zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs war das Eigentum an den Verkäufer noch nicht übergegangen. Das ändert aber nichts am gutgläubigen Erwerb durch die Käuferin. -
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Die Züchterin hat den Hund gegen Geld verkauft, der Hund wurde bezahlt.
Damit kann sie sich den Eigentumsvorbehalt sonstwohin stecken. Einen Eigentumsvorbehalt kann man vertraglich nur unter ganz engen Bedingungen festhalten. Das geht z.B. bei einem Fundhund, der 6 Monate an seinen Besitzer ausgehändigt werden muss, aber nicht die ganze Zeit im Tierheim sitzen soll.Und das Vorkaufsrecht berührt die Käuferin absolut nicht.
Selbst wenn es rechtmäßig wäre, würde sich daraus keine Rückgabe des Hundes ableiten. Da passiert genau nichts. Maximal hätte die Produzentin eine Vertragsstrafe vereinbaren können, die bei Gültigkeit der Klausel fällig würde. -
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Doch, das war sie. Wegen des (wirksamen) Eigentumsvorbehalts. Zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs war das Eigentum an den Verkäufer noch nicht übergegangen. Das ändert aber nichts am gutgläubigen Erwerb durch die Käuferin.
Naja, das hängt ganz davon ab, wie die Klausel formuliert ist und nur weil etwas in einem Vertrag steht, ist es nicht immer gültig.
In Mietverträgen sind z.B. viele Klauseln zur Schönheitsreparatur nichtig oder auch wohl die meisten Kastrationsklauseln beim Hundekauf. -
Das stimmt. Aber man kann Eigentumsvorbehalte wirksam vereinbaren. Fraglich ist höchstens, ob die nur von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht werden dürfen. Davon ist in § 449 BGB aber weder ausdrücklich noch implizit die Rede.
Der Sinn des Vorbehalts war in diesem Fall ja wohl das gute Einleben in die Familie binnen 6 Monaten. In diesem Fall hat das Eigentum übergehen sollen. Genau diese Bedingung war ja aber nicht erfüllt. -
Das geht einen Verkäufer aber nichts an.
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Das geht einen Verkäufer aber nichts an.
Wenn der Käufer das aber in einer wirksamen Klausel in einem wirksamen Vertrag unterschreibt, dann schon.
LG
Franziska mit Till
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Wenn der Käufer das aber in einer wirksamen Klausel in einem wirksamen Vertrag unterschreibt, dann schon.
LG
Franziska mit Till
Das kann der Käufer nicht in einer wirksamen Klausel unterschreiben, da das dann gegen Treu und Glauben verstößt und den Käufer extrem benachteiligt.
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Eigentumsvorbehalte sind keine unzulässige Benachteiligung des Käufers. Natürlich kann man die wirksam vereinbaren. Fraglich ist nur, ob der Vorbehalt an etwas anderes als Geld geknüpft werden darf.
Wenn nein, wären Eure ganzen Schutzverträge von "Tierschutz"-Organisationen mit Vor-, Nach- und Zwischenkontrollen Null und nichtig. -
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