Wer ist der Eigentümer? Bitte um HILFE!
-
-
Zitat
Das stimmt. Aber man kann Eigentumsvorbehalte wirksam vereinbaren. Fraglich ist höchstens, ob die nur von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht werden dürfen. Davon ist in § 449 BGB aber weder ausdrücklich noch implizit die Rede.
Der Sinn des Vorbehalts war in diesem Fall ja wohl das gute Einleben in die Familie binnen 6 Monaten. In diesem Fall hat das Eigentum übergehen sollen. Genau diese Bedingung war ja aber nicht erfüllt.
Ähm, der § 449 BGB gilt doch aber gerade nur für den Fall, dass der Verkäufer sich das Eigentum vorbehält bis zur Zahlung des Kaufpreises, das besagt der Paragraph doch sogar wortwörtlich.Fraglich ist hier aber eben schon, ob ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde und ich bleibe bei meiner Meinung, dass es sehr schwierig sein wird, eine solche Klausel wirksam zu formulieren, da es schon sehr stark von der üblichen Verkehrssitte abweicht und den Käufer sehr stark benachteiligt, aber das ist und bleibt letztlich nicht das Problem der Freundin der TS.
An die TS:
Ich würde mir anstelle deiner Freundin keinen großen Kopf darum machen, denn sie ist wie hier schon mehrfach geschrieben wurde, nicht die Vertragspartnerin der "Züchterin" und ihr steht es frei zu entscheiden, ob sie netterweise der "Züchterin" entgegen kommen will oder nicht.
Auf keinen Fall würde ich aber einen Vertrag unterschreiben (was für ein Vertrag soll das überhaupt sein?) und auch eine Anzeige ist sehr, sehr weit hergeholt.
Sollte irgendwann mal ein Anwaltsschreiben oder gar eine Klage einflattern, wäre die Überlegung, ob deine Freundin dann doch zum Anwalt gehen sollte, alleine schon um der eigenen Ruhe willen. Je nach finanzieller Situation besteht da übrigens auch die Möglichkeit einen Beratungsschein zu bekommen.Normalerweise bin ich immer sehr vorsichtig mit so einem Rat, aber hier erscheint mir die Rechtslage, zumindest in Bezug auf deine Freundin, doch sehr eindeutig und deshalb würde ich das Ganze entspannt abwarten.
-
- Vor einem Moment
- Neu
-
-
Klar darf man das. Aber dann geht es um weitere Erfüllungspunkte im Vertrag. Also z.B. Den Welpen für den halben Preis, der auch bezahlt wurde und dazu ein Deckakt durch den Rüden des Käufers im Zwinger der Verkäufers.
Aber wenn bezahlt wurde einfach mal so noch ein Eigentumsvorbehalt nur an Zeit gekoppelt geht nicht. Das benachteiligt den Käufer massiv.
-
Zitat
Ähm, der § 449 BGB gilt doch aber gerade nur für den Fall, dass der Verkäufer sich das Eigentum vorbehält bis zur Zahlung des Kaufpreises, das besagt der Paragraph doch sogar wortwörtlich.Ja, die Anknüpfung an den Kaufpreis lese ich dabei als eine Möglichkeit. In Absatz 3 steht, unter welchen Bedingungen ein Vorbehalt nichtig ist. Und immaterielle Bedingungen sind dabei nicht aufgeführt.
ZitatFraglich ist hier aber eben schon, ob ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde und ich bleibe bei meiner Meinung, dass es sehr schwierig sein wird, eine solche Klausel wirksam zu formulieren, da es schon sehr stark von der üblichen Verkehrssitte abweicht und den Käufer sehr stark benachteiligt,
Der üblichen Verkehrssitte entspricht das doch. Welcher Züchter/Tierheim/Auslandsimportvereinigung macht denn keine solchen Klauseln in die Verträge?Zitat
aber das ist und bleibt letztlich nicht das Problem der Freundin der TS.
Ist aber trotzdem interessant.Anstelle der FS würde ich mich auch zurücklehnen.
-
Ein Züchter ist mir bisher noch nie mit einem Eigentumsvorbehalt gekommen.
Und nur weil irgendwelche Orgas oder Heime das tun, ist das noch lange nicht rechtskräftig. Das sieht man auch schön an den kastrationsklauseln. Schreiben sie rein, und?
Klar schreiben viele Orags in den Vertrag, dass sie Eigentümer bleiben. Dummerweise geben sie die Hunde aber zu einer schutzgebühr ab, die sogar den marktüblichen Kaufpreis übersteigt. Und wenn ein Hund vom Tierschutzverein zu einem marktüblichen Preis abgeben wird, dann ist der verkauft und der Eigentumsvorbehalt ist nicht durchzusetzen. Der Hund gehört dem Käufer und wenn da noch so dick Schutzvertrag steht. -
§ 449 Abs. 3 BGB liest sich für mich nach einem Sonderfall des Eigentumsvorbehaltes, der eben nichtig ist. Absatz 1 sagt ja ziemlich eindeutig, dass ein Eigentumsvorbehalt eben den Vorbehalt des Eigentums bis zur Zahlung des Kaufpreises meint, nicht mehr oder nicht weniger.
Ich kenne auch keine Züchter, die Eigentumsvorbehalte in ihren Verträgen haben, ich habe nur von Vorkaufsrecht gehört, meist dann eben unter Vertragsstrafe gestellt, was meines Wissens aber auch oft von der Rechtsprechung als nichtig angesehen wird.
Auch bei Tierschutzvereinen ist es mehr als umstritten, ob seine Eigentumsvorbehalte wirklich wirksam sind.Und natürlich sind solche Dinge (für rechtlich Interessierte) interessant und gerade in der Juristerei lässt sich ja wunderbar diskutieren und argumentieren, aber ich hatte das Gefühl, dass diese Diskussion hier für die TS wenig zielführend ist und sie nur unnötig verwirrt/verunsichert
-
-
Zitat
Ein Züchter ist mir bisher noch nie mit einem Eigentumsvorbehalt gekommen.
Und nur weil irgendwelche Orgas oder Heime das tun, ist das noch lange nicht rechtskräftig.
Es entspricht aber mittlerweile den üblichen Gepflogenheiten, also kann man sich nicht auf Treu und Glauben berufen. Das heißt ja nicht, dass es nicht aus anderen Gründen rechtswidrig sein kann. Aber Treu und Glauben fällt mir dazu nicht ein. Im Gegenteil könnte der Erfinder der Klausel sich auf Treu und Glauben berufen, denn der Verkehrssitte entspricht es ja eher, keine Verträge zu unterschreiben, mit denen man inhaltlich nicht einverstanden ist. -
Die nicht rechtskräftige Sanierungsklausel in Mietverträgen entspricht auch den üblichen Gepflogenheiten und ist trotzdem nichtig.
-
Zitat
Die nicht rechtskräftige Sanierungsklausel in Mietverträgen entspricht auch den üblichen Gepflogenheiten und ist trotzdem nichtig.
Dann aber eben nicht deswegen, weil sie nicht üblich wäre. Und genau das war ja dein Argument. -
Zitat
§ 449 Abs. 3 BGB liest sich für mich nach einem Sonderfall des Eigentumsvorbehaltes, der eben nichtig ist. Absatz 1 sagt ja ziemlich eindeutig, dass ein Eigentumsvorbehalt eben den Vorbehalt des Eigentums bis zur Zahlung des Kaufpreises meint, nicht mehr oder nicht weniger.
Ich kenne auch keine Züchter, die Eigentumsvorbehalte in ihren Verträgen haben, ich habe nur von Vorkaufsrecht gehört, meist dann eben unter Vertragsstrafe gestellt, was meines Wissens aber auch oft von der Rechtsprechung als nichtig angesehen wird.
Auch bei Tierschutzvereinen ist es mehr als umstritten, ob seine Eigentumsvorbehalte wirklich wirksam sind.
Worauf berufen sich denn die Vereine? -
Zitat
Die Sache scheint immer nervenaufreibender zu werden.
Weiterhin wird gedroht und gedrängt. :/Gesendet von meinem iPhone mit Tapatalk
@MaYalrechte, die
Kannst Du Deiner Freundin nicht raten, dass sie der Vermehrerin kurz und knapp sagt, dass sie
1. den Hund gutgläubig erworben hat (Paragraph zur Info dazu geben)
2. irgendwelche Ansprüche aus dem Vertrag mit der ExBesi bitte mit der geklärt werden mögen
3. rechtliche Schritte von ihr gelassen abgewartet werden und
4. sie sich ansonsten weitere Belästigungen verbittetDanach dann jeden Kontaktversuch konsequent ignorieren. Ich bin mir sicher, das Vorgehen ist zu 100 % erfolgreich. In diesem Sachverhalt gibt es gar keinen Grund für Deine Freundin sich nervös zu machen.
Was evtl. vertragsrechtlich zwischen der Vermehrerin und der Verkäuferin relevant sein könnte, braucht Deine Freundin nicht zu kümmern.
Wenn das so eskaliert, wie Du schreibst, bezweifle ich inzwischen heftigst, dass die Interessenlage der Vermehrerin nur das Wohlergehen des Hundes ist. Ich will nicht spekulieren, aber mir fallen mehrere Motive ein, warum sie die Sache mit solcher Vehemenz verfolgt. Selbst der Hang zu schlichter Rechthaberei genügt bei manchen Menschen.
LG Appelschnut
-
- Vor einem Moment
- Neu
Jetzt mitmachen!
Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!