Leinen-/Maulkorbpflicht §10 Hund
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Lass Dir das vom Sachbearbeiter schriftlich geben.
Demletzt gab es hier einen Thread, der allerdings wegen des nun laufenden Verfahrens gelöscht ist, in dem es darum ging, dass eine Halterin nicht wusste, dass sie einen ListenHund besaß und dieser vom OA beschlagnahmt wurde. Sie hatte also keine Möglichkeit, die Genehmigung nachträglich einzuholen sondern kam oft jetzt darum, dass ihr Hund wieder aus dem Tierheim zurück zu ihr kommen darf.
Also ohne schriftliche Stellungnahme des Sachbearbeiters, dass ihr die Erlaubnis erst nachher einholen dürft, würde ich diesen Hund nicht holen
Das war eine ganz andere Ausgangssituation. Der TE hat "höchstens" einen Kat. 2 Hund.
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Sorry für den Doppelpost, aber entweder kann ich meinen Beitrag nicht zitieren, oder ich bin zu doof dazu
Also hier ein paar neue Erkenntnisse:
Ich habe soeben erneut mit dem Zuständigen Sachbearbeiter der Stadt Dorsten gesprochen und im Klartext alle benötigten Unterlagen/Vorgehensweisen besprochen.
Für die Anmeldung eines Hundes nach §10 Hunde bestimmter Rassen
-wird eine Erlaubnis zur Haltung benötigt; Ich persönlich finde die Wortwahl etwas unzutreffend, da es bei dieser "Erlaubnis" nur um eine Formalität geht: Das Amt will lediglich durch ein weiteres Stück Papier bestätigt haben, dass der Hund eine bestimmte Haftpflichtversicherung hat, der Halter über die nötige Sachkunde verfügt, keine Vorstrafen hat und von dem Tierarzt eine Bestätigung, dass der Hund gechipt ist.
Zur Sachkunde:
Die Sachkundeprüfung muss von einem anerkannten Sachverständigen abgenommen werden, ein Sachkundenachweis vom Tierarzt für einen 20/40er (großer Hund) reicht hier nicht. -
Und dies musst du normalerweise alles haben/gemacht haben, bevor du den Hund hast.
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Das war eine ganz andere Ausgangssituation. Der TE hat "höchstens" einen Kat. 2 Hund.
... für'den aber bis auf "Haltungserlaubnis nur bei besonderm privaten oder öffentlichen Interesse" die gleichen Vorschriften gelten wie für die gefährlichen §3 Hunde. Und lieber einmal zu viel was schriftliches eingeholt als zu wenig. Das sah man ja auch in dem angesprochenen Thread. Eine Abteilung des OAs zieht den Hund ein, eine andere des gleichen OAs schickt gleichzeitig den Fragebogen zur §10 Anmeldung.
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... für'den aber bis auf "Haltungserlaubnis nur bei besonderm privaten oder öffentlichen Interesse" die gleichen Vorschriften gelten wie für die gefährlichen §3 Hunde. Und lieber einmal zu viel was schriftliches eingeholt als zu wenig. Das sah man ja auch in dem angesprochenen Thread. Eine Abteilung des OAs zieht den Hund ein, eine andere des gleichen OAs schickt gleichzeitig den Fragebogen zur §10 Anmeldung.
Es ist immer noch eine andere Situation, weil hier sich der zukünftige Besitzer im Klaren darüber ist, was für einen Hund er hat und sich, wie er ja deutlich schreibt, darum intensiv kümmert.
Wir müssen hier jetzt nicht alte Threads diskutieren. -
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Also den Antrag auf die Erlaubnis sollte man Vorher abgegeben haben, man muss bzw. kann teilweise gar nicht auf die schriftliche Erlaubnis warten, da man einige nötige Infos erst später bekommen kann.
Bei mir ist das z.B. das polizeiliche Führungszeugnis, der Sachkundenachweis (der nächste Termin ist erst Anfang August), und das ärztliche Gutachten, dass der Hund gechipt ist.
Dafür gibt es dann eine vorrübergehende Haltungserlaubnis.Darüber hinaus habe ich mich auch über die hier gestellte Frage zur Leinenbefreiung erkundigt:
Bis zum 6. Lebensmonat besteht grundsätzlich keine Leinen- oder Maulkorbpflicht.
Davon kann man sich mit einer Negativen Verhaltensprüfung ab dem Erwachsenenalter (laut Gesetz 24 Monate) befreien lassen. In der Zeit zwischen dem 6. und 24. Monat kann man diese Befreiung beantragen, wenn man dem Ordnungsamt nachweist, dass der Hund sich in der Ausbildung zu einer solchen Verhaltensprüfung befindet - sprich: der regelmäßige Besuch einer Hundeschule. Die muss dann in der Regel alle 3 Monate ein Schreiben zum Ordnungsamt schicken, dass der Hund inkl. Halter diesen Kurs regelmäßig besucht, und es keine Verhaltensauffälligkeiten gibt.So!
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Dann bist du doch jetzt vollends vorbereitet.
Das mit den 6 Monaten konnte ich leider nicht im NRW Hundegesetz finden.
Hier in Hamburg gilt es bis zum 9 Monat (danach werden sie alle böse und zerfleischen Menschen ). -
Zitat
Hier in Hamburg gilt es bis zum 9 Monat (danach werden sie alle böse und zerfleischen Menschen ).
Über das Thema kann man ja endlos diskutieren, aber ich denke wir sind uns alle einig, dass es nicht auf den Hund ankommt, sondern auf das was am anderen Ende der Leine ist.
Ich kann einen Pudel genauso abrichten wie jeden anderen Hund auch.
Genauso wird ein Pitbull ein genau so lieber Hund wie ein Labbie wenn man Ihn richtig erzieht.Und wer sich diese Liste ausgedacht hat, hat eh keinerlei Ahnung vom Wesen eines Hundes.
Was ist am Saupacker gefährlich?
Die Größe? Warum ist dann die Deutsche Dogge nicht auf der Liste?
Das Gewicht? Warum ist dann kein Bernhardiner auf der Liste?
Das Wesen? Wer will wissen welches Wesen bei einem Mischling hervortritt?
Warum kostet ein "gefährlicher Hund" mehr als ein "normaler Hund"?
Warum Kostet ein "gefährlicher Hund" in Dorsten 432€/Jahr und in Essen 852€/Jahr?Alles nur Diskriminierung und Geldmacherei!
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