Phänomen Großstadthunde

  • Und ich habs studiert, bin auf Versicherungs, Vertrags- und Mietrecht spezialisiert und wenn das nicht ausdrücklich drin steht ist das in jedem Fall Verletzung der Sorgfaltspflicht und kein Versicherer ist verpflichtet zu zahlen.

  • Ach ja, Du bist der "studierte Jurist", nicht wahr? Nun ja, auch für studierte Juristen ist Lesen eine hilfreiche Fähigkeit. Hat sich für mich in zwei juristischen Prädikatsexamina durchaus bezahlt gemacht :D


    Und, ja, klar muss das drinstehen. Steht es aber auch oft genug. Wie gesagt: Lesen können bringt einfach ungemein viel.


    Belustigte Grüße
    Schnuffeltuchler

  • Zitat

    Und wenn man sich auf Gesetze beruft, sollte man diese auch kennen.
    Das Tierschutzgesetz beinhaltet nicht einen Satz den man als "Hunde müssen frei laufen" interpretieren kann.
    Und nein, auch §1 Abs. 1-3 sind nicht so zu interpretieren.




    Allerdings kann und muß man das so interpretieren. Denn ein Führen an der Leine kann kein Auslauf sein und wird dem Lauftier Hund auf keinen Fall gerecht.



    Zitat

    § 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
    (1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.


    http://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/index.html


    Gaby, ihre schweren Jungs und Finn

  • Ja und wenn das eben nicht drin steht, dann zahlt da keiner. Deswegen muss das ja drin stehen...

  • Was Du geschrieben hast, war aber ja nun nicht, dass sich das nach den Versicherungsbedingungen richtet ;) sondern...


    Zitat

    Verursacht das Tier einen Schaden und war ohne Leine unterwegs werden so gut wie alle Versicherungen nichts oder nur Kulanzbeträge entrichten.


    ... und das ist und bleibt ausgemachter Blödsinn. Was von der Versicherung umfasst ist, steht in den Versicherungsbedingungen und viele, wenn nicht die meisten, Tierhalterhaftpflichtversicherungen umfassen auch das Führen ohne Leine. Wer schließt denn bitte auch eine Tierhalterhaftpflicht ab, die das nicht tut? Da wäre ich ja schön dämlich.


    Genauigkeit ist übrigens auch so eine hilfreiche Sache für juristisches Arbeiten :roll: .


    Jetzt schon wieder leicht gereizte Grüße
    Schnuffeltuchler

  • Ich möchte hier gerne kurz nachfragen, weil ich mir immer noch etwas unsicher bin, wo ich die Hunde anleinen muss du wo nicht. Ich hatte deswegen auch schon beim OA angerufen, die mir dann etwas zuschicken wollten, wo ich alles nachlesen kann. Das war dann die polizeiliche Umweltschutzverordnung der Stadt. Darin heißt es: "In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen, auf Märkten, an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe sowie in besonders ausgeschilderten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden.".
    Ist eine kleine Großstadt (ca. 120.000 EW) in Baden-Württemberg.
    Gehe ich dann also tatsächlich richtig in der Annahme, dass ich an allen Straßen, die keine Fußgängerzonen sind, die Hunde frei laufen lassen kann? Ebenso auf Plätzen, solange dort kein Markt ist? Als besonders ausgeschilderte Bereiche sind mir bisher nur die Stadtparks aufgefallen, wo der Freilauf ja sowieso durch die Tatsache einer Grünanlage verboten ist.

  • Natürlich steht das in den Bedingungen..
    aber wenn in den Bedingungen steht, dass ich meinen Hund auf Autos werfen darf und die das bezahlen steht das da auch drin.
    Dadurch wird es aber nicht allgemeingültig. Selbst wenn das in 100% der Versicherungsbedingungen steht wird das nicht allgemeinğultig, sodass man sagen kann "ja es wird bezahlt".
    Allgemein gilt: Verletzung der Sorgfaltspflicht, keiner zahlt, außer es steht anders drin.


    Und würde ich allen meinen Klienten sagen "les halt.." wäre ich arbeitslos. :D

  • Hallo chichabi, ja, im Prinzip schon; musst halt auf die Haltestellen achten :smile: . Außerhalb der genannten Anlagen kannst Du jedenfalls den Hund da, wo keine Schilder sind, ohne Leine laufen lassen. Vorausgesetzt das ist die einzige Vorschrift dazu (nehme ich aber fast an).


    Viele Grüße
    Schnuffeltuchler

  • Zitat

    Dadurch wird es aber nicht allgemeingültig. Selbst wenn das in 100% der Versicherungsbedingungen steht wird das nicht allgemeinğultig, sodass man sagen kann "ja es wird bezahlt".
    Allgemein gilt: Verletzung der Sorgfaltspflicht, keiner zahlt, außer es steht anders drin.


    Und würde ich allen meinen Klienten sagen "les halt.." wäre ich arbeitslos. :D


    Es ist für Deine Kundschaft wirklich nur zu hoffen, dass Du bald arbeitslos bist, wenn Du allen Deinen Klienten erzählst, wie die Rechtslage in einem hypothetischen Fall wäre. Die Frage ist, ob die Versicherung dafür aufkommt oder nicht - und dafür ist es schnurzpiepegal, was wäre, wenn es nicht drin stünde. Es steht nämlich drin. Ich habe noch keine Versicherung gefunden, in der es nicht drinsteht. Herrjesses.


    Jetzt wieder richtig entnervte Grüße
    Schnuffeltuchler

  • Ok, vielen Dank. Irgendwie widerstrebt das etwas meinem Empfinden von Leinenzwang.- An Straßen erlaubt, auf Grünflächen verboten. Aber ist dann wohl so. Ich denke es ist die einzige Verordnung, sonst hätten die mir ja den Rest auch zugeschickt :).


    Bei meinen mitversicherten Leistungen steht übrigens dick und unterstrichen dabei:
    "Leinen- und Maulkorbzwang – besteht nicht !"
    Gleich mal nachgeschaut. Ich dachte auch, dass die Frage ob angeleint oder nicht eher ins Spiel kommt, wenn es um Auseinandersetzungen zwischen 2 Hunden geht. War da nicht was mit den 50%?

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