Hundekauf -wer kann mir helfen?
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Beim VDH hat man eine Gewährleistung auf Mängel,
die der Züchter zu verantworten hat, dass regeln diese schonLiest sich ja schon etwas seltsam, finde ich.
Ist aber nur mein persönliches Empfinden -
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Möchtest du den Hund wirklich aus seiner neuen Familie reissen ?
Möchtest du evtl. Kindern ihren Liebling wieder weg nehmen ?
Möchtest du, das der kleine Hund in der kurzen Zeit wieder den Besitzer wechselt ?Dass die TS überhaupt die Möglichkeit dazu hat, ist sehr unwahrscheinlich. Wird der Welpe an einen gutgläubigen Dritten verkauft und übereignet, so erlangt dieser Dritte das Eigentum und behält es auch, unabhängig von etwaigen Rechtsstreitigkeiten zwischen der TS und dem Verkäufer (siehe auch § 832 BGB).
Beim VDH hat man eine Gewährleistung auf Mängel,
die der Züchter zu verantworten hat, dass regeln diese schon
von sich aus und stellt eine gewisse Seriosität dar, die bei
anderen u.U. gegen Null geht.Es gehört zur Pflicht des Verkäufers generell bei einem Kaufvertrag, die Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), das gilt für VDH-Züchter, aber auch genauso für jeden anderen Verkäufer. Das wäre auch nichts, was ich besonders erwähnenswert bzw. als Qualitätsmerkmal betrachten würde, da es eben gesetzlich vorgeschrieben ist und daher das Mindestmaß ist.
Wahrscheinlich meinst du Kulanz oder Gewährleistung über das Gesetz hinaus, so ist es aber sehr unglücklich ausgedrückt.
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Das las sich auf Seite 16 aber anders
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Das las sich auf Seite 16 aber anders
Nein, Laviollina hat nichts geschrieben, was dem widerspricht.
Man kann einen Anspruch auf Übereignung aus dem Kaufvertrag haben, was Laviollina näher ausgeführt hatte, gleichzeitig kann diese Leistungspflicht aber z.B. durch Unmöglichkeit entfallen (das hatte Jessica angesprochen).
Wenn der Verkäufer das Eigentum einen anderen wirksam übertragen hat, kann er dies nicht wieder entziehen. Er ist nicht mehr Eigentümer und hat somit keine Verfügungsgewalt mehr über die Sache. Daher ist es für ihn dann auch unmöglich, seiner eigentlichen Primärpflicht aus dem Kaufvertrag nachzukommen und in Betracht kommen nur noch Sekundärpflichten wie Schadensersatz in Betracht (auch dazu hatte Jessica schon etwas geschrieben).Ist der Welpe noch im Eigentum des Verkäufers oder war der Dritte z.B. nicht gutgläubig, dann sieht es wieder anders aus.
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Die Ware bleibt immer, immer, immer bis zum vollständigen Erhalt des vollen Preises im Besitz des Verkäufers und ja, der darf dann auch 3 Sekunden vor Übergabe des Endpreises noch sagen "Sorry, ich machs doch nicht."Das ist leider komplett falsch.
Besitz ist die Verfügungsgewalt über eine Sache, nicht die rechtliche. Besitzer bin ich sobald ich deine Hunde klaue, aber nicht Eigentümer
Und nein, kann ein Verkäufer nur bis er einen Kaufvertrag geschlossen hat, egal wann das Geld bezahlt wird. Im Alltag passiert das nur häufig zum gleichen Zeitpunkt, muss es aber nicht.Dat sieht unser Anwalt aber völlig anders. Wir warten nämlich trotz Übergabe der Ware und einer Teilzahlung immer noch auf den Rest des Geldes und laut ihm dürften wir sogar hinfahren und das Ding wieder abbauen, weils immer noch uns gehört.
Eine Anzahlung ist doch nicht automatisch der Anfang eines Kaufvertrages?
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Kulanz meine ich nicht.
Gute Züchter kennen die Rechte der Käufer
und Gewährleistungsansprüche, besteht es zu
Recht, werden sich Züchter und Käufer
außergerichtlich einigen.
Ich will es auch nicht unbedingt nur auf den
VDH begrenzen, gute, seriöse Züchter gibt
es auch in anderen Vereinen, außerdem deckt
der VDH nur ein Viertel des Bedarfs ab, so dass
es nicht für alle reicht, @Lololein. -
Seit mir nicht böse aber ich habe ja mal was mit §§ studiert und bei dem was hier als Recht empfunden wird, muss ich mich echt zurückhalten.
Hier werden Begriffe wie Besitz und Eigentum wild durch einander geworfen.
Also nochmal langsam:
Kaufverträge haben keine Bindung an eine Form. Sie können auch mündlich oder durch konkludentes Handeln (z.B. Hinlegen von Geld an der Kasse) geschlossen werden.
Ist ein Kaufvertrag wirksam geschlossen (=beide geben eine übereinstimmende Willenserklärung ab) ist das sogenannte Verpflichtungsgeschäft erfolgt. Der Verkäufer hat dann aus dem wirksamen Kaufvertrag heraus die Pflicht, dem Käufer das Eigentum an der Ware (hier dem Hund) zu verschaffen und der Käufer hat die Pflicht den Preis zu bezahlen. Das muss zeitlich nicht zusammen fallen. Passiert dies ist das das sogenannte Erfüllungsgeschäft.
Also WENN ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde, hat der Verkäufer durchaus die Pflicht, das Eigentum zu übertragen, ob und wie viel Geld bis dahin schon bezahlt wurde ist nicht relevant und ein Rücktrittsrecht gibt es bei Geschäften dieser Art auch nicht, außer es wurde gesondert vereinbart. Der Verkäufer kann sich nur so lange entscheiden, wem er was verkauft, bis er einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen hat, dann muss er seine Pflichten daraus auch erfüllen. Wann bezahlt wird ist dabei unerheblich.
ABER es wäre zu beweisen, dass ein wirksamer Kaufvertrag bestand. Wenn dies nachgewiesen werden kann, kann die TS rein rechtlich durchaus die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag verlangen und Erstattungen für Ihre unmittelbar aus dem Kaufvertrag entstandenen Unkosten verlangen. Hierbei wäre wieder streitbar, ob durch den Kaufvertrag Kosten entstanden sind. Anfahrtskosten, zumindest die vor dem Abschluss des Kaufvertrages, dürften nicht darunter fallen.Wenn sich jetzt z.B. schon in der Hundeschule angemeldet wurde und eine Gebühr bezahlt wurde dürfte dies schon darunter fallen. Auch wenn extra für den Einzug des Welpen Urlaub genommen wurde wären Ansprüche denkbar.
So jetzt Schluss mit Rechtsberatung. Aber es sträubt sich mir, wenn hier behauptet wird, RECHTLICH könne der Verkäufer jederzeit machen was er will, nur weil er Eigentümer ist. Ist er, ein Eigentümer, der sich rechtlich durch einen Vertrag verpflichtet hat (wenn er denn wirksam ist) das Eigentum bei Erhalt des Geldes zu übertragen. Beweisbarkeit ist nochmal eine ganz andere Sache.
Danke dass du dir die Mühe gemacht und das jetzt mal auch für die "Ungläubigen" hier klargestellt hast -
Die Ware bleibt immer, immer, immer bis zum vollständigen Erhalt des vollen Preises im Besitz des Verkäufers und ja, der darf dann auch 3 Sekunden vor Übergabe des Endpreises noch sagen "Sorry, ich machs doch nicht."Das ist leider komplett falsch.
Besitz ist die Verfügungsgewalt über eine Sache, nicht die rechtliche. Besitzer bin ich sobald ich deine Hunde klaue, aber nicht Eigentümer
Und nein, kann ein Verkäufer nur bis er einen Kaufvertrag geschlossen hat, egal wann das Geld bezahlt wird. Im Alltag passiert das nur häufig zum gleichen Zeitpunkt, muss es aber nicht.
Dat sieht unser Anwalt aber völlig anders. Wir warten nämlich trotz Übergabe der Ware und einer Teilzahlung immer noch auf den Rest des Geldes und laut ihm dürften wir sogar hinfahren und das Ding wieder abbauen, weils immer noch uns gehört.Eine Anzahlung ist doch nicht automatisch der Anfang eines Kaufvertrages?
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Ich glaub du meinst nen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung.
Und wenn Euer Anwalt Euch sowas rät wie fahrt zum Besitzer und baut es ab (ich weiß ja grad nicht worum es geht), dann würde ich den Anwalt ggf wechseln, denn dann bewegt ihr euch ganz schnell im Bereich der sog. verbotenen Eigenmacht. -
(Wegen dem Zitieren: Das Problem verschwindet wenn ihr nicht unten auf Kästchen mit den Zitaten klickt, sondern gleich unten auf Antworten. Warum weiß ich nicht, aber so klappts bei mir inzwischen mitm Zitieren ohne das was fehlt oder nicht abgeschlossen ist)
@Jessica83: Das meint ich doch, bis alles bezahlt ist hab ich doch das Eigentum und kann mich immer noch entscheiden was ich tue solange der andere sein Geld zurückbekommt.
(Moment, ich hatte das mal wieder mit dem Besitz verwechselt. Damn, ich kann mir nie merken welches nun das "richtige" ist!)
Naja, wir warten inzwischen auf die Restzahlungen von nun 3 verschiedenen Dingen bei dem Herrn. Das letzt ging auch nur raus mit Warnung "Das gehört uns bis du alles bezahlt hast!" und aus dem Grund dürften wir es angeblich wiederholen.
Wird eh nicht gemacht werden, ich laber mir seit nem Jahr die Zunge fusselig das wir dem Kerl garnix mehr machen außer ihn zu verklagen, aber Schwiegervaddern will "keinen Ärger" und ist einfach zu freundlich. -
Nein, eine Eigentumsübertragung kann völlig unabhängig von einer vollständigen Kaufpreiszahlung statt finden. Damit das Eigentum nicht durch durch Einigsein und Übergabe der Sache auf den neuen Besitzer übergeht, vereinbart man eigentlich einen Eigentumsvorbehalt.
Sachenrecht olé ;-)
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