Hundekauf -wer kann mir helfen?

  • Möchtest du den Hund wirklich aus seiner neuen Familie reissen ?
    Möchtest du evtl. Kindern ihren Liebling wieder weg nehmen ?
    Möchtest du, das der kleine Hund in der kurzen Zeit wieder den Besitzer wechselt ?

    Dass die TS überhaupt die Möglichkeit dazu hat, ist sehr unwahrscheinlich. Wird der Welpe an einen gutgläubigen Dritten verkauft und übereignet, so erlangt dieser Dritte das Eigentum und behält es auch, unabhängig von etwaigen Rechtsstreitigkeiten zwischen der TS und dem Verkäufer (siehe auch § 832 BGB).




    Beim VDH hat man eine Gewährleistung auf Mängel,


    die der Züchter zu verantworten hat, dass regeln diese schon
    von sich aus und stellt eine gewisse Seriosität dar, die bei
    anderen u.U. gegen Null geht.

    Es gehört zur Pflicht des Verkäufers generell bei einem Kaufvertrag, die Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), das gilt für VDH-Züchter, aber auch genauso für jeden anderen Verkäufer. Das wäre auch nichts, was ich besonders erwähnenswert bzw. als Qualitätsmerkmal betrachten würde, da es eben gesetzlich vorgeschrieben ist und daher das Mindestmaß ist.


    Wahrscheinlich meinst du Kulanz oder Gewährleistung über das Gesetz hinaus, so ist es aber sehr unglücklich ausgedrückt.

  • Das las sich auf Seite 16 aber anders =)

    Nein, Laviollina hat nichts geschrieben, was dem widerspricht.
    Man kann einen Anspruch auf Übereignung aus dem Kaufvertrag haben, was Laviollina näher ausgeführt hatte, gleichzeitig kann diese Leistungspflicht aber z.B. durch Unmöglichkeit entfallen (das hatte Jessica angesprochen).
    Wenn der Verkäufer das Eigentum einen anderen wirksam übertragen hat, kann er dies nicht wieder entziehen. Er ist nicht mehr Eigentümer und hat somit keine Verfügungsgewalt mehr über die Sache. Daher ist es für ihn dann auch unmöglich, seiner eigentlichen Primärpflicht aus dem Kaufvertrag nachzukommen und in Betracht kommen nur noch Sekundärpflichten wie Schadensersatz in Betracht (auch dazu hatte Jessica schon etwas geschrieben).


    Ist der Welpe noch im Eigentum des Verkäufers oder war der Dritte z.B. nicht gutgläubig, dann sieht es wieder anders aus.

  • Dat sieht unser Anwalt aber völlig anders. Wir warten nämlich trotz Übergabe der Ware und einer Teilzahlung immer noch auf den Rest des Geldes und laut ihm dürften wir sogar hinfahren und das Ding wieder abbauen, weils immer noch uns gehört.


    Eine Anzahlung ist doch nicht automatisch der Anfang eines Kaufvertrages?

  • Kulanz meine ich nicht.
    Gute Züchter kennen die Rechte der Käufer
    und Gewährleistungsansprüche, besteht es zu
    Recht, werden sich Züchter und Käufer
    außergerichtlich einigen.
    Ich will es auch nicht unbedingt nur auf den
    VDH begrenzen, gute, seriöse Züchter gibt
    es auch in anderen Vereinen, außerdem deckt
    der VDH nur ein Viertel des Bedarfs ab, so dass
    es nicht für alle reicht, @Lololein.


  • Danke dass du dir die Mühe gemacht und das jetzt mal auch für die "Ungläubigen" hier klargestellt hast :bindafür:


  • Die Ware bleibt immer, immer, immer bis zum vollständigen Erhalt des vollen Preises im Besitz des Verkäufers und ja, der darf dann auch 3 Sekunden vor Übergabe des Endpreises noch sagen "Sorry, ich machs doch nicht."


    Das ist leider komplett falsch.
    Besitz ist die Verfügungsgewalt über eine Sache, nicht die rechtliche. Besitzer bin ich sobald ich deine Hunde klaue, aber nicht Eigentümer ;)
    Und nein, kann ein Verkäufer nur bis er einen Kaufvertrag geschlossen hat, egal wann das Geld bezahlt wird. Im Alltag passiert das nur häufig zum gleichen Zeitpunkt, muss es aber nicht.
    Dat sieht unser Anwalt aber völlig anders. Wir warten nämlich trotz Übergabe der Ware und einer Teilzahlung immer noch auf den Rest des Geldes und laut ihm dürften wir sogar hinfahren und das Ding wieder abbauen, weils immer noch uns gehört.



    Eine Anzahlung ist doch nicht automatisch der Anfang eines Kaufvertrages?



    ______________


    Ich glaub du meinst nen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung.
    Und wenn Euer Anwalt Euch sowas rät wie fahrt zum Besitzer und baut es ab (ich weiß ja grad nicht worum es geht), dann würde ich den Anwalt ggf wechseln, denn dann bewegt ihr euch ganz schnell im Bereich der sog. verbotenen Eigenmacht.

  • (Wegen dem Zitieren: Das Problem verschwindet wenn ihr nicht unten auf Kästchen mit den Zitaten klickt, sondern gleich unten auf Antworten. Warum weiß ich nicht, aber so klappts bei mir inzwischen mitm Zitieren ohne das was fehlt oder nicht abgeschlossen ist)


    @Jessica83: Das meint ich doch, bis alles bezahlt ist hab ich doch das Eigentum und kann mich immer noch entscheiden was ich tue solange der andere sein Geld zurückbekommt.
    (Moment, ich hatte das mal wieder mit dem Besitz verwechselt. Damn, ich kann mir nie merken welches nun das "richtige" ist!)
    Naja, wir warten inzwischen auf die Restzahlungen von nun 3 verschiedenen Dingen bei dem Herrn. Das letzt ging auch nur raus mit Warnung "Das gehört uns bis du alles bezahlt hast!" und aus dem Grund dürften wir es angeblich wiederholen.
    Wird eh nicht gemacht werden, ich laber mir seit nem Jahr die Zunge fusselig das wir dem Kerl garnix mehr machen außer ihn zu verklagen, aber Schwiegervaddern will "keinen Ärger" und ist einfach zu freundlich.

  • Nein, eine Eigentumsübertragung kann völlig unabhängig von einer vollständigen Kaufpreiszahlung statt finden. Damit das Eigentum nicht durch durch Einigsein und Übergabe der Sache auf den neuen Besitzer übergeht, vereinbart man eigentlich einen Eigentumsvorbehalt.


    Sachenrecht olé ;-)

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