frauchen in not
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Das was Eurer Hündin und Euch passiert ist, ist ein schwerer und sicherlich auch völlig unnötiger Schlag. Das einzige was ich für Euch tun kann, ist der Versuch Fragen zu benatworten.
ZitatAber, bis auf ein Schiedsverfahren wo die Ärztin zur der Sache Stellung nehmen muss und über eine Vergütung an uns verhandelt werden soll, werden wir nicht einmal erfahren ob ein Verfahren gegen sie laufen wird, wo entschieden wird ob sie weiter arbeiten darf oder nicht.
Einer Zahlung sollte die Tierärztin gelassen entgegen blicken können. Solche tierärztlichen "Kunstfehler" sind durch Betriebsversicherungen gedeckt. Und wie immer im Leben wenn eine Versicherung beteiligt ist, weret auch Ihr Euch Fragen gefallen lassen müssen. Ob Ihr alles unternommen was von tierärtlcher Seite angeordnet wurde um eine gute OP-Nachsorge sicher zu stellen.Ihr werdet Euch auch die Frage gefallen lassen müssen warum die 3,5 Liter nicht früher entdeckt wurden. Immerhin sind dies (in Gewichtsanteilen) um die 10% eines ausgewachsenen Hundes. Es wird auch sicherlich die Frage kommen, warum Ihr nicht früher etwas unternommen hat. Das ist die Problematik bei Rechtsstreitigkeiten - diese können oft ziemlich ekelig werden.
Zitatwir möchten dafür Sorgen das sie nicht mehr in diesem Beruf arbeiten darf
Ich bin mir ziemlich sicher dass die Tierärztin weiter arbeiten wird. Der ein,- oder zweimalige Verlust eines Tieres wird nicht ausreichen um Ihr "das Handwerk zu legen". Um ein Berufsverbot zu erreichen müsste die Dame schon dauernd und in erheblichen Umfange Tiere verlieren. Und das dann auch noch grob fahrlässig und nicht nur fahrlässig.Von daher war es sicherlich richtig (und wichtig) den Hund zu einer pathologischen Untersuchung in das Veterinäruntersuchungsamt zu bringen.
ZitatLohnt es sich einen Rechtsantwält einzuschalten?
Es lohnt sich immer einen Anwalt zu befragen wenn man sich nicht sicher ist. Da Ihr ja einiges auf der Liste stehen habt was Ihr gerne erreichen möchtet (Schadensersatz, Berufsverbot, wahrscheinlich auch Schmerzensgeld), ist es sicher nicht unklug fachkundigen Rat einzuholen.Alerdings solltet Ihr vorher Eure Rechtschutzversicherung fragen, so Ihr denn eine habt, ob die Kosten übernommen werden. Nicht jede private Rechtschutzversicherung deckt alle Risiken ab. Es wäre sinnlos wenn Ihr einen (wie auch immer gearteten) "Sieg" erringt, dafür aber einen nicht unerheblichen Geldbetrag einsetzen müsst.
RtR
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Ich muß Rio zustimmen,die Approbation wird der TÄ wohl nicht entzogen werden,denn dafür liegt rechtlich gesehen kein Grund vor.
Wenn die TÄ nachweislich einen Kunstfehler begangen hat,muß sie euch den Schaden finanziell ersetzen.Wobei man noch zwischen sogenannten "einfachen Behandlungsfehlern" und "groben Behandlungsfehlern unterscheiden muß.
Ein einfacher Behandlungsfehler ist ein Fehler,der durch Fahrlässigkeit entstanden ist.Kurz,es handelt sich um einen Fehler,der einem als Arzt mal passieren kann.Bei einem einfachen Behandlungsfehler liegt die Beweislast bei euch,d.h. ihr müsstet nachweisen,daß euer Hund gestorben ist,weil die TÄ etwas versiebt hat.
Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor,wenn grob fahrlässig gehandelt wurde,also z.B. das Tier entgegen medizinisch gesicherter Erkenntnisse behandelt wurde und der Fehler auch aus objektiver Sicht absolut nicht nicht verständlich ist.
In diesem Fall müßte die TÄ nachweisen,daß euer Hund auch gestorben wäre,selbst wenn sie alles richtig gemacht hätte.Was für ein Behandlungsfehler jetzt in eurem Fall vorliegt,kann wahrscheinlich nur mittels diverser Gutachten festgestellt werden.
Die Approbation wird aber laut Bundestierärzteordnung nur dann von der Kammer zurückgenommen, wenn einer dieser 4 Gründe vorliegt:
1. Bei Erteilung der Approbation war die tierärztliche Prüfung nicht bestanden
2. die Approbation wird widerrufen,wenn der TA eine Straftat begeht (z.B. unter der Hand für Nutztiere verbotene Arzneimittel an deren Halter verkaufen,der TA dabei erwischt wird,angeklagt und verurteilt wird)
3.die Approbation wird auch dann widerrufen,wenn der Gesundheitszustand des TA nicht mehr genügt (z.B. Drogenabhängigkeit)
4.Die Approbation wird zurückgenommen,wenn bei Erteilung der Approbation die entsprechende Staatsangehörigkeit,Gesundheitsstatus oder Straffreiheit nicht vorlag
LG,
Christiane
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