Listenhund oder nicht?
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Hallöchen,
ich weiss nicht ob ich hier richtig poste, ansonsten bitte verschieben :wink:
Es geht um eine amerik. Bulldog Mix Welpen.
Ich müsste kurzfristig wissen, ob der Amerik. Bullog auch zu den Listenhunden gehört.
Ich weiss das das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, aber Vielleicht weiss einer von euch ja was näheres.
Seit gestern mittag ist bei uns im Rathaus leider keiner mehr zu erreichen.
Wäre sehr dankbar.Ich komme aus NRW, Kreis Euskirchen.
Liebe Grüsse
Silke -
- Vor einem Moment
- Neu
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Hallo!
ja der American bulldog ist in NRW ein Anlage 2 Hund.
Liebe Grüße -
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Hallo Silke!
Schau mal: http://www.hundezentrum-ilztal.de/kampfhunde.htm
Dein Hund gehört demnach zur Kategorie 2Liebe Grüße Conny
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Zitat
Hallo Silke!
Schau mal: http://www.hundezentrum-ilztal.de/kampfhunde.htm
Dein Hund gehört demnach zur Kategorie 2
Liebe Grüße ConnyConny, sie wohnt in NRW, da nützt das aus Bayern nix.
Gruß
Herbert & Bellini -
Hallo Herbert!
Hast du den ganzen Bericht gelesen?
Vermutlich nicht, denn weiter unten werden die Rasselisten von ganz Deutschland aufgelistet! :wink:LG Conny
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Na, dann mal ganz förmlich...
ZitatGrundsätzlich unterscheidet das LHundG NRW zwischen vier Kategorien von Hunden:
§ 3 Gefährliche Hunde-American Staffordshire Terrier
-Bullterrier
-Pitbull Terrier
-Staffordshire Bullterrier
-Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
-Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
§ 10 Hunde bestimmter Rassen-Alano (neu aufgenommen)
-American Bulldog (neu aufgenommen)
-Bullmastiff
-Dogo Argentino (vorher Liste 1)
-Fila Brasileiro (vorher Liste 1)
-Mastiff
-Mastino Espanol (vorher Liste 1)
-Mastino Napolitano (vorher Liste 1)
-Rottweiler
-Tosa Inu (vorher Liste1)
-Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
Haltungsvoraussetzungen
Gefährliche Hunde § 3 LHundG NRW
Für die Haltung dieser Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich.
Diese wird erteilt wenn, die Hundehalterin/der Hundehalter1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde besitzt,
3. über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,
4. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
5. sowie die Unterbringung des Hundes ausbruchsicher und verhaltensgerecht ist,
6. eine besondere Haftpflichtversicherung für den Hund besteht,
7. eine Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip erfolgt ist,
8. ein Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes erbracht wird.Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Zusätzlich ist den Hunden ein Maulkorb anzulegen.
Bei Ausführen des Hundes ist die Erlaubnis und evtl. Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie bzw. die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht
-innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie
-in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen.Desweiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis
Gefährliche Hunde
Um die erforderliche Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Hunden zu erhalten, sind die o.g. notwendigen Nachweise dem Ordnungsamt Düsseldorf einzureichen. Durch die Behörde wird dann die ausbruchsichere und artgerechte Unterbringung des Hundes überprüft.
Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, wird die Erlaubnis erteilt.Hunde bestimmter Rassen § 10 LHundG NRW
Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den gefährlichen Hunden, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden.
Bei diesen Hunden besteht auch eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums sowie auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Die Möglichkeit der Befreiung wird auch hier eingeräumt.
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