kettenhaltung

  • Hallo Zusammen,


    Schlagt mich Tod, aber ich muss euch schon wieder um Rat fragen.


    Erst einmal: Für die, die meinen Bericht über "Uneinsichteige Hundebesitzer" verfolgt haben-ich war beim Ortnungsamt-nach zu lesen im Oben genannten Thread.


    Ausgerechnet Heute kommt Olaf von der Arbeit und erzählt mir von einem Hund, den er im Bezirk entdeckt hat.(Olaf ist Briefzusteller)
    Natürlich erfahre ich erst von diesem Hund, nachdem ich beim Ortnungsamt war!!!!
    Also, dieser Besagte Hund-ein Schäferhund-wird an einer Kette gehalten, die an einem "Laufband" befestigt ist. Der Hund kann, so wie Olaf es erzählt, ca. 5-6 Meter an dieser Leine laufen.
    Ich muss dabei sagen, das Olaf lange nicht mehr in diesem Bezirk eingesetzt war, er kannte den Hund vom sehen, hat aber erst Heute durch einen Nachbarn Vorort erfahren, das der Hund dort Tag und Nacht gehalten wird. Er hat eine kleine Hundehütte vor der eine Europalette liegt.
    Der Nachbar erklärte Olaf, das der Hund niemals von der Kette kommt, keiner mit ihm läuft und er bei Wind und Wetter Drausen wäre.
    Zudem erwähnte er wohl, das scheinbar Jemand etwas unternommen hätte, da diese "Laufvorrichtung"neu sei.
    Der Hund ist, laut Olaf sehr freundlich und lässt sich auch streicheln.
    Die Besitzer seien wohl Rumänen-laut dem Nachbarn und würden kaum Deutsch sprechen.-Was um Gottes Willen nichts heissen soll!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Und bitte jetzt nicht negativ aufgefasst werden soll !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!_aber diese Art von Haltung sei in Rumänien üblich.


    Meine Frage nun: Kettenhaltung ist verboten!-Wie sieht das aber mit dieser "Laufvorrichtung" aus?-Ist das ebenfals verboten oder wird dies Tierschutzrechtlich gestattet?
    Ich frage daher, da ich Heute ja schon beim Ortnungsamt war und ich Heute nicht schon wieder dort auflaufen wollte-nicht das die mich nicht mehr ernst nehmen und wohlmöglich als selbst ernannte Tierschützerin hinstellen, die nichts besseres zu tuen hat und irgendwelche Leute anzuzeigen.
    Ich werde dies auf jeden Fall kommende Woche ansprechen, sofern ihr mir sagt, das dies Verboten ist.-Das ist dann gar keine Frage, aber wie gesagt ich wollte nicht zwei Sachen unabhängig von einander anzeigen und dann auch noch direkt hintereinander.


    Danke schon mal.


    LG Nadine

    • Neu

    Hi


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    • Hallo Nadin,


      wenn ich das richtig verstanden habe, müsste das so eine Anbindehaltung sein.
      Da hat Herbert mal was dazu geschrieben:


      Ich glaub das müsste deine Frage beantworten.


      Lieben Gruß
      xu_xu

    • :winken:


      Danke Xu_Xu!!!!!


      Also im Endeffekt habe die Leute/Besitzer eine vorschriftsgemäße Vorrichtung angeschafft?!?! Ich denke mal, das tatsächlich die Vermutung des Nachbarn richtig war und sich bereits Jemand eingeschaltet hat. Da die Vorrichtung,wie der Nachbar ja sagte-neu sei.
      Aber ich denke ich werde dieses Thema nächste Woche trotzdem mal ansprechen, da Olaf eine Hüftverletzung des Hundes vermutet.
      Und in der Tierschutz-Verortnung, die du mir ja freundlicher Weise raus gesucht hast-steht, das :

      Zitat

      Die Anbindung ist verboten bei
      4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.


      Vielen Dank nochmal


      LG Nadine

    • Zitat

      Hallo Zusammen,


      Schlagt mich Tod, aber ich muss euch schon wieder um Rat fragen.


      Nö, warum?
      Ich finde es toll von Dir, dass Du nicht wegsiehst, sondern was tust :!:



      LG, Ines :blume:

    • Nichts zu danken, hab nur Herbert´s Text kopiert :p


      Kannst ja weiter berichten wie, das mit dem Hund weiter geht.


      Und toll das du nicht weg siehst :gut:



      Lieben Gruß
      xu_xu

    • Bei Deinem Problem greift die Tierschutz-Hundeverordnung aber auch noch mit anderen Paragraphen...


      Der Link zur Quelle ==> Tierschutz-Hundeverordnung

      § 1 Anwendungsbereich
      (1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden /* (Canis lupus */ f. familiaris).
      .......


      § 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
      (1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
      .......


      (3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
      .......

      § 4 Anforderungen an das Halten im Freien

      (1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund

        1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
        2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.


      (2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund

        1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
        2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

      .......


      § 8 Fütterung und Pflege
      (1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
      (2) Die Betreuungsperson hat

        1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
        2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
        3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
        4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.


      Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


      Gruß
      Herbert & Bellini :evil:

    • So wie ich es hier sehe, dürften die gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sein. Leider wird man hier nichts dagegen unternehmen können.


      Schönen Tag noch.

    • :winken: Guten Morgen,


      Danke Bellini, Danke Hund!!!
      Ich habe gestern nochmal mit Olaf über die Hütte des Hundes gesprochen-er meint sie sei viel zu klein für die Rasse. Ich fahre heute mal daher und schaue sie mir mal vom weiten an-kann ja nicht einfach auf das Grundstück stiefeln.
      Was mich so an der Sache störrt-ist die Europalette, die vor der Hütte liegen soll-was soll das?-Klar könnte ich jetzt denken, damit der Hund nicht auf dem nassen Boden liegt-aber eine Euro-Palette????


      LG Nadine

    • Na,


      das soll wohl der gemäß §4 Abs. 1 Satz 2 geforderte witterungsgeschützte, schattige Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden sein. :shock:


      War wohl nur ein Versuch... :wink:


      Gruß
      Herbert & Bellini :evil:

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