Petition gegen Beschränkung von Naturheilmitteln für Tiere
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Warum sollen sie verschwinden ? @Ziggy
Was die Registrierung von homöop. Mitteln angeht, braucht
man nur eine Heilanzeige bringen und schon fallen sie unter
die Zulassung. Die Länder behandeln das unterschiedlich,
darunter 9 Länder die das Zulassungsprozedere bevorzugen,
also keine Registrierung. Ein großes Gebiet für Zulassungen. -
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Hi
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Weil Homöopathie nur Geldmacherei ist.
Ok, Menschen lassen sich das Geld aus der Tasche ziehen... wenn ein Mensch es für sich entscheidet, bitteschön. Es ist seine Gesundheit.
Aber wir tragen die Verantwortung für unsere Tiere. Das Tier kann dir nicht sagen, das Homöopathie einen Wirkungseffekt von =0 hat. Sie sind auf gesunden Menschenverstand angewiesen und nicht Esoterik. -
Kapitel V
Homöopathische Tierarzneimittel
Artikel 88
Homöopathische Tierarzneimittel1. Abweichend von Artikel 5 werden homöopathische Tierarzneimittel, die den
Anforderungen gemäß Artikel 89 genügen und keine immunologischen
homöopathischen Tierarzneimittel sind, in Übereinstimmung mit Artikel 90
registriert.
2. Die zuständigen Behörden nehmen die von ihnen registrierten homöopathischen
Tierarzneimittel in die in Artikel 51 genannte Datenbank auf.
Artikel 89
Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel1. Registriert werden homöopathische Tierarzneimittel, die alle nachstehend
aufgeführten Voraussetzungen erfüllen:
(a) Das Arzneimittel wird auf dem Weg verabreicht, der im Europäischen
Arzneibuch oder, falls dort nicht enthalten, in den amtlichen Arzneibüchern der
Mitgliedstaaten beschrieben ist;
(b) der Verdünnungsgrad ist ausreichend, um die Unbedenklichkeit des
Arzneimittels zu garantieren; vor allem darf das Arzneimittel nicht mehr als
einen Teil der Urtinktur pro 10 000 Teilen enthalten;
(c) in der Kennzeichnung oder in den Informationen zu dem Arzneimittel erscheint
keine besondere Heilanzeige;
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 146 zur Anpassung
von Absatz 1 Buchstaben b und c an neue wissenschaftliche Erkenntnisse delegierte
Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 90
Bestimmungen und Verfahren für die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel1. Mit dem Antrag auf Registrierung eines homöopathischen Tierarzneimittels sind
folgende Unterlagen vorzulegen:
(a) wissenschaftliche oder sonstige in einem Arzneibuch enthaltene Bezeichnung
der homöopathischen Ursubstanz(en) mit Angabe der verschiedenen zu
registrierenden Verabreichungswege, Darreichungsformen und Verdünnungen;
DE 68 DE
(b) ein Dossier, in dem die Gewinnung und die Kontrolle der Ursubstanz(en)
beschrieben und deren homöopathischer Charakter anhand einer
entsprechenden Literatur belegt wird; bei homöopathischen Tierarzneimitteln,
die biologische Stoffe enthalten, eine Beschreibung der Maßnahmen, die
getroffen wurden, um ihre Freiheit von Krankheitserregern zu gewährleisten;
(c) Unterlagen zur Herstellung und Kontrolle für jede Darreichungsform und
Beschreibung der Verdünnungs- und Dynamisierungsmethode;
(d) Herstellungserlaubnis für die betreffenden Tierarzneimittel;
(e) Kopie der möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten für dieselben
Tierarzneimittel erhaltenen Registrierungen oder Erlaubnisse;
(f) Vorschlag für den Text, der auf der äußeren Verpackung und der
Primärverpackung der zu registrierenden Arzneimittel erscheinen soll;
(g) Angaben zur Stabilität des Arzneimittels;
(h) bei Tierarzneimitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere,
vorgeschlagene Wartezeit mit allen erforderlichen Elementen der Begründung;
(i) bei Tierarzneimitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
bestimmt sind und pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, die in der
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 nicht für die betroffene Tierart aufgeführt sind,
eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass bei der Agentur gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 ein gültiger Antrag auf Bestimmung von
Rückstandshöchstgehalten eingereicht wurde.
2. Der Antrag auf Registrierung kann sich auf eine Serie von Arzneimitteln erstrecken,
die aus der- bzw. denselben homöopathischen Ursubstanz(en) gewonnen worden
sind.
3. Die zuständige Behörde bestimmt in einem Beschluss über die Registrierung die
Bedingungen, unter denen das Tierarzneimittel gemäß Artikel 29 für Endbenutzer
bereitgestellt wird.
4. Das Verfahren für die Registrierung eines homöopathischen Tierarzneimittels muss
spätestens 210 Tage nach Vorlage eines gültigen Antrags abgeschlossen sein. -
Weil Homöopathie nur Geldmacherei ist.
Trotzdem werden sie nicht verschwinden, weder in der Human-, noch in der Tiermedizin
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@'Ziggy
Nicht wirken ?
Schreibst Du das nur so oder hast Du es selbst
probiert ?Ich kann es nicht bestätigen. Einer Hündin
in Wehen konnte es den Kaiserschnitt ersparen.
Ich habe jeweils 5 Tropfen gegeben und die
Wehen setzten wieder ein, da ein Baby sofort raus
musste. Bei einem anderen Mittel und Hündin hatte
ich die Erstverschlimmerung und 41 Fieber, so das
ein TA kommen musste. Ob das bei allen Mitteln so
ist, weiß ich allerdings nicht und bei 3/4 Euro kann
man auch nicht unbedingt von Geldmacherei sprechen.Wenn, wie ich schrieb, die Heilanzeige erfolgt, fällt es
unter das Zulassungverfahren und dann wird es erheblich
teurer. Bei der Pharmalobby glaube ich kaum, das es vom
Markt verschwindet. Lassen wir uns überraschen. -
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Ob das bei allen Mitteln so
ist, weiß ich allerdings nicht und bei 3/4 Euro kann
man auch nicht unbedingt von Geldmacherei sprechen.Beispiel: Arnica D30 Globuli 10g = 5,99/1000 g = 599.-- Euro
599.-- Euro für 1 kg Zucker, das ist ja mal ein Schnäppchen
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was für ein Glück dass ein findiger Heilpraktiker die Erstverschlimmerung erfunden hat
Kaum eine Möglichkeit für ein Präparat nicht zu wirken.
Mein Mann hat mal zaubertropfen gegen einen abszess genommen. Prompt kam ein zweiter dazu. Wenn das mal kein Beweis ist. Erstverschlimmerung und so. -
In diesem Thread hier geht es um die Petition. Bitte diskutiert diese
- und macht kein weiteres allgemeines Pro-/Contra-Homoöpathie-Scharmützel daraus, dafür gibt es ausreichend andere Threads.
Danke. -
599.-- Euro für 1 kg Zucker, das ist ja mal ein Schnäppchen
Tja......ein Gourmet-Zucker für Genießer
raffinierter Medizin.Petition-EU-Verordnung, da ist sie genannt,
die Homöop. -
Die Wirksamkeit von homöopathischen Mitteln wurde bisher nicht nachgewiesen.
Für Homöopathika gelten eh andere Regeln - daher darf auch kein Anwendungsgebiet drauf stehen - siehe deine eigenes Zitat, Nr. 7.
Sprich da in Zukunft nur Tierarzneimittel an Tieren angewendet werden dürfen (hier spielt es keine Rolle ob das Tier in Zukunft zur Lebensmittelverwendung dienen soll oder nicht), ein homöopathisches Mittel jedoch keine Zulassung erhalten wird, dürfen in Zukunft keine homöopathischen Mittel mehr an Tieren verwendet werden.
Klar, in der VO gibt es ein ganzes Kapitel, dass sich mit der Zulassung, Qualität und Vertrieb von etwas befasst, was nicht mehr angewendet werden darf... bitte lies es Dir genau durch, bevor du hier sowas raus haust!
Sprich die Petition ist berechtigt, denn der Beruf des Tierheilpraktikers wird untergehen durch diese Verfassungsänderung.
Ich weiß zu wenig über die Arbeitsweise so manches THP, aber wer im Rahmen von dem arbeitet, was er gesetzlich darf - immerhin ist er kein TA - kann das auch weiterhin tun.
Ich empfehle unbedingt mal die Stellungnahme des Bundesrates dazu zu lesen!
Da klingt das alles nämlich GANZ ANDERS - es ist das Gegenteil der Fall. Alles wird viel lascher:Allerdings sieht er mit Sorge, dass der vorliegende Verordnungsvorschlag das Sicherheitsniveau bei der Zulassung und der Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich reduziert. Die bisher EU-weit verwendeten und wirksamen Instrumente der Pharmakovigilanz (wie regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte oder Erneuerungen der Zulassung) stehen nicht mehr zur Verfügung. Der Verordnungsvorschlag läuft durch die weiten Möglichkeiten der Umwidmung und der generellen Öffnung des Internethandels für Tierarzneimittel den Interessen von Tierschutz, Tiergesundheit, Verbraucher- und Umweltschutz zuwider.
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