Besuch aus Luxemburg mit "Kampfhund"
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Mit einem Staffordshire darf er gar nicht nach Deutschland einreisen.
Das sollte ihm besser mal jemand mitteilen - an der Grenze zu Luxemburg sitzen ja wahrscheinlich keine Zöllner, die ihn abfangen könnten.
Edit: Ich weiß, dass die Einfuhr verboten ist. Frage mich aber gerade, wie das bei einem Urlaub aussieht? Muss noch recherchieren. Bis gleich!
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Klar, ich suche ja auch schon eine neue Wohnung, allerdings seit über 8 Monaten. Es ist so verdammt schwer, etwas preislich ähnliches im Rheinland zu finden :/ Daher ist mein Auszug nicht absehbar.
Das Problem ist eben auch, dass mir die komplette Einrichtung gehört und die beiden nicht wirklich zahlungsfähig sind. Ich mache mir die größte Sorge um Schäden, die an den Sachen oder Wohnung passieren. Wenn sie in 8 Monaten schon keine 400 € zahlen konnte, wird sie ggf. auch kein Geld für ein neues Sofa haben, bei fehlender Haftpflicht.
Ja, das ist es eben. Besuch kann man nicht verbieten. Ich hatte nur die Hoffnung, dass das Argument "Kampfhund" rechtlich eher zieht. Ich sehe ja auch, was unser Rotti zerstören kann, wenn sie will. Da würde auch kein Sofa standhalten, was sie natürlich nicht macht!!! Aber hier weiß ich, dass der Hund schon die Tapete von den Wänden geholt hat. Und wenn die beiden einkaufen fahren, lassen sie ihn gewiss in der Wohnung
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Zwei Doofe ein Gedanke.
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Die Haftpflicht einer Hundes übernimmt doch eigentlich auch Schäden in der Wohnung oder? Daher würde ich es vielleicht auch darauf schieben...denn sollte wirklich was kaputt gehen habt ihr die Kosten. Wenn die Mitbewohnerin sowieso so unzuverlässig ist was Zahlungen betrifft, hätte ich Angst auf den Kosten selber sitzen zu bleiben.
Ich würde den Hund wohl auch nicht in meine Wohnung lassen.
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Mit einem Staffordshire darf er gar nicht nach Deutschland einreisen.
Das sollte ihm besser mal jemand mitteilen - an der Grenze zu Luxemburg sitzen ja wahrscheinlich keine Zöllner, die ihn abfangen könnten.
Ich gehe davon aus, dass er Deutscher ist und nur dort wohnt im Moment. Die Wiedereinreise mit einem SoKa ist gestattet.
Sonst wäre die ausgangsfrage ja auch hinfällig.
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Nein, keine Haftpflicht vorhanden und er ist Luxemburger, kein Deutscher!
Zoll online - Gefährliche Hunde
Aber er darf ihn wohl mitbringen, wenn:
Mit der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfVO) werden derzeit zur Vermeidung übermäßiger Beschwernisse folgende Hunde von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot ausgenommen:- gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, die sich nicht länger als vier Wochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (insbesondere Touristenverkehr)
..."Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass der Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügt (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts)."
Also muss er die Papiere haben! Hah, ich glaube, da keine Haftpflicht vorhanden ist, gibt es sicherlich auch keinen Wesenstest und Abstammung sowieso nicht.
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Nein, keine Haftpflicht vorhanden und er ist Luxemburger, kein Deutscher!
Also lese ich das wohl richtig, dass er - auch als EU-Bürger -nicht einreisen darf?
Zoll online - Gefährliche HundeNein, das hat mit EU Bürger nichts zu tun. Sofern der Hund nicht aus Deutschland kommt, ist die Einreise illegal.
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Yup, er darf mit dem Hund nicht einreisen. Hier das Gesetz.
Und es ist derart schlimm verboten, dass der Hund eingezogen werden kann.
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Nein, das hat mit EU Bürger nichts zu tun. Sofern der Hund nicht aus Deutschland kommt, ist die Einreise illegal.
Hab den Beitrag noch mal geändert. Es gibt wohl die 4wöchige Ausnahme, wenn entsprechende Unterlagen vorhanden sind, die ich stark anzweifel. Also werden sie die sicherlich nicht haben.
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Edit: Ich weiß, dass die Einfuhr verboten ist. Frage mich aber gerade, wie das bei einem Urlaub aussieht? Muss noch recherchieren. Bis gleich!
Man darf mit Kampfhunderassen bis zu 4 Wochen einreisen.
Zitat
Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder
eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat,
nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts
kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt
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