Hund bellt am Zaun und Kind stürzt - Muss ich zahlen?
-
-
Nein es geht nicht um Schuld.
Es geht um Haftung.
Und das ist ein riesen Unterschied, habe ich aber in dem Rest von dem Zitat auch beschrieben.
Erstens geht es ( wie von InaDobiFan geschrieben und auch schon von anderen vorher) nicht um Schuld sondern um Haftung und zweitens schreibst Du @Efaun ja eigentlich das gleiche.
Natürlich kann ein Richter oder wer immer das dann schlußendlich bewerten soll,entscheiden wie weit der Geschädigte den Vorfall selbst verschuldet hat (DA geht es dann um Schuldhaftes Verhalten!), aber der bekommt in aller Regel höchstens eine TEILschuld, da die Gefährdungshaftung für den Hundehalter immer noch präsent ist.
Sprich: Der HH muß IMMER haften, nur kann ihm ein Teil der Haftung erlassen werden, wenn der andere sich dusselig verhalten hat. -
- Vor einem Moment
- Neu
-
-
Ohne Schuld, keine Haftung:
§ 254
Mitverschulden(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Aber egal, grundsätzlich meinen wir wohl alle das Gleiche.
-
Gefährdungshaftung braucht KEIN Verschulden
Gefährdungshaftung: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de
§ 833 BGB - Haftung des Tierhalters - Gesetze - JuraForum.de
-
Die Threadstellerin hat sich hier seit dem 06. Mai nicht mehr gemeldet.
-
Der Großteil der Antworten wird nicht nach ihrem Gusto gewesen sein
Aber trotzdem kann es ja sein, dass der ein oder andere sich für solche Rechtslagen interessiert, auch, wenn die TE es nicht(mehr) tut
-
-
Spekulationen gut und schön - mich würde es interessieren wie die Sache tatsächlich ausgeht!
-
Aber trotzdem kann es ja sein, dass der ein oder andere sich für solche Rechtslagen interessiert, auch, wenn die TE es nicht(mehr) tut
-
Mit der Anschaffung eines Tieres hat man quasi eh schon Schuld im Voraus.
-
Ich wollte nur kurz noch nochmal etwas zu § 254 bezüglich des § 833 schreiben. Denn richtig gemeint war das von Efaun definitiv.
Man muss das letztlich nur an der richtigen Stelle einordnen:: Über den § 833 klärt man, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Das ist, wie an den verschiedensten Stellen richtig geschrieben wurde, verschuldensunabhängig (in Bezug auf den Tierhalter).
Über § 254 kann dann aber der Anspruch (letztlich in der Höhe) wieder begrenzt werden. Das ist also Schritt 2 und da spielt dann das "(Mit-)Verschulden" (eindeutiger hinsichtlich der Unterscheidung zu Schritt 1) wäre z.B. mitverantwortliches Verhalten) des Geschädigten schon eine Rolle.
Beispiel: Hundehalter sitzt mit bravem, angeleinten Hund im Biergarten und der Halter hat seinen Hund genau im Auge, ein Hundetreter tritt aus Jux und Dollerei dem Hund drölfzig-fach an das Hinterteil, beim drölfzig+1. Mal dreht sich der Hund um und beißt ihm ins Bein. [realitätsfern, da wahrscheinlich der HH den Treter schon längst davon abgehalten hätte, sein Eigentum weiter zu verletzen ]
Schritt 1) Anspruch aus § 833 grundsätzlich (+), (u.a. weil es keine Rolle spielt, ob den Hundehalter ein Verschulden trifft)
Schritt 2) Haftungsumfang: Weil der Hundetreter durch sein Vorverhalten den Biss provoziert hat, greift der § 254 ein. Die Haftung des Hundehalters wird deutlich begrenzt. Ich persönlich würde in so einem Fall ja sagen, dass das ganz klar eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Treters ist und würde quoteln: Hundehalter 0% - Hundetreter 100%.
Jetzt mitmachen!
Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!