Hund bellt am Zaun und Kind stürzt - Muss ich zahlen?
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na, weiter oben wurde das als Märchen abgetan.
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Hi
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Es ist leider kein Märchen. Genau so einen Fall hatten wir Anfang des Jahres bei einer Bekannten. Der Hund wurde sogar zunächst als gefährlicher Hund eingestuft. Ende Mai darf dieser nun eine Verhaltensprüfung ablegen.
Zudem hatte ich ein Seminar zum Thema Versicherung und Recht um den Hund. In diesem wurde genau dieses Thema behandelt. Anwesend war auch ein Jurist, der das noch einmal bestätigen konnte. Kommt jemand durch den Hund zu Schaden, ist der Halter in der Haftung. Absichern kann man sich nur durch eine entsprechende Versicherung. Und diese prüft in der Regel ja auch erst einmal, bevor diese zahlt.
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Was dann letztendlich daraus wurde, weiss ich nicht.
Schade, es wäre interessant gewesen, den Ausgang zu erfahren. Klagen kann man auf vieles... heisst ja noch nix.
Ich weiß nur, dass sich hier im DF mal ein Anwalt zu wort gemeldet hat, der das "Märchen" (oder auch nicht) mal recherchiert hatte und keinen Hinweis darauf gefunden hat.
Egal, mir gings nur darum, klar zu machen, dass es in diesen Fragen keine generellen Aussagen gibt, es wird stets der Einzelfall betrachtet.
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Es wird immer ne Grauzone bleiben, hier ein paar Dsikussionen dazu...
Juraforum (mit Quellenangaben)
im DF - auch mit interessanten Quellen
zB dieses Urteil:
ZitatBetritt ein Fremder ein Haus durch die unversperrte Haustür, weil
-was er wusste- die Klingel nicht funktioniert und erhält er auf sein
Klopfen vor der Wohnzimmertür keine Antwort, weil dort der Staubsauger läuft, dann liegt eine grob fahrlässige Selbstgefährdung vor, wenn diese Person die Wohnzimmertür öffnet, obwohl die dort befindlichen Hundelaut bel len, und von einem der im Wohnzimmer befindlichen Hund im Bereich des Knies gebissen wird. In einem solchen Fall hat der
Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom Hundehalter. Der Verletzte hat selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt ausser
acht gelassen hat.
(OLG München, Az. 14 U 1010/99)Auf jeden Fall ist es keine so klare Sache, wie es immer hingestellt wird - und ich glaube, es wird nur sehr selten zugunsten des Einbrechers entschieden... generell muss man glaube ich eher nicht damit rechnen.
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Hier hat ein Gericht zugunsten des HH entschieden, nachdem jemand vor Schreck vom Rad fiel:
Und hier was zu Warnschildern:
Wer auf seinem Anwesen gefährliche Hunde hält - hier waren es zwei
Rottweiler und ein Staffordshire-Terrier -, der muss unter Umständen
mehr tun, als seine Besucher lediglich mit Hilfe von Schildern zu
warnen. Ein Grundstückseigentümer wies sowohl am Eingangstor als auch an
der Haustür mit den Worten "Vorsicht, bissiger Hund" und "Warnung vor
dem Hund" auf die Gefahr hin. Ein Besucher betrat trotzdem das nicht
versperrte Haus und wurde schwer verletzt. Der Bundesgerichtshof
(Aktenzeichen VI ZR 238/04) entschied: "In diesem Fall war es (...)
nicht ausreichend, dass die Tiere im Haus gehalten wurden und
Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen." Es hätten, so das Gericht, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen. -
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Da würde es mich interessieren, was denn die weiteren Sicherungsmaßnahmen wären?
Muss ich jetzt im Umkehrschluss mein Haus abschließen, weil ich gewischt habe und jemand durch die unverschlossene Tür einfach so eintreten kann, ausrutscht und sich das Bein bricht?Oder, um auf die Gefährdung durch Hunde einzugehen, er bekommt einen Schreck, weil meine Hunde da liegen und stirbt schlimmstenfalls daran?
Oder er ist schwerer Allergiker und bekommt einen Asthmaanfall?Das alles, weil er ungebetenund unerlaubt mein Haus betritt???
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Ich verstehe ehrlich gesagt die Einstellung mancher Hundehalter nicht, die der Ansicht sind, im Garten dürften die Hunde machen, was sie wollen. Das gilt definitiv nicht, wenn dabei Dritte zu Schaden kommen.
Der Hund hat hier durch Bellen, was Passanten nun einmal einen gehörigen Schrecken einjagen kann und auch darf, einen Schaden verursacht, für den der Halter verschuldensunabhängig haftet. Ob man wegen eines bellenden Hundes vom Skateboard stürzen darf, ist eine Frage der Kausalität, die ich hier als erfüllt ansehe. Jeder, der ein Tier hält, muss sich dessen bewusst sein, dass er für tierische Gefahren, zu denen auch wildes Anbellen am Zaun gehört, haftet. Dafür sollte man eine Versicherung abschließen.
Es besteht übrigens kein Direktanspruch gegen eine tierhalterhaftpflicht, das bedeutet, dass der geschädigte den tierhalter selbst verklagen muss, sollte die Versicherung den Schaden nicht regulieren. Die Versicherung kann man nicht verklagen (im Gegensatz zur Kfz Haftpflicht).
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Es besteht übrigens kein Direktanspruch gegen eine tierhalterhaftpflicht, das bedeutet, dass der geschädigte den tierhalter selbst verklagen muss, sollte die Versicherung den Schaden nicht regulieren. Die Versicherung kann man nicht verklagen (im Gegensatz zur Kfz Haftpflicht).
Das wurde uns anders gesagt und auch gemacht.
Das ist schon ein paar Jahre her. Es wurde behauptet, das unser Hund auf einem Parkplatz in ein offenes Auto ( Bulli) gesprungen ist und den Hund gebissen hat. Das stimmte natürlich nicht. Lange rede kurzer Sinn. Wir haben das unserer Versicherung gemeldet. Die hat sich mit dem anderen HH auseinander gesetzt.
Die Versicherung hat uns gesagt, das wir nichts mehr mit dem Fall zu tun haben und uns auch nicht mehr mit dem anderen HH auseinandersetzten müssen/sollen.
Wir sollen den anderen HH an die Versicherung verweisen, sollte er sich noch mal melden.Die Versicherung wollte nichts bezahlen und der HH hätte unsere Versicherung verklagen müssen. Ob er es noch getan hat wissen wir nicht.
LG
Sacco -
Richtig ist, dass die Hundehalter-Haftpflichtversicherung auch für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen eintritt. Der Versicherte meldet lediglich den Schadenfall und schildert den Fall. Alles andere regelt die Versicherung - entweder reguliert sie den Schaden oder aber sie lehnt sie eben ab. Ausnahmen stehen im Kleingedruckten (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, ...). Ggf. beteiligt sich der Versicherte auch mit einem Selbstbehalt. Das ist abhängig vom Vertrag.
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Richtig ist, dass die Hundehalter-Haftpflichtversicherung auch für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen eintritt. Der Versicherte meldet lediglich den Schadenfall und schildert den Fall. Alles andere regelt die Versicherung - entweder reguliert sie den Schaden oder aber sie lehnt sie eben ab. Ausnahmen stehen im Kleingedruckten (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, ...). Ggf. beteiligt sich der Versicherte auch mit einem Selbstbehalt. Das ist abhängig vom Vertrag.
So oft, wie das hier erwähnt, aber nicht darauf eingegangen wurde, befürchte ich, dass die TE vllt gar keine Haftpflicht hat?!
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