Hund bellt am Zaun und Kind stürzt - Muss ich zahlen?

  • Man darf den Einbrecher/ unerlaubten Besucher festsetzten bis die Polizei kommt. Also man darf in einsperren, festhalten, fesseln ( nur so viel wie nötig) usw.
    Das darf man auch außerhalb des Grundstückes. Wenn man zum Beispiel eine Straftat beobachtet/verhindern möchte, darf man die Person einsperren, festhalten, fesseln ( nur so viel wie nötig) usw. bis die Polizei kommt.

    Ich dachte immer, das man das nicht darf und es Freiheitsberaubung wäre :???:

  • Zum Herzinfarkt wegen des schlafenden Hundes hab ich mal was gelesen, dass der Halter nicht belangt werden kann (wenn das Opfer so "übertreibt" :D) Ich müsst die Quelle aber nochmal raussuchen.

  • Jetzt sind ja alle Wahrscheinlichkeitsrechnungen durchgedacht und angesprochen.......


    Die Threadstellerin hat meines Wissens ja sowieso schon einen Rechtsanwalt und wird jetzt die Sache besprochen haben.


    Würde mich interessieren, was eine Fachkraft sprich Rechtsanwalt da eine Antwort hat.

  • Nicht böse gemeint, aber eine schlechtere Rechtsberatung kann man kaum bekommen...

    naja der gleiche polizist hat meiner freundin damal ne strafe und anzeige afgebrummt, weil deren hund am zaun ne oma vom rad geholt hat. mit hat er die schuld zugesprochen, weil ne frau in mein parkendes auto gefahren ist. ich hätte schief geparkt. musste den schaden übernehmen und hab auch trotz wiederspruch kein recht bekommen.

  • und hab auch trotz wiederspruch kein recht bekommen.

    Überall da wo es "Pippi Langstrumpf"-Machtinhaber gibt (die, die sich die Welt machen, wie sie ihnen gefällt) gibt es oft genug auch nächsthöhere Instanzen, die ihn decken. Ich hab mich neulich auch mit meiner Krankenkasse angelegt, der Sachbearbeiter hat eine eigentlich glasklare Sache abgelehnt und der Richter vom Sozialgericht ebenfalls mit der Begründung "das steht zwar so im Gesetz, aber solang die Klägerin noch am Leben ist, kann es so schlimm doch gar nicht so sein. Man stelle sich nur vor, jeder würde das Recht einfordern, dann käm ich aus der Arbeit nicht mehr raus", das war die übersetzte Varianten von 3 seiten Juristen-Blabla. Recht habe ich erst eine Instanz höher bekommen, nach 18 Monaten und vielen Nerven.


    Ist genau wie mit dem Fall hier jetzt. Die Versicherung der Hundehalter wird einen Anspruch bestimmt erstmal zurückweisen und wenn die Eltern damit nicht zufrieden sind, dann können sie klagen und grade Richter auf unterster Ebene haben oft genug eine komisches Rechtsauffassung... aber grade im Zivilrecht ist klagen oft genug eine Frage von "welches Recht man sich leisten kann", denn jede höhere Gerichtsstufe kostet noch mehr Geld.

  • Deine Schuld sicher nicht.


    Den Anspruch auf Haftung (was ja nicht dasselbe wie Schuld ist) wird deine Versicherung wohl zurückweisen, dann ginge es ggf. vor Gericht.


    Da wird dann geprüft, ob du mit der Gefährdung hättest rechnen müssen oder nicht. Wenn der Hund nur geschlafen hat und deinen "Besuch" nicht angebellt oder angesprungen hat, wird es wohl unmöglich sein, überhaupt den Zusammenhang herzustellen, als Tierhalter muss man wohl auch nicht davon ausgehen, dass der Anblick eines Hundes einen Herzinfarkt auslöst (was ja auch sehr unwahrscheinlich ist).
    Es ist und bleibt aber letztlich eine Einzelfall-Entscheidung. Gerade bei Tiergefahr wird ziemlich unterschiedlich geurteilt.


    Hier kann man einige Beispiele nachlesen, die tatsächlich passiert und nicht konstruiert sind:


    http://www.rechtsindex.de/urteile

  • In @byllemitblacky s Link ist sogar ein ziemlich ähnlich gelagerter Fall drin Nr. 10 in der List. Allerdings ist da ein erwachsener Radfahrer gestürzt und es war auf nem Gehweg. Der HH musste nicht haften.


    Es ist eben eine Einzelfallentscheidung. Paragraph 833 BGB ist leider nicht sehr genau...
    Reine Kausalität genügt aber nicht!

  • Das ist ja so schonmal nicht ganz richtig. §254 BGB findet trotzdem noch Anwendung, sprich, wenn der Geschädigte die Situation selbst herbeiführt, wie die aus 833 abgeleitete Schadensersatzpflicht eingeschränkt.
    Sprich, wenn Du zu einem fremden Hund einfach mal hingehst und den streichelst, dann wird im Fall eines Beissvorfalls Dir eine Teilschuld zugestanden.
    Auch wenn man einen Hund hinter einem Zaun drangsaliert und sich dann erschrickt weil er bellt, ist das nicht alleine die Schuld des Hundehalters. Auf der anderen Seite, in dem Fall hier, hat der Hundehalter natürlich dadurch, dass der Hund nicht unter Aufsicht stand grob fahrlässig gehandelt. Man kann eine Aufsichtspflicht nunmal nicht durchführen, wenn man nicht da ist.

  • Das ist ja so schonmal nicht ganz richtig. §254 BGB findet trotzdem noch Anwendung, sprich, wenn der Geschädigte die Situation selbst herbeiführt, wie die aus 833 abgeleitete Schadensersatzpflicht eingeschränkt.Sprich, wenn Du zu einem fremden Hund einfach mal hingehst und den streichelst, dann wird im Fall eines Beissvorfalls Dir eine Teilschuld zugestanden.
    Auch wenn man einen Hund hinter einem Zaun drangsaliert und sich dann erschrickt weil er bellt, ist das nicht alleine die Schuld des Hundehalters. Auf der anderen Seite, in dem Fall hier, hat der Hundehalter natürlich dadurch, dass der Hund nicht unter Aufsicht stand grob fahrlässig gehandelt. Man kann eine Aufsichtspflicht nunmal nicht durchführen, wenn man nicht da ist.


    Nein es geht nicht um Schuld.


    Es geht um Haftung.


    Und das ist ein riesen Unterschied, habe ich aber in dem Rest von dem Zitat auch beschrieben.

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