Unangeleinter Hund beißt angeleinten Hund - Folgen?
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Hi
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Ja, aber die hochgehobenen Hunde fangen meistens dann an zu kläffen, und schon ist es passiert.Ich würde mich mit dem Hündchen auf dem Arm eingeschränkt fühlen. Eher würd ich versuchen meinen Hund hinter mich zu bringen, damit ich Hände und Füße freihabe.
Upps, der Hund war zu schnell und hat den Krümel hinter Dir nun doch erwischt. Versuch gescheitert.
Wieviele Hunde willst Du beim Versuch riskieren?Nein, ich nehme meinen Hund nicht immer hoch. Ich höre auf mein Bauchgefühl, wann es gesünder für ihn ist. Bin gut damit gefahren.
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Wieviele Hunde willst Du beim Versuch riskieren?
Ich würd eher das tun als meine Hände zu riskieren, die ich dann noch nichtmal freihätte, um meinem Hund zu helfen.
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Ist doch völlig irrelevant.
Die andere HH hst ihren hochgenommen, der Hund der TE hat gebissen.
Geh zum Anwalt, lass dir da helfen und gut ist. Diese Diskussion hier führt doch zu gar nix.Selbst wenn ich weis das ich den Hund nicht hoch nehmen soll, evtl tu ich es in einer stresssituation ja doch? Aus Angst, schlechten Erfahrungen, was auch immer. Deshalb darf der andere noch lange nicht hoch springen und beißen.
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Ich würd eher das tun als meine Hände zu riskieren, die ich dann noch nichtmal freihätte, um meinem Hund zu helfen.
Ja, so unterschiedlich sind HH.
Bei so etwas kommt schon instinktiv bei mir erst mein Hund. Leider fehlt meist die Zeit es in Ruhe zu überdenken und das Ergebnis wäre dann eh genauso.
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Ich würde auch so vorgehen, wie in @Mattis 1. Post beschrieben.
OT:
Ich hab meinen Hund als sie noch Welpi war auch auf den Arm genommen, wenn rücksichtslose HH ihre Hunde trotz Bitte nicht abgerufen haben. 3 kg Hund sind ganz schnell mal kaputt. Wenn ich meinen Hund gut erziehe, kann ein Mensch selbst mit einer Katze auf dem Arm an uns vorbeilaufen und nix passiert.Ansonsten wunder ich mich schon, was hier so mitunter geschrieben wird, wäre der Angreifer größer gewesen, sähen die Antworten sicherlich anders aus...
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Wenn meine als Welpen von "Tutnixen" überrannt werden (will die ja ´nen Kumpel zum Spielen brauchen) habe ich im Extremfall auch die Welpen hochgehoben. Zum Abwehren des süßen Hundes mit dem niedlichen Spieltrieb, bleiben mir immer noch die Füße (geht auch ohne Treten, blocken hilft oft, wenn nicht, kann´s dem anderen Hund evt. auch mal ein kleines bisschen weh tun...)
Zur Frage:
Schreibe dem OA, was passiert ist und warte auf das "Urteil", sei kooperativ und ehrlich.
Evt. bekommst Du Leinen-, MK-Zwang und Wesenstest und/ oder Schulung. Im günstigsten Fall fällt das unter "Shit happens". -
echt blöde Situation und schade, dass der andere Hundehalter sich gleich ans Ordnungsamt gewandt hat
ich würde mich, bevor ich ´ne Stellungnahme schreibe, wirklich erst an einen Anwalt wenden. Unser (Sachsen-Anhalt) Hundegesetz wurde ja überarbeitet und so wie ich das verstanden hab, gilt ein Hund der einmal gebissen hat, gleich lebenslang als "gefährlicher Hund"
Mal ein Ausschnitt...
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Die zuständigen Behörden haben sich bei der Beurteilung, ob ein Beißvorfall vorliegt, nicht mit Vermutungen aufzuhalten, sondern auf Tatsachen gründende Feststellungen zu treffen. Bei diesen Feststellungen sind die einer Behörde zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (z. B. ärztliche Befunde, Zeugenaussagen) grundsätzlich gleichrangig und nicht im Sinne einer bestimmten Rangfolge zu würdigen. In der Regel müssen die zuständigen Behörden auf der Grundlage von Beißvorfällen tätig werden, zu denen lediglich die Aussagen eines Geschädigten oder des Halters des an einem Vorfall beteiligten Hundes vorliegen. In aller Regel stellen die Beteiligten den Ablauf derartiger Vorfälle jeweils aus ihrer Perspektive und daher unterschiedlich dar. Liegen der Behörde nach erfolgter Prüfung keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen (z. B. auf persönlichen Motiven beruhen) darf die Behörde grundsätzlich von der inhaltlichen Richtigkeit einer Anzeige ausgehen, die einen Beißvorfall detailliert, widerspruchsfrei und plausibel schildert und den Anzeigeerstatter benennt. Ein Indiz für die Richtigkeit ist außerdem, wenn der Anzeigeerstatter – sofern Verletzungen entstanden sind – einen ärztlichen oder tierärztlichen Nachweis darüber vorlegen kann. Sowohl die den praktizierenden Tierärzten in § 13 Abs. 2 auferlegte, bußgeldbewehrte Meldepflicht als auch die versicherungsrechtliche Nachweispflicht des Halters lassen erwarten, dass Verletzungen regelmäßig als solche diagnostiziert und bescheinigt werden. Für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit einer solchen Anzeige spricht zudem der Umstand, dass jede Anzeigeerstattung eine Unannehmlichkeit im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand und die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen darstellt. Zum anderen würde sich derjenige, der wider besseres Wissen eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstatten würde, nach § 164 des Strafgesetzbuches wegen falscher Verdächtigung strafbar machen.Die Voraussetzung für eine Gefährlichkeitsfeststellung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist nicht erfüllt, wenn der betroffene Hund ein anderes (Haus-)Tier, insbesondere einen anderen Hund, nur geringfügig verletzt hat. Geringfügig sind Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen, beispielsweise einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer. Dementsprechend wird die Feststellung einer (nicht nur geringfügigen) Verletzung gefordert; es kommt jedoch weder auf deutlich sichtbare Verletzungen des Bissopfers, etwa die Feststellung einer (blutenden) Wunde, noch auf zerstörte Kleidungsstücke an. Der den zuständigen Behörden bei der Prüfung der Bissigkeit für die Einstufung als „gefährlich“ im Sinne des Hundegesetzes eingeräumte Beurteilungs- und Wertungsspielraum (vergleiche § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4) soll unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei kleineren Vorfällen oder bestimmungsgemäßem Gebrauch vermeiden.
...allerdings gibt der zweite Absatz ja etwas Hoffnung
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echt blöde Situation und schade, dass der andere Hundehalter sich gleich ans Ordnungsamt gewandt hat
ich würde mich, bevor ich ´ne Stellungnahme schreibe, wirklich erst an einen Anwalt wenden. Unser (Sachsen-Anhalt) Hundegesetz wurde ja überarbeitet und so wie ich das verstanden hab, gilt ein Hund der einmal gebissen hat, gleich lebenslang als "gefährlicher Hund"
Mal ein Ausschnitt...
allerdings gibt der zweite Absatz ja etwas Hoffnung
Jop.
Nochmal...kleine Formulierungen können über Einstufungen entscheiden. Ich hab mehrere solcher Verfahren miterlebt, als Laie kann man nicht ansatzweise die Tragweite sämtlicher Äußerungen einschätzen. Und in Sachsen Anhalt und Thüringen is die Chose äußerst ernst zu nehmen..
Und zum Thema "Hund nicht wegnehmen". Haha.
Je nach Sachverständigem, der den Wesenstest durchführt, kann einem der Hund durchaus weggenommen werden bzw. die Auflage zur Euthanasie bekommen. Das ist jetzt der ungünstigste Fall, passiert aber,.
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gilt ein Hund der einmal gebissen hat,
Ihr schreibt immer alle von "gebissen". Wenn der Hund wirklich gebissen hätte, dann gäbe es schon längst eine TA-Rechnung.
Ich hab mal eine HH kennengelernt, die tatsächlich eine Doggenhalterin verklagt hat, weil ihr Yorkie ein Trauma erlitten hat, als die Dogge auf ihn zulief.
Und an alle, die immer nach RA schreien; ein einfaches Beratungsgespräch beim RA kostet 200,- Euro plus MWST.
Klar, rennt mal schnell zum RA wegen jedem Pups.
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