Fundstücke des Internets: Lustiges, Kurioses, Interessantes

  • ich bin ja nicht sonderlich kreativ beim Kochen, aber was macht dann mit dem geprägten Teig?

    Sticht man Kekse daraus aus?

    Ja. Ist also nur für die Optik.

  • Bis zu 726 Euro Strafe: Radfahren mit Hund an der Leine in Österreich verboten



    https://www.tt.com/artikel/307…_UT4UR7YI9Xe9BcL_jLTZZssc

    Nur dass sich da keiner drann hält. Bin schon mehrfach mit meinem Hund an der Polizei vorbeigeradelt, die grüßen ganz freundlich und sagen noch sowas wie: "Ma so ein Braver". :pfeif:

    Ja, ich glaub, die Polizei weiß das selber manchmal nicht :lol:

    Ist ja auch eine saudeppate Regelung.

  • Klingt ja eher als wolle man Hunde vor Überlastung oder Fehlbelastung schützen. Der Grundgedanke ist ja nicht schlecht, mangels Kontrollmöglichkeiten gilt es dann für alle?


    Schon blöd irgendwie.

  • Wäre damit nicht auch jeglicher Zughundesport (außer halt Canicross) verboten?

  • Wäre damit nicht auch jeglicher Zughundesport (außer halt Canicross) verboten?

    Nein, da steht ja

    Zitat
    wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 StVO

    Nein Zughundesport ziehen die Hunde, der Hund läuft nicht "mit".

    Zugtiere werden in § 74 StVO geregelt.


    Zitat

    (1) Die Zugtiere müssen zum Ziehen des Fuhrwerkes tauglich sein. Lahme oder übermüdete Tiere sowie solche, deren Eignung zum Ziehen eines Fuhrwerkes insbesondere durch äußerlich erkennbare Leiden oder Wunden herabgemindert ist, dürfen nicht als Zugtiere verwendet werden.

    (2) Bissigen Zugtieren sind Maulkörbe anzulegen. Sofern es sich nicht um Rinder handelt, müssen die Zugtiere bei Schnee- oder Eisglätte mit scharfen Hufeisen oder anderen geeigneten Gleitschutzmitteln versehen sein.

    (3) Werden Tiere uneingespannt an einem Fuhrwerk mitgeführt, so sind sie an ein Zugtier oder an das Fuhrwerk so anzubinden, daß sie sich nur an der rechten Seite des Fuhrwerkes oder hinter dem Fuhrwerk fortbewegen können und andere Straßenbenützer nicht behindern.

    (4) Geschirr und Zügel müssen zweckmäßig sein und sich in gutem Zustand befinden. Die Verwendung von Gabelzügeln ist verboten.

  • Klingt ja eher als wolle man Hunde vor Überlastung oder Fehlbelastung schützen. Der Grundgedanke ist ja nicht schlecht, mangels Kontrollmöglichkeiten gilt es dann für alle?


    Schon blöd irgendwie.

    Naja, du darfst in Deutschland ja auch keinen Hund am Auto angeleint mitführen, nur in Österreich gibts halt dann keinen Ausnahmeregelung für Fahrräder wie in Deutschland. Auch in Österreich hat das nichts mit dem Tierschutzgesetz zu tun, sondern mit der Straßenverkehrsordnung. Die Dame aus dem Artikel ist keine Juristin, sondern Tierschützerin, der geht es nicht darum, was im Gesetz steht, sondern was sie persönlich von Hunden am Fahrrad hält.

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