Der "gefährliche" Hund
- KuschlWuffl
- Geschlossen
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Ich dachte, dass der Eigentümer die Einschläferung im Falle einer extremen Beißattacke anweisen darf. Das dürfte ja als vernünftiger Grund i.S.d. TierSchG genügen, muss nur nen Tierarzt finden, der das dann macht. Gegen die gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme der zwangsweisen Einschläferung müsste ich im einstweiligen RSchutz vorgehen, die Anordnung setzt zudem meine Anhörung voraus. Vielleicht stimmt das auch nicht, aber so hatte ich mir das zusammengereimt.
Es handelt sich dabei um eine Beurteilung im Einzelfall mit Ermessensentscheidung. Ein vernünftiger Grund liegt bei Nutztieren schon darin, dass sie zur Schlachtung gehalten wurden.
Bei Hunden ist das natürlich ganz anders.
Praktisch wirkt sich das selten aus, weil es an der Öffentlichkeitswirksamkeit fehlt (wo kein Kläger, da kein Richter). Egal, warum ein Halter sein Tier gehen lassen möchte: sind sich TA und Halter einig, wird das Tier erlöst und kein Hahn kräht danach.
Will ein Halter aber z.B. sein Tier einfach so loswerden und der TA vertritt eine andere Auffassung als der Halter, entscheidet das Veterinäramt. Die Entscheidung kann gerichtlich überprüft werden.
Übertragen auf den Fall hier: das Veterinäramt trifft die Entscheidung, ob ein vernünftiger Grund vorliegt.
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So ganz grundsätzlich habe ich aber meine Probleme damit, dass die Schuld auf die Stadt abgewälzt wird, ob nun mit oder ohne Antrag auf Beschlagnahmung. In erster Linie bin ich als Halter selbst dafür verantwortlich was mit meinem Hund passiert bzw. was "durch" ihn passiert. Mag sein, dass das rein rechtlich anders gelagert ist, aber wenn ich mir als Mensch ein Tier anschaffe, muss ich damit rechnen, dass so etwas, im allerschlimmsten Falle, passieren kann. Dann jemand anderen dafür zu beschuldigen, dass jemand zu Schaden kommt, passt zumindest nicht zu >meinem< Gerechtigkeitsempfinden, obgleich es rechtlich sicher anders aussieht, wenn der Hund durch den Antrag auf Beschlagnahmung "theoretisch" der Verantwortung der Stadt unterliegt (wenn dem denn so ist).
Das ist aber in sofern falsch, als es sich hier um einen Halter gehandelt hat, der überhaupt nicht geschäftsfähig gewesen ist, sondern unter Vormundschaft stand. Also dürfte er ja auch schuldunfähig sein.
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Danke für die Erklärung @cocker-shiva!
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Hab ihr von dem neusten Fall etwas mitbekommen? 7 Monate altes Baby von Staff-Mix tot gebissen..
Jetzt gehts los, jetzt werden die Listis wieder zerflückt
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Das ist aber in sofern falsch, als es sich hier um einen Halter gehandelt hat, der überhaupt nicht geschäftsfähig gewesen ist, sondern unter Vormundschaft stand. Also dürfte er ja auch schuldunfähig sein.
Und wer hatte konkret die Vormundschaft, wenn ich fragen darf?
Tut mir leid, ich verfolge den Fall zwar seit Bekanntgabe, aber nicht in allen Einzelheiten.
Dass der Sohn behindert gewesen sein soll, wusste ich, aber ich ging davon aus, dass die Mutter die Verantwortung für Sohn und Hund übernommen hatte.Nichtsdestotrotz ist das, was ich schreibe, nicht per se "falsch". Es handelt sich dabei ja um nichts, was sich rechtlich greifen ließe, deshalb ist es ja auch so schwer zu erklären. Es ist meine persönliche Meinung bzw. mein Empfinden dazu, was selbstverständlich keine Rechtsgültigkeit hat.
Sollte auch die Vormundschaft bei der Stadt gelegen habe, mag ich mein Urteil gern entschärfen, aber so ganz allgemein bzw. generell bleibt meine Einstellung zum Thema "Schuld" natürlich bestehen. -
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persica:
Du liegst natürlich richtig: wofür Schmerzensgeld verwendet wird, entscheidet der Anspruchsberechtigte.Ich wollte nur ergänzend darauf hinaus, dass bei einem Anspruch auf Schmerzensgeld (= immaterieller Schaden) gleichzeitig ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens besteht, dh. man bekommt beides und muss daher das Schmerzensgeld nicht für Beerdigungskosten hernehmen.
Ich finde es ausgesprochen gut, dass auch in Deutschland Hinterbliebenengeld gezahlt wird ohne die doch früher sehr schwer zu erfüllenden Voraussetzungen.
Den Angehörigen kann man nur alles Gute wünschen. Es ist immer schwer, Angehörige zu verlieren, welche Auswirkungen dieser dramatische Todesfall hat, kann man sich als selbst nicht Betroffener wahrscheinlich kaum vorstellen. Gut, dass sie dann wenigstens anwaltlich vertreten sind.
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Und wer hatte konkret die Vormundschaft, wenn ich fragen darf?Tut mir leid, ich verfolge den Fall zwar seit Bekanntgabe, aber nicht in allen Einzelheiten.
Dass der Sohn behindert gewesen sein soll, wusste ich, aber ich ging davon aus, dass die Mutter die Verantwortung für Sohn und Hund übernommen hatte.Die Mutter war überhaupt nicht in der Lage irgendwelche Verantwortung zu übernehmen, nachdem sie von ihrem Ex Mann mit der Axt in den Kopf geschlagen wurde. Sie saß im Rollstuhl, konnte fast nicht sprechen und stand ebenfalls unter Betreuung.
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Das ist aber in sofern falsch, als es sich hier um einen Halter gehandelt hat, der überhaupt nicht geschäftsfähig gewesen ist, sondern unter Vormundschaft stand. Also dürfte er ja auch schuldunfähig sein
Ich habe nirgendwo gelesen, dass der Halter oder seine Mutter geschäftsunfähig oder schuldunfähig waren.
Bekannt ist nur, dass sie unter Betreuung standen. Diese wird zwar durch das Vormundschaftsgericht angeordnet, aber die Betreuung entspricht nicht der vor rund 25 Jahren abgelösten Vormundschaft.
Vor der Entscheidung über eine Betreuung wird gutachterlich geprüft, ob der Betroffene in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und dann wird immer das mildeste Mittel gewählt. Ist jemand z.B. nicht dazu in der Lage, im Bereich der Gesundheits- oder Vermögenssorge in seinem Interesse zu entscheiden, wird auch nur für diese Kreise ein Betreuer bestimmt.
Aber egal, wie der Umfang dann bestimmt wird - das hat nicht automatisch zur Folge, dass jemand seine Geschäftsfähigkeit oder Schuldfähigkeit verliert, da muss dann noch sehr viel mehr hinzukommen.
Was ich mich aber auch schon wiederholt gefragt habe ist, warum der nun mal bestellte Betreuer, der doch solche Bedenken wegen der Hundehaltung hatte, dass er einen Trainer eingeschaltet und danach das Vormundschaftsgericht verständigt hat, nicht beim sich im Tiefschlaf befindlichen Veterinäramt nach dem weiteren Verlauf gefragt hat. Ich möchte damit keine weitere Verantwortungsdebatte lostreten, mir fehlt da aber irgendwo ein Puzzleteil.
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oh sorry, dann nehme ich das natürlich zurück, war mir nicht bekannt, dass es da so Unterschiede gibt. Danke für die Erklärung
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Es handelt sich dabei um eine Beurteilung im Einzelfall mit Ermessensentscheidung. Ein vernünftiger Grund liegt bei Nutztieren schon darin, dass sie zur Schlachtung gehalten wurden.
Bei Hunden ist das natürlich ganz anders.Praktisch wirkt sich das selten aus, weil es an der Öffentlichkeitswirksamkeit fehlt (wo kein Kläger, da kein Richter). Egal, warum ein Halter sein Tier gehen lassen möchte: sind sich TA und Halter einig, wird das Tier erlöst und kein Hahn kräht danach.
Will ein Halter aber z.B. sein Tier einfach so loswerden und der TA vertritt eine andere Auffassung als der Halter, entscheidet das Veterinäramt. Die Entscheidung kann gerichtlich überprüft werden.
Übertragen auf den Fall hier: das Veterinäramt trifft die Entscheidung, ob ein vernünftiger Grund vorliegt.
Hier wäre dann also ein Sonderfall, weil die Erben wegen der Sicherstellung nicht über den Hund verfügen und selbst zum Tierarzt gehen können?
Heißt das auch, dass das Veterinäramt eine eigene Prüfung vornimmt und gegebenenfalls die Tötung entgegen dem Wunsch des Eigentümers verweigern dürfte?
Ich frage mich das nur, weil es in einer Meldung zu dem getöteten Baby hieß, der Hund sei auf Wunsch der Eigentümer eingeschläfert worden.
Ich fände es schon verrückt, wenn die Behörde den Hinterbliebenen hier die Einschläferung verbieten könnte... -
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