Der "gefährliche" Hund
- KuschlWuffl
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Gleich auf RTL Punkt12 Chico
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Hab grad eingeschaltet, war der Beitrag schon da?
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Genau @Junimond
Hier mal ein komplett anderes Verhalten eines Tierheims.. Stellungnahme zum tödlichen Beißvorfall in Bad König
Uns sei der Hinweis erlaubt, dass bei aller Tragik des Geschehenen und bei allem vermeintlichen „öffentlichen Interesse“ an den Geschehnissen das Verhalten der Presse (Print/Funk/Fernsehen) hier vor Ort sowie über Telefon und Mailanfragen schlichtweg als widerwärtig und zu weiten Teilen als überaus unseriös betrachtet werden muss.
GsD scheint nicht jeder so mediengeil zu sein, wie es beim TH den Eindruck macht.. Und ein Hoch auf die PressevertreterEDIT: Ups. Ich wollte nur den Link einstellen und nicht den ganzen TH-Text als Link
so, falls ich doch mal eine Hund aus einem Tierheim nehmen will steht dieses hier jetzt mal auf meiner Liste. Die Leute scheinen doch wirklich sehr vernünftig zu sein!
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Ja, das siehst du richtig: das Veterniäramt wird hier eine eigene Entscheidung treffen, die dann ggfs. gerichtlich überprüft werden kann.
In anderen Fällen stellt sich die Frage nicht, weil schon vorher vollendete Tatsachen geschaffen wurden, wenn Halter und TA übereinstimmen, dass das Tier zu erlösen ist, weil ein sogenannter "vernünftiger Grund" im Sinne des TSchG vorliegt. Bei Hunden versteht man darunter mit Leiden verbundene Krankheiten ohne erkennbare Aussicht auf Heilung, Altersschwäche mit entsprechender gesundheitlicher Belastung, aber eben auch eine Unberechenbarkeit des Tieres wegen eines Beißvorfalls.Hat man einen konkreten Verdacht, dass hier "einfach so" eingeschläfert wurde, kann man das anzeigen, da das Töten ohne vernünftigen Grund strafbar ist. Sieht ein TA keinen vernünftigen Grund, kann er natürlich die Tötung verweigern und das Veterinäramt verständigen. Es gibt auch Fälle, in denen Tierärzte bei Fehlen eines wichtigen Grundes dem Halter die Tötung zugesagt haben und den Hund dann haben verschwinden lassen, um zu vermeiden, dass der Halter irgendwo einen TA findet, der vollendete Tatsachen schafft.
Befindet sich der Hund in der Obhut des Veterinäramts oder ist ein TA nicht dazu bereit, einen Hund zu töten, trifft jedenfalls die Behörde die Entscheidung. Gefällt diese dem Halter nicht, kann er rechtlich dagegen vorgehen. Meist handelt es sich um Fälle eines Haltungsverbots, es gibt aber auch Fälle, in denen die Behörde die Tötung beschlossen hat und der Halter das verhindern möchte. Da die Behörde sofort vollziehbare Bescheide erlassen kann, bleibt dem Halter dann nur der Weg eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Zurück zu Chico: Lässt die Behörde den Hund am Leben, ist auch diese Entscheidung gerichtlich überprüfbar, ein Eilververfahren ist dazu dann natürlich nicht nötig.
Ob sie überhaupt das Erbe antreten oder ausschlagen, weiß man aber ja noch gar nicht.
Ich hoffe, dass war jetzt nicht zu viel Klugscheißerei.
Danke für die ausführliche Antwort.
Die Erben haben hier wahrscheinlich gute Gründe, das Erbe auszuschlagen. Ist daher wirklich nur theoretisch (könnte bei mir aber in der mündlichen Prüfung gefragt werden...).
Glaube auch nicht, dass die Behörde gegen den ausdrücklichen Willen der Erben den Hund am Leben lassen würde.
Letztes Gedankenspiel (bist du eigentlich ÖffRechtler?):
Wenn die Einschläferung des sichergestellten Hundes verweigert würde, könnte ich auf Herausgabe des Hundes (nach 29 SOG Niedersachsen) klagen und dann selbst einschläfern lassen. Das müsste dann abgelehnt werden, weil die VSS für die Sicherstellung weiterhin vorliegen.Ansonsten könnte ich Verpflichtungsklage erheben. Aber was wäre in Niedersachsen die Ermächtigungsgrundlage für ein Einschläfern? 17 Abs. 4 S. 1 NHundG? Aber ,Beseitigung‘ eines gefährlichen Hundes ist im Gesetz gar nicht vorgesehen.
Sorry noch mal für das vollspamen an alle Nichtjuristen. Die Konstellation ist bisschen ungewöhnlich und deshalb faszinierend für mich. Auch wenn es makaber ist.
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Ob sie überhaupt das Erbe antreten oder ausschlagen, weiß man aber ja noch gar nicht.
Wegen des Hundes das gesamte Erbe ausschlagen? Ist das nicht ein wenig übertrieben? Normalerweise gibt es weniger drastische Möglichkeiten, das Eigentum an einem vom Amt beschlagnahmten Hund aufzugeben.
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Kenne mich mit dem LandesR NSL nicht aus. Aber eine EGL allein reicht ja für die Verpflichtungsklage nicht. Dafür braucht es zusätzlich ja einen Anspruch des Klägers. Spätestens da würde es dann denke mal fehlen. Ohne jetzt in die Tiefe gegangen zu sein
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Wegen des Hundes das gesamte Erbe ausschlagen? Ist das nicht ein wenig übertrieben? Normalerweise gibt es weniger drastische Möglichkeiten, das Eigentum an einem vom Amt beschlagnahmten Hund aufzugeben.
Da beide Opfer wahrscheinlich von Sozialleistungen leben mussten, besteht das Erbe vermutlich nur aus Schulden. Das nimmt man dann besser nicht an.
Ist aber reine Mutmaßung. Da beide betreut waren, kann es durchaus auch sein, dass die Vermögensverhältnisse ganz geordnet waren. -
Kenne mich mit dem LandesR NSL nicht aus. Aber eine EGL allein reicht ja für die Verpflichtungsklage nicht. Dafür braucht es zusätzlich ja einen Anspruch des Klägers. Spätestens da würde es dann denke mal fehlen. Ohne jetzt in die Tiefe gegangen zu sein
OhOh überall die Juristen.
Bei Ermessensreduzierung auf Null und drittschützender Norm sollte ein Anspruch bestehen, sodass Verpflichtungsklage gehen müsste.
Ich kann immer nur Anfechtungsklage -
OhOh überall die Juristen.
Bei Ermessensreduzierung auf Null und drittschützender Norm sollte ein Anspruch bestehen, sodass Verpflichtungsklage gehen müsste.
Ich kann immer nur AnfechtungsklageRichtige Plage
Drittschutz wäre ja aber auch nicht ausreichend. Die Norm müsste ja auch gerade den Kläger schützen. Da tue ich mich hier bisschen schwer. Finde ÖffR aber auch ziemlich blöd -
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