Käfig, Kennel, Welpenauslauf - das Für und Wider

  • @naijra Es gibt im deutschen Gesetz keine Mindestgroesse fuer Boxen. Boxen tauchen nicht auf TierSchHuV - Tierschutz-Hundeverordnung
    Tierheimhunde fallen unter Zwingerhaltung und Laborhunde z.B. sind ein ganz eigener Bereich. Ich weiss nicht ob und welche Mindestmasse da festgeschrieben sind..

    Danke - Indoor- und Outdoorzwinger werden somit von der Grundfläche her gleichbehandelt. Damit erledigt sich auch die Frage, warum man keine Box in Mindestgrösse nimmt: a) kann kaum jemand eine Box in Badezimmergrösse in der Wohnung aufstellen, und
    b) gibt es sowas gar nicht zu kaufen für drinnen.


    Zur Haltung von Laborhunden hoffe ich doch schwer, dass es doch irgendwo noch einen Paragraphen zur Haltung von Versuchstieren gibt.... :mute:

  • 5 regelt Anforderungen zum Halten in Räumen. Also schon.

    Damit sind sicherlich Zwinger-Boxen gemeint ... ansonsten wäre das utopisch ... (kann ich mir nur sehr schwer vorstellen).

  • @Murmelchen Wieso? Paragraph 5 (2) sagt doch aus, dass die Größen für Zwinger, die im nachfolgenden Paragraphen 6 geregelt sind für die Haltung in geschlossenen Räumen anzuwenden sind. -> also mindestens 6 qm


    https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/TierSchHuV.pdf


    Was wieso? Boxen werden in unserem Gesetz nicht erwaehnt!!
    Es werden zwar gerne die Mindestgroesse bzgl. Zwinger-/Raum als Mindestgroesse rangezogen, macht meine Aussage aber nicht falsch.

  • Nein! Es handelt sich zwar um Räume, doch deren Zweckbestimmung dient NICHT dem Auenthalt von Menschen!
    Anders, es handelt sich NICHT um Wohnraum für Menschen ;)


    Edit: moonchild galt meine Antwort.

  • so langsam erklärt sich mir, warum so viele merkwürdige Einschätzungen auftauchen ...

  • In der Schweiz, wenn es sich denn um eine Zuchtstation, ein Tierheim, einen Shelter, eine Zwinger-, Gehege- Diensthundehaltung oder ein Versuchslabor handeln würde ...

    Genau das war ja meine Frage ans BLV, weil das hier ja schon mal erwähnt worden ist, dass die Tabelle nur in den von dir genannten Bereichen gelten würde, und die haben mir geschrieben die dort aufgeführten Regeln gelten auch für den Privatbereich bei Haltung in Wohnung (also normaler Familienhund) :ka: .


    Du kannst ja gerne auch mal beim BLV eine eigene Anfrage machen, vielleicht erhällst du eine diffrenziertere Antwort.

  • network: Oh ja, das ist in der Tat eine Lücke, hatte das "nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen" überlesen -- zu heiß oO


    Ich kenne ein paar Vetamts-Kollegen hier in Berlin, die tierschutzmäßig sehr engagiert und interessiert sind, werde die mal bei Gelegenheit fragen, wie/ob das Thema praktisch umgesetzt wird und hier nachtragen (kann allerdings etwas dauern)

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!