Vertragsbedingungen bei Übernahme

  • Gina23, danke für den Link, das war sehr informativ. Klingt ja stark nach einer Grauzone, bei der man als Halter jedoch mehr Rechte bzw. Möglichkeiten hat, als man anfänglich glaubt.

  • Ja, wobei nicht aufgedröselt war, wofür genau bezahlt wird. Offenbar war es nicht nur eine reine Schutzgebühr sonder auch eine Spende an den Verein. Das habe ich hinterher beim Durchforsten des Internets gelesen. Der Verein selbst hat wohl keinen so guten Ruf, was mir vorher gar nicht klar war :/


    Den Impfpass bzw. EU-Pass habe ich. Wobei im Vertrag auch nochmal ausdrücklich steht, dass eine Schutzgebühr entrichtet wurde. Ach Gott ist das alles kompliziert mit diesen Paragraphen und Klauseln....

    Oben hast du noch geschrieben, dass es eine Spende war und keine Schutzgebühr war.

  • Oben hast du noch geschrieben, dass es eine Spende war und keine Schutzgebühr war.

    Ja, also das muss ich kurz aufklären. Im Vertrag steht Schutzgebühr. Online habe ich aber gelesen, dass in dieser Schutzgebühr auch eine Spende für den Verein enthalten ist. Deswegen habe ich geschrieben "keine reine Schutzgebühr". Aber ausschlaggebend ist ja hoffentlich nur das, was im Vertrag verzeichnet ist. Ich finde das alles ja selber ganz wirr und undurchsichtig.

  • Das ist wie bei den Eigentumsverhältnissen eines Autos. Der Eingetragene Halter ist der Eigentümer. Angenommen der Halter überlässt das Fahrzeug an
    seinen Sohn der dieses alleine benutzt, dann ist der Sohn der Besitzer des Fahrzeugs. Der Sohn kann das Fahrzeug aber nicht
    verkaufen, da er nicht der Eigentümer ist.


    Deinen kannst du also nicht verkaufen, ohne Zustimmung des vertraglichen Eigentümers. Genau dies wollen die verhindern weil es Leute gibt,
    die hieraus ein Geschäft machen wollen. Sie übernhemen einen Hund aus dem Tierschutz für eine geringe Gebühr und verkaufen diesen dann weiter
    mit Gewinn.
    So sehe ich die Sache zumindest.

  • Das ist wie bei den Eigentumsverhältnissen eines Autos. Der Eingetragene Halter ist der Eigentümer. Angenommen der Halter überlässt das Fahrzeug an
    seinen Sohn der dieses alleine benutzt, dann ist der Sohn der Besitzer des Fahrzeugs. Der Sohn kann das Fahrzeug aber nicht
    verkaufen, da er nicht der Eigentümer ist.

    Wenn der Sohn den Fahrzeugbrief hat, dann kann er auch das Auto verkaufen egal wer im Fahrzeugbrief steht.


    LG
    Sacco

  • Wenn der Sohn den Fahrzeugbrief hat, dann kann er auch das Auto verkaufen egal wer im Fahrzeugbrief steht.
    LG
    Sacco


    Das wäre aber nicht legal. Eigentümer ist nicht derjenige, der den Fahrzeugbrief hat.


    Ist derjenige Eigentümer, der den Kfz-Brief besitzt?
    Weit verbreitet ist die Annahme, dass derjenige, der den Kraftfahrzeugbrief in seinen Händen hat, automatisch auch dessen Eigentümer ist. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass ein Dieb nur den Fahrzeugbrief zu stehlen brauchte, um dann automatisch das dazu passende Auto sein Eigen nennen zu können. Dies ist nicht so! Zwar gibt ein Kfz-Brief nicht zwingend Aufschluss über den tatsächlichen Eigentümer (A hat sich ja auch nicht eintragen lassen…), jedoch bedarf es eines Nachweises der Eigentumsübertragung, um als Eigentümer eines Fahrzeugs zu gelten, also einen Kaufvertrag. Kann der Dieb diesen nicht vorweisen, und ist er auch nicht identisch mit jener Person, die aktuell im Kfz-Brief aufgeführt wird, so wird es ihm kaum gelingen, den betreffenden Wagen als sein Eigentum auszugeben. Zwar kann er mithilfe des Briefes neue Kennzeichen für das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle holen und mit diesen dann herumfahren, jedoch wird es ihm nicht möglich sein, den Wagen auf legale Weise zu verkaufen, wenn er keinen Eigentumsnachweis erbringen kann. Er wird zivilrechtlich als Besitzer des Fahrzeugs angesehen, weil er die momentane Herrschaft über dieses hat. Der Besitz ist jedoch nicht mit Eigentum zu verwechsel- und der Fahrzeugbrief ist nur eine Beweisurkunde; demzufolge kann er auch keine Eigentumsübertragung vornehmen.
    Fazit: Eigentümer eines Fahrzeugs ist derjenige, der es erworben hat. Dabei ist es unerheblich, ob er im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder nicht.


    (Quelle: juraforum.de)

  • Wenn du bezahlt hast, ist es dein Hund. Alles andere, was in dem Vertrag steht, ist schwebend unwirksam ;)

    Einzelne Vertragsbestandteile werden nichtig. Nicht immer der ganze Vertrag. Zb Vorkaufsrechte sind durchaus gültig. Schwebendunwirksam ist wenn ein Vertrag aktuell nicht gültig ist aber durch eine rechtshandlung werden kann. Zb ein Minderjähriger kauft etwas über sein Taschengeld hinaus, dann ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam bis die Eltern zustimmen.


    Generell finde ich diese anmaßende Praxis von TS Vereinen eine Katastrophe. Kein Eigentum übertragen wollen, Kastrationszwang und am besten noch drei unangekündigte Nachkontrollen.

  • Das wäre aber nicht legal. Eigentümer ist nicht derjenige, der den Fahrzeugbrief hat.


    Ist derjenige Eigentümer, der den Kfz-Brief besitzt?
    Weit verbreitet ist die Annahme, dass derjenige, der den Kraftfahrzeugbrief in seinen Händen hat, automatisch auch dessen Eigentümer ist. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass ein Dieb nur den Fahrzeugbrief zu stehlen brauchte, um dann automatisch das dazu passende Auto sein Eigen nennen zu können. Dies ist nicht so! Zwar gibt ein Kfz-Brief nicht zwingend Aufschluss über den tatsächlichen Eigentümer (A hat sich ja auch nicht eintragen lassen…), jedoch bedarf es eines Nachweises der Eigentumsübertragung, um als Eigentümer eines Fahrzeugs zu gelten, also einen Kaufvertrag. Kann der Dieb diesen nicht vorweisen, und ist er auch nicht identisch mit jener Person, die aktuell im Kfz-Brief aufgeführt wird, so wird es ihm kaum gelingen, den betreffenden Wagen als sein Eigentum auszugeben. Zwar kann er mithilfe des Briefes neue Kennzeichen für das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle holen und mit diesen dann herumfahren, jedoch wird es ihm nicht möglich sein, den Wagen auf legale Weise zu verkaufen, wenn er keinen Eigentumsnachweis erbringen kann. Er wird zivilrechtlich als Besitzer des Fahrzeugs angesehen, weil er die momentane Herrschaft über dieses hat. Der Besitz ist jedoch nicht mit Eigentum zu verwechsel- und der Fahrzeugbrief ist nur eine Beweisurkunde; demzufolge kann er auch keine Eigentumsübertragung vornehmen.
    Fazit: Eigentümer eines Fahrzeugs ist derjenige, der es erworben hat. Dabei ist es unerheblich, ob er im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder nicht.


    (Quelle: juraforum.de)

    Das es nicht gehen sollte weiß ich auch. Das hat mich auch immer gewundert.
    Aber es hat ohne Probleme in allen Fällen, die ich kenne, geklappt. Die Käufer ( unter anderem auch Autohäuser) haben noch nicht mal nachgefragt.
    Auch das ummelden war nie ein Problem, bei den Fällen die ich kenne.


    LG
    Sacco

  • Ja , das Ummelden ist auch kein Problem. Dadurch ändern sich aber nicht in jedem Fall die Eigentumsverhältnisse.


    VG, Dr. Dodo


    PS: sollten nun aber nicht weiter vom Thema abkommen, denke ich ;)

  • wir haben vor fast 10 jahren einen hund von einer angeblichen tierschutzorga gakuft.
    heute nennt das ganze sich ebenfalls schutzhof.....


    leider waren auch wir damals zu unerfahren.....
    unser welpe kam krank von einer angeblichen pflegestelle zu uns und ist seit dem dauerpatient.
    er war viel zu jung,gerade mal 6 wochen,nicht die angegebenen 8 wo... wielange da schon von mama und geschwistern getrennt weiß niemand.
    er war nicht geimpft(in dem alter auch nicht möglich) nicht gechipt,der tierarztstempel war so unleserlich verschmeirt das man auch nicht nachfragen konnte.......


    in dem angeblichen vertrag stand ,das wir selbst wenn der hund eingeschläfert werden müßte,die erlaubnis der orga brauchen........


    nach vielen recherchen kam dann aber heraus das diese angebliche orga mit welpen aus dem osten handelt,also illegalen welpenhandel betreibt.


    wir haben das dem amt gemeldet.


    der vertrag war ungültig laut rechtsauskunft


    fazit
    wir würden nie wieder einen hund aus solchem "tierschutz" nehmen.


    lg kirsten

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