Nutzung Gemeinschaftsgarten
- RafiLe1985
- Geschlossen
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Die Situation ist ja für alle untragbar, inkl. der besagten Nachbarin. Sie wird ja auch nicht glücklich sein. Ich würde mal mit den anderen Nachbarn besprechen ob man nicht ein nettes Nachbarschafts-Glühwein-Trinken im Gemeinschaftsgarten macht. Vielleicht noch einen Gasgrill, Würstchen und Kartoffelsalat dazu.
Und jeder kommt positiv eingestimmt hin mit dem Wunsch das gemeinsam und friedlich aufzulösen. Wenn nötig kann man noch einen Mediator dazu holen.Ist natürlich ein schöner Wunschgedanke, aber manchmal klappen die einfachsten Dinge
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Wenn man Eigentümer ist, können einem doch ein Großteil der Beschwerden gar nichts anhaben. Ich bin ehrlich: so ganz versteh ich die Probleme grad nicht mehr.
Wenn ich Eigentümer bin und jemand beschwert sich (bei wem? es gibt keine wirkliche mir übergeordnete Instanz) darüber, dass meine Hunde bellen - dann passiert mir nichts. Außer, die Hunde bellen tatsächlich extrem viel, so dass das Veterinäramt tatsächlich tätig werden müsste.
Beschwerden wegen Kinderlärm: Da kann man sich sogar als Mieter relativ entspannt zurück lehnen. Die deutsche Rechtsprechung ist so kinderfreundlich, dass es rechtlich äußerst schwierig ist, Abmahnungen wegen Kinderlärm zu erteilen. Als Eigentümer ist man also erstrecht aus dem Schneider.
Auch die (angeblichen) Verschmutzungen im Hausflur führen für einen Eigentümer doch keine wirklich unangenehmen Konsequenzen herbei - außer, dass u.U. bei der nächsten Eigentümerversammlung eingehend darüber gesprochen und Maßnahmen zu deren Reduzierung ergriffen werden.
Klar, es mag Rundschreiben der Hausverwaltung geben. Aber was machen die einem schon (außer den Papiermüll voll)?
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Klar ThorstenD, es gibt ja laut RafiLe1985 eine Hausordnung (hier ist diese nicht bekannt und das muss sie auch nicht!) gegen die sie selbst nicht verstößt, ergo macht ein Einwand, bzw. der Änderungswille einer Beschlussfassung dahingegen wenig Sinn
Ebenso verhält es sich mit deinem 2. Punkt, der schneller nach hinten los gehen könnte, als er eine gewünschte Änderung nach sich ziehen kann! Punkt Lagerungen Tiefgarage usw.
Mir scheint eine mögliche Klärung der zugespitzten Situation erst mal im Schlichtungsverfahren mithilfe eines Mediatoren und evtl. im Beisein eines zuständigen/zeichnungsberichtigten Mitarbeiters der HV (die laut RafiLe1985 Mitteilung eh gerade Beiräte aufsucht ) sinnvoll.
Letztendlich ist die Hausordnung das eine, das andere ist die Frage wie die Regelungen zur Nutzung des Gemeinschaftsgartens bestellt sind, just diese sind nicht zwingend in der Hausordnung festgeschrieben!
Ob nun Hausordnung, Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung... bei der Summe an falsch verwendeten Begrifflichkeiten und fehlenden Informationen in diesem Thread, geschenkt.
Es soll der Verwalter eingeschaltet werden, da dürften wir uns einig sein, oder? Der Verwalter kann sich nur im Rahmen der Mietrecht/WEG so bewegen, dass seine Handlungen und Aussagen auch faktische Folgen tragen. Exakt dafür wird er in der Regel auch bezahlt.
So ziemlich jedes der hier erläuterten Problemchen das mietrechtlich relevant ist kann durch entsprechende Individualregelung oder durch bestehendes Regelwerk bewertet und ggf. sanktioniert werden. Das ist halt die Holzhammermethode.
Nun gibt es einen Beirat, ja? Toll, sofern dieser nicht nur wie in der Mehrzahl der Fälle für die Rechnungsprüfung gebildet wurde. Die theoretische Funktion als vermittelndes Organ hat er nämlich auch nur im Verhältnis zwischen Eigentümer und Verwaltung.
Ich würde auch einen Mediator einschalten und mich als Verwalter danebensetzen, schließlich kann ich das im Stundensatz abrechnen, denn die vertragliche Verpflichtung des Beschwerdemanagements als Verwalter endet ebenfalls im Rahmen der Rechtsvorschriften.Meiner Erfahrung nach fährt man leider mit der Holzhammermethode besser, sofern erstmal die Fronten derart verhärtet sind. Sobald es ans Geld geht stehen gekränkte Eitelkeit und Nerverei aus Langeweile einfach hinten an. Oft verpasst man einfach die Chance solche Dinge durch Mediation aus der Welt zu schaffen weil dies nun einmal im klassischen Sinne einen unbeteiligten Dritten benötigt.
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Wenn ich Eigentümer bin und jemand beschwert sich (bei wem? es gibt keine wirkliche mir übergeordnete Instanz)
Du bist nur Eigentümer DEINER Wohnung und du bist MITEIGENTÜMER der Gemeinschaftseigentums (Hausflur, Grundstück etc.) Das eine geht ohne das andere in einer WEG nicht. Schon hast du eine übergeordnete Instanz, nämlich die, welche u.a. das Gemeinschaftseigentum verwaltet. Ob du in deiner Wohnung nackt Samba tanzt ist egal, solange du dabei nicht die Musik zu laut hast oder rumtrampelst und dadurch die anderen Eigentümer störst.
Auch die (angeblichen) Verschmutzungen im Hausflur führen für einen Eigentümer doch keine wirklich unangenehmen Konsequenzen herbei - außer, dass u.U. bei der nächsten Eigentümerversammlung eingehend darüber gesprochen und Maßnahmen zu deren Reduzierung ergriffen werden.
Kann ich nachweisen das du daran schuld bist, es nicht freiwillig weg machst oder das Verhalten dauerhaft an den Tag legst, dann kann die Gemeinschaft zu deinen Lasten (Kosten) z.B. eine Reinigungsfirma bestellen. (siehe §14 Wohnungseigentumsgesetz).
Geht aber noch weiter. in §18 findest du was erforderlich ist dafür, dass dich die Gemeinschaft dazu zwingen kann, dass Sondereigentum (deine Wohnung) zu verkaufen... sowas geht nie ohne Gerichtsprozess aus, aber trotzdem ist der Gedanke, dass dir als Eigentümer nichts passieren kann einfach nicht korrekt. -
die Frage die sich mir immer noch stellt ist, ist die Verwaltung überhaupt befugt ein Hundeverbot für den Garten auszusprechen?
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die Frage die sich mir immer noch stellt ist, ist die Verwaltung überhaupt befugt ein Hundeverbot für den Garten auszusprechen?
Mit entsprechender Vollmacht durch die Eigentümer ausgestattet ja. Kommt auf das Rahmenvertragswerk an.
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Die Partei, die über mir bzw. unter ihr wohnt, traut sich schon nicht mehr nach 22 Uhr zu duschen, etc. Die Teenie-Tochter darf nach 22 Uhr nicht mehr Musik hören
Aber das ist doch ganz normal
Wäsche waschen, Musik, Fernsehen, Staubsaugen, Hämmern - zwischen 22 und 6/7 Uhr muss das hier unterlassen werden. Musik und Fernseher sind auf Zimmerlautstärke zu halten. Duschen und Spülen sind auf dieser Zeit unter 20 Minuten zu halten und nur erlaubt "wenn nötig" - also beispielsweise bei Frühschicht oder wenn du nach der Spätschicht duschen musst. Würde sich hier jemand darüber beschweren, dann müsste ich also nachweisen, dass es nötig war.
Junge Eltern und Menschen mit Schichtarbeit oder frühem Start in den Tag freuen sich in der Regel darüber, wenn es auch einfach mal festgeschriebene Ruhezeiten gibt.Ich frag aber lieber (sofern möglich) einfach mal nach. "Was erwarten Sie? Wie kann ich es besser machen? Was würde Sie weniger stören?"
Hilft nicht immer, aber manchen nimmt es den Wind aus den Segeln oder man bekommt praktische Verbesserungsvorschläge. -
Das find ich ehrlich gesagt auch völlig normal.
Ich würde gar nicht auf die Idee kommen außerhalb „normaler Zeiten“ zu duschen, etc. Klar ist das für alle andern Parteien im Haus störend.Allerdings würde ich auch so massiver Verschmutzungen der Glasflächen im Aufzug beseitigen wie auf dem Bild. Das find ich schon auch sehr eklig und kann es verstehen, wenn das nicht hundehaltende Parteien im Haus stört.
Man wischt doch auch durch den Hausflur wenn die Hunde mit Schlammpfoten da durchlaufen und tapsen hinterlassen. Warum sollte man dann nicht auch bei Verschmutzungen den Spiegel wischen. Ist doch eigentlich Selbstverständlich und etwas wo man nicht wirklich drauf hingewiesen werden müsste. -
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Aber das ist doch ganz normal
Wäsche waschen, Musik, Fernsehen, Staubsaugen, Hämmern - zwischen 22 und 6/7 Uhr muss das hier unterlassen werden. Musik und Fernseher sind auf Zimmerlautstärke zu halten. Duschen und Spülen sind auf dieser Zeit unter 20 Minuten zu halten und nur erlaubt "wenn nötig" - also beispielsweise bei Frühschicht oder wenn du nach der Spätschicht duschen musst. Würde sich hier jemand darüber beschweren, dann müsste ich also nachweisen, dass es nötig wardarf ich fragen, wo du das her hast? Es gibt zwar Entscheidungen von Amtsgerichten, die das besagen, aber der Konsens bei Landes- und Oberlandesgerichten ist ganz eindeutig, dass Duschen und Baden zu jeder Tageszeit erlaubt ist - während der Nachtruhe allerdings auf 30min zu beschränken sei. Ganz ohne Beweislast, dass ich keine andere Möglichkeit hatte.
Wär ja noch schöner, wenn man mir vorschreibt, wann ich duschen gehe
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