Gericht untersagt Haustierverbot

  • Hallo,


    habe ich heute in der Zeitung gelesen:


    Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss ein Haustierverbot in der Wohnanlage.


    Ein Ehepaar wollte seinen Dobermann-Hund behalten und klagte.


    Ein generelles Haustierverbot ist unzulässig, urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken.


    (Az.: 5 W 154/06)

  • Was heißt das jetzt? Kann man trotz Verbot einen Hund halten oder nicht? Klar ist ja, daß Kleintiere nicht verboten werden können, aber Hunde, gerade größere?
    Oder gilt das nur für schon vorhandene Hunde?

  • So wie ich das Urteil verstanden habe, kann der Vermieter kein allgemeines Verbot einer Haustierhaltung aussprechen.
    Ein solches Verbot würde nämliche sämtliche Tiere, welche als Haustiere gehalten werden können (Hamster, Meerschweinchen, Zierfische im Aquarium, Motten, Fliegen, Flöhe :D usw.) betreffen.
    Hier hat ein Oberlandesgericht verschieden Urteile von Amtsgerichten praktisch nur bestätigt.
    So kann sich ein "Formfehler" im Miet-/Eigentümervertrag schnell zum Gunsten des Mieters, oder wie hier eines Miteigentümers, auswirken.
    Das heißt nicht generell, daß einzelne Tierarten, oder Größen ausgeschlossen werden können.


    Schönen Tag noch

  • Hi zusammen,


    man sollte sich aber vielleicht klarmachen, dass es dabei um EIGENTÜMER geht.


    Das heisst, wenn ein Eigentümer in seiner Wohnung einen Hund halten möchte, dann darf er das. Das heisst aber NICHT, dass nicht ein anderer Eigentümer, der z.B. eine Wohnung in dieser Anlage hat und diese vermietet, kein Hundehaltungsverbot in seiner Wohnung aussprechen darf.


    Es darf nur nicht generell für die gesamte Anlage pauschal ein Hundehaltungsverbot ausgesprochen werden, sofern diese Anlage verschiedenen Parteien gehört.


    Was jeder einzelne mit seinem Anteil der Wohnanlage macht, wird durch dieses Urteil nicht tangiert.


    So verstehe ich dieses Urteil.


    Viele Grüße
    Cindy

  • @ princesspe: Das stimmt so nicht!


    Der Leitsatz des Urteils lautete:
    "Ein generelles Haustierhaltungsverbot ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich."


    Es geht darum, dass in einem Mehrparteienhaus mit Eigentümerwohnungen die anderen Wohnungseigentümer kein generelles Haustierhaltungsverbot beschließen können. Der Eigentümer der jeweiligen Wohnung kann darüber selbst entscheiden.


    Das gilt also nicht für Mieter!!


    Hier der Link:


    http://www.rechtsprechung.saar…tsprechung/sl_frameset.py


    Im Suchfeld das Aktenzeichen 5 W 154/06 eingeben, dann kommt ihr zum Urteil.


    Schöne Grüße, Caro


    edit: Ach ja, ihr wart ja noch schneller! ;)

  • Zitat

    Ein generelles Haustierverbot ist unzulässig, urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken.


    (Az.: 5 W 154/06)


    Also das wäre schon cool! Aber unser Vermieter erlaubt trotzdem keine Hunde! :| Schade eigentlich! Und klagen wollen wir beim besten Willen nicht!!

  • Zitat

    Also das wäre schon cool! Aber unser Vermieter erlaubt trotzdem keine Hunde! :| Schade eigentlich! Und klagen wollen wir beim besten Willen nicht!!


    Genau das hat das OLG nicht gesagt. Sondern nur, dass ein generelles Verbot von Haustierhaltung für den Eigentümer nicht zulässig ist.


    Zum einen geht es darum, dass für manche Tiere, von denen unter Umständen eine größere Störung ausgeht, sehr wohl ein Verbot ausgesprochen werden kann, aber nur wenn dieser Störung nicht durch andere Mittel der Hausverwaltung abgeholfen werden kann. Nur ein Verbot aller Haustiere ist nicht zulässig.


    Zum anderen geht es um Eigentümerwohnungen in einem Mehrparteienhaus. Das Urteil bezieht sich nicht auf Verbote an den Mieter in vermieteten Wohnungen. Es geht nur darum, dass der Eigentümer in seiner Wohnung grundsätzlich machen kann, was er will. Wenn er Haustiere in seiner Wohnung halten will, darf er dies; wenn er seinem Mieter die Hundehaltung verbieten will, darf er dies auch! Ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft an den einzelnen Eigentümer gerichtetes Verbot ist aber unzulässig.


    Hoffe, ich hab mich jetzt verständlich ausgedrückt. ;)


    Schöne Grüße, Caro

  • @ Sara:
    Ganz richtig liegst du nicht.
    Es geht hier nicht nur darum, daß der Eigentümer machen kann was er will.
    In diesem Urteil ging es darum, daß ein generelles Haustierhaltungsverbot nicht rechtens ist (dann müßte ja der andere Eigentümer seine Hasen auch weggeben, und wie ich schon geschrieben hatte würde dies auch für sämtliche anderen "Haus"tiere gelten).




    Schönen Tag noch

  • Also, den Satz


    "Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der zulässige Gebrauch findet seine Grenzen gemäß § 14 Nr. 1 WEG erst dort, wo die anderen Miteigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden."


    hatte ich schon so verstanden.


    Kann auch sein, dass ich wegen dem ewigen Lernen einfach nur noch juristisch verquer denke... Sollte mich aus solchen Themen raushalten... :ugly:


    LG, Caro

  • Zitat

    Also, den Satz


    "Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der zulässige Gebrauch findet seine Grenzen gemäß § 14 Nr. 1 WEG erst dort, wo die anderen Miteigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden."


    hatte ich schon so verstanden.


    und dann kommt das:

    Zitat

    Der zulässige Gebrauch findet seine Grenzen gemäß § 14 Nr. 1 WEG erst dort, wo die anderen Miteigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden. Der Wohnungseigentümer ist danach verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen lediglich in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

    Und hier würde u.U. ein Hundehaltungsverbot auch beim Wohnungseigentümer greifen.


    Das ist eben der Nachteil bei Eigentümergemeinschaften. Da haben immer noch zuviele was zu sagen.


    Aber im Großen und Ganzen sind wir uns ja einig.



    Schönen Tag noch

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