KEIN Versicherungsschutz bei bezahltem Tiersitter/Hundesitter
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Hallo snoopyinaachen.
1.
Der Halter ist der Halter (Eigentümer) und somit auch über den $ 833 nach Gefährungshaftung für Schäden haftbar, die durch den Hund verursacht werden.
Der Tiersitter ist nicht der Halter meines Hundes nur weil er mit ihm spazieren geht oder das Sitten in einer Pension/HuTA übernimmt.2.
Unterschied HuTa und Sitting?
Könnte mann/frau (du) ja mal mit den Versicherungsunternehmen (VU) klären.
Jedenfalls gibt es die speziellen Unterscheidungen, wenn man nach einer Betriebshaftpflicht sucht. Ich habe mir das mit den Tierpensionen/HuTa aber nicht angeschaut.
Wahrscheinlich ist der Unterschied noch nicht mal ein so großer. Im allgemeinen müsste man nach meiner Einschätzung bei einer HuTa oder Pension aber nicht unbedingt mit dem Hund "raus" wie beim üblichen Hundesitting/Gassi-Service.
Vielleicht ist dadurch auch das Risiko für die Versicherungen geringer. Ich weiß es nicht.
Ich bin aber auch nicht sicher, ob das überhaupt besonders relevant wäre für ein VU -
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Hi
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Nochmal Hallo snoopyinaachen, weil ich den obigen Text nicht mehr bearbeiten konnte.
1.
Der Halter ist nach meiner Kenntnis der Halter (Eigentümer) des Hundes und somit auch über den $ 833 nach Gefährungshaftung für Schäden haftbar, die durch den Hund verursacht werden.
Wenn ich die letzten Kommentare von den Pferdefreunden lese, kann das beim Pferd ja durchaus noch verwirrender sein.Der Hundesitter ist jedoch nach meiner Kenntnis nicht der Halter meines Hundes nur weil er mit ihm spazieren geht oder das Sitten in einer Pension/HuTA übernimmt.
2.
Unterschied HuTa und Sitting?
Könnte mann/frau (du) ja mal mit den Versicherungsunternehmen (VU) klären.
Jedenfalls gibt es die speziellen Unterscheidungen, wenn man nach einer Betriebshaftpflicht sucht. Ich habe mir das mit den Tierpensionen/HuTa aber nicht angeschaut.
Wahrscheinlich ist der Unterschied noch nicht mal ein so großer. Im allgemeinen müsste man nach meiner Einschätzung bei einer HuTa oder Pension aber nicht unbedingt mit dem Hund "raus" wie beim üblichen Hundesitting/Gassi-Service.
Vielleicht ist dadurch auch das Risiko für die Versicherungen geringer. Ich weiß es nicht.
Ich bin aber auch nicht sicher, ob das überhaupt besonders relevant wäre für ein VU -
also wenn die Betriebshaftpflicht auch nicht diese Lücke schließt was bietet sie denn gegenüber der Sitterhaftpflicht an Vorteilen?
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Zitat
Halter ist nicht gleich Eigentümer, wenn das Pferd nicht bei dem Eigentümer zu Hause oder in Eigenregie steht. Dann ist der Stallbesitzer Halter von dem Pferd.
Ja, aber wenn das Pferd was anstellt, muss trotzdem ich haften, bzw. meine Tierhalterhaftpflicht.
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Wie gesagt, es kommt drauf an was/wie/wann/warum/wo passiert. Unter Umständen muss nicht der Eigentümer haften.
LG
Sacco -
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Hallo Diana M.
Wie das bei den PHV ist weiss ich nicht genau. Vielleicht gibt es einen solchen Passus dort gar nicht.
Aber richtig! Grundsätzlich haftet der Halter (zumindest beim Hund. Und nach $ 833 auch bei anderen Tieren auf Grund der Gefährdungshaftung). Und soweit ist weiss ist bei Hunden auch der Halter=Eigentümer (vice versa).
Bei den mir bisher bekannten Hundehaftpflichtversicherungen (HHV) wurde aber diese Haftung durch die Hundehalterhaftpflicht beim bezahlten Hundesitting mit dem Passus immer ausgeschlossen.
- wie gesagt - ich habe mir das schon mehrmals explizit bestätigen lassen. Sogar heute habe ich von der früheren HHV unseres zweiten Hundes eine eMail mit dieser Bestätigung erhalten.
Als nachvollziehbare Erklärung liefert diese Vers. dann das plausible Argument, dass der Hundesitter dieses Risiko abdecken müsse.
Leider ist das Haftungsrisiko für den Halter bei allen Versicherungen, die der Hundesitter abschließen kann m.E. nicht entsprechend abgedeckt.
Sobald den Sitter kein Verschulden für einen Schaden trifft, weil er der "normalen" Sorgfaltspflicht genügt hat (§ 834 BGB), haftet dessen Versicherungen sicherlich auch nicht und die Haftung landet verständlicherweise wieder beim Halter - aber wegen der bezahlten Sittertätigkeit nicht bei der HHV.
Seitdem weiss ich, was es bedeutet, wenn der Hund sich in den Schwanz beißt. -
Folgender Artikel wahrscheinlich auch nicht schlecht für die Pferdefreunde:
herauskopiertes Zitat:
Pferdehaltung ist mit hohen Kosten verbunden. Oft fällt die Entscheidung auf weitere Nutzer, etwa Reitbeteiligte, mit denen eine Kostenbeteiligung vereinbart wird. Benötigen diese eine eigene Pferdehalter-Haftpflicht?
Reitbeteiligte, Mitbesitzer, weitere Halter oder private Tierhüter sollten standardmäßig als mitversicherte Personen in den Bedingungen aufgeführt sein. So muss der Pferdehalter sich nicht darum kümmern, sie nachzumelden, falls er sich zu einem späteren Zeitpunkt für die Erweiterung des Nutzerkreises entschließt. Sogenannte Fremdreiter, etwa Freunde oder Bekannte, die das Pferd ausschließlich zum privaten Vergnügen reiten, werden im Sinne der Versicherungsbedingungen als „nicht gewerbsmäßig tätiger Tierhüter“ gesehen. Auch sie genießen somit Versicherungsschutz über die Pferdehalter-Haftpflicht. -
Hallo Pinkytina.
Ich habe gerade mit deinem Hinweis/Textausschnitt und der kleinen Abänderung (Haftpflichtschutz erlangt) die zugehörigen Versicherungsbedinungen als pdf im Netz gefunden.
Das schau ich mir jetzt auch genauer an. Die Versicherung kannte ich noch nicht.
Der §3 ( insb. § 3.2) ist aber auch bestimmt für die Pferdefreunde interessant. Deshalb habe ich das hier nochmal kopiert.§ 2 Versicherte Personen
1. Angehörige
1.1 Versichert sind:
a) Sie,
b) Ihre Familienangehörigen,
c) sonstige mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende
Personen
in ihrer Eigenschaft als Halter, Mithalter, Hüter oder Nutzer
der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere.
1.2 Versterben Sie, besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz
für die in Nr. 1.1 b) und c) genannten Personen
noch für zwölf Monate fort. Wird innerhalb dieser Frist die
Beitragszahlung von Ihrem Ehegatten oder mitversicherten
Lebensgefährten übernommen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
2. Mitversicherte Tierhüter
2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen,
die im Auftrag des Tierhalters die Führung der Aufsicht über
dessen Tiere übernommen haben, in deren Eigenschaft als
Hüter der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere.
2.2 Für gewerbsmäßig tätige Tierhüter besteht jedoch nur Versicherungsschutz,
soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz
erlangt werden kann.
3. Reiter und Reitbeteiligte
3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von berechtigten
Reitern sowie Inhabern von Reitbeteiligungen in ihrer
Eigenschaft als Reiter bzw. Reitbeteiligte der im Versicherungsschein
bezeichneten Tiere.
Der Versicherungsschutz gilt auch für die private Teilnahme
an Veranstaltungen (z.B. Turniere) einschließlich der Vorbereitungen
hierzu (Training).
3.2 Versicherungsschutz besteht jedoch nur, soweit nicht anderweitig
Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
4. Gegenseitige Haftpflichtansprüche
Gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
untereinander sind mitversichert, soweit es sich handelt um:
a) Personenschäden,
b) gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden
(z.B. von Versicherern oder Arbeitgebern),
c) Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2 und 3 versicherten
Personen,
d) Haftpflichtansprüche gegen Sie, soweit diese nicht von
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
erhoben werden. -
Hallo Diana M.
Wie das bei den PHV ist weiss ich nicht genau. Vielleicht gibt es einen solchen Passus dort gar nicht.
Aber richtig! Grundsätzlich haftet der Halter (zumindest beim Hund. Und nach $ 833 auch bei anderen Tieren auf Grund der Gefährdungshaftung). Und soweit ist weiss ist bei Hunden auch der Halter=Eigentümer (vice versa).
Bei den mir bisher bekannten Hundehaftpflichtversicherungen (HHV) wurde aber diese Haftung durch die Hundehalterhaftpflicht beim bezahlten Hundesitting mit dem Passus immer ausgeschlossen.
- wie gesagt - ich habe mir das schon mehrmals explizit bestätigen lassen. Sogar heute habe ich von der früheren HHV unseres zweiten Hundes eine eMail mit dieser Bestätigung erhalten.
Als nachvollziehbare Erklärung liefert diese Vers. dann das plausible Argument, dass der Hundesitter dieses Risiko abdecken müsse.
Leider ist das Haftungsrisiko für den Halter bei allen Versicherungen, die der Hundesitter abschließen kann m.E. nicht entsprechend abgedeckt.
Sobald den Sitter kein Verschulden für einen Schaden trifft, weil er der "normalen" Sorgfaltspflicht genügt hat (§ 834 BGB), haftet dessen Versicherungen sicherlich auch nicht und die Haftung landet verständlicherweise wieder beim Halter - aber wegen der bezahlten Sittertätigkeit nicht bei der HHV.
Seitdem weiss ich, was es bedeutet, wenn der Hund sich in den Schwanz beißt.jetzt haben wir aber hier schon wieder unterschiedliche aussagen. Irgendjemand hatte doch hier geschrieben, dass die Tiersitterversicherung nur zahlt wenn die Sorgfallspflicht eingehalten wurde. Du schreibst genau dann zahlt sie nicht. Was ist denn jetzt nun? Zahlt sie einfach gar nicht oder wie?
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Ich habe nochetwas herausgefunden, es gibt auch noch eine Hütehaftpflichtv. die oft in eine Betriebshaftpflichtv. mit eingebunden ist, vielleicht ist dass ja das was du suchst?
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- Vor einem Moment
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