KEIN Versicherungsschutz bei bezahltem Tiersitter/Hundesitter

  • Für den Abschluss einer Betriebshaftpflicht muss man aber einen Betrieb = hier eine Gewerbeanmeldung und Gewerbeerlaubnis haben.

    Man kann auch als Privatperson eine Betriebshaftpflicht abschließen. Wir haben eine Betriebshaftpflicht und haben keinen Betrieb und kein Gewerbe.
    Wir brauchen die Betriebshaftpflicht sogar weil unser Hof mit unseren Weiden zu große ist für die normale Versicherung von haus/Grundstück.


    LG
    Sacco

  • und für alle anderen!


    Das mit dem Minijob und der Arbeitsbeziehung zum Hundehalter ist relativ egal.
    Die Anmeldung des bezahlten Tiersitters bei der Minijob-Zentrale macht aber trotzdem auch für den Hundehalter sehr viel Sinn, da sowohl die sehr günstige Aufnahme in die gesetzliche Unfallversicherung enthalten ist, als auch alle steuerrechtlichen Dinge legalisiert werden und der Sitter sogar noch zumindest von dem AG-Anteil zu Rentenversicherung profitieren könnte :drgreen:
    Die Anmeldung zeigt allerdings nachweislich (auch für eine Versicherung!), dass es sich um eine bezahlte Tätigkeit handelt. Ansonsten könnte man als betroffener Hundehalter ja versuchen, sich im Schadensfall mit dreisten Lügen aus der Affäre zu ziehen.


    Und nun zu den anderen Themen "der Hundesitter kann/muss sich ja versichern".
    Stimmt auch! Er kann aber mit allen möglichen Versicherungen nur für sein Verschulden haftbar gemacht werden. Das ist anders als beim Hundehalter!
    Liegt kein Verschulden des Sitters vor, da er die normale Sorgfaltspflicht während seiner Tätigkeit walten ließ und der Schaden auch so eingetreten wäre, haftet er mit seiner Versicherungen grundsätzlich nicht. Diese Versicherungen unterstützen den Tiersitter sogar und helfen bei der Abwehr unberechtiger Forderungen vor Gericht (siehe ggf deren Leistungsbeschreibung).
    Insofern machen diese Versicherungen für den Sitter durchaus Sinn.
    Dem Hundehalter helfen sie aber nicht, die Gefährdungshaftung bei Schäden durch den Hund abzusichern, die während des bezahlen Sittings passieren könnten.
    Ich weiß, das hört sich absurd an.


    Übrigens: Die Absicherung einer Tierpension ist anders (und sogar einfacher) als bei einem Gassi-Service.



    Zusatz zu RedPaula.
    Der Fachbeitrag macht grundsätzlich Sinn und wurde neben der Rechtsanwältin wohl vom Geschäftsführer einer Versicherungsvermittlung für spezielle Versicherungen (Hund und Pferd) erstellt. Das ist m.E. durchaus auch gut so.
    Auch mit diesem (Vermittler) hatten wir mehrfach Kontakt und wir haben dort sehr engagierte Mitarbeiter angetroffen und auch Antworten vom Geschäftführer selbst bekommen, die uns grundsätzlich sogar gut gefallen haben und zu unseren Wünschen gepasst hätten.
    Leider ist der Versicherungsvermittler in diesem Fall nicht der Risikoträger des Versicherungsproduktes. Und der Risikoträger hat auf meine spezielle Anfrage zur Haftung beim bezahlten Tiersitting den Ausschluss erneut bestätigt.
    Selbst wenn der Vermittler dann sogar vielleicht irgendwie sachlich recht hätte, hat mich der bloße Widerspruch des Risikoträgers deutlich verunsichert. Ich hoffe, das ist verständlich und nachvollziehbar.


    Genau deshalb ist m.E. auch eine Klärung zwischen den Anbietern/Vermittlern und den Risikoträgern nötig. Und wenn diese auf die ggf nötige Anpassung des Passus "Hüten durch dritte Personen (nicht gewerblich)" einwirken und im Halterinteresse verbessern würden!?!? => Result & success!!!!

  • Ich glaube in der Realität ist das Szenario "angestellte Haushaltshilfe geht auch mit dem Hund raus" gängiger als hier getan wird.
    Sorry falls ich das jetzt überlesen habe, aber wie ist denn da nun die beste Lösung?

  • Ich glaube in der Realität ist das Szenario "angestellte Haushaltshilfe geht auch mit dem Hund raus" gängiger als hier getan wird.


    Wobei das aber wieder eine andere Ausgangslage ist.


    Lasse ich Angestellte Tätigkeiten verrichten für die sie nicht zuständig/qualifiziert sind, habe ich fast immer ein Problem mit dem Versicherungsschutz. Das hat nichts mit Hundehalterhaftpflicht zu tun.

  • Steckt da nicht eine ganz andere Problematik hinter?


    In dem Moment, wo jemand GEWERBLICH die Betreuung/Führung/das Training eines Hundes übernimmt, bedarf er
    - der Zulassung nach §11 TSchG
    - einer entsprechenden Berufshaftpflicht zum Abdecken der mit dem Beruf verbundenen Risiken


    Einen bezahlten Hundesitter zu engagieren, bedeutet für den Auftraggeber, sich zu vergewissern dass die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind - also: Zulassung nach §11 und Nachweis der nötigen Haftpflicht zeigen lassen. Außerdem den Entgelt quittieren lassen.


    Eine Haushaltshilfe zu engagieren, und diese mit einem (evtl. sogar regelmäßigen) Betreuen/Ausführen des Hundes zu beauftragen, könnte im Schadensfall zu einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften für Hundesitting ausgelegt werden - und damit bleibt die Haftung beim Hundehalter!

  • [...]


    Eine Haushaltshilfe zu engagieren, und diese mit einem (evtl. sogar regelmäßigen) Betreuen/Ausführen des Hundes zu beauftragen, könnte im Schadensfall zu einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften für Hundesitting ausgelegt werden - und damit bleibt die Haftung beim Hundehalter!

    Es könnte durchaus sein, dass eine Versicherung so argumentiert um nicht zahlen zu müssen.
    Für das Gassiführen gegen Geld, ohne Gewerbeschein, aber als Minijob angemeldet und mit einer begrenzten Anzahl (haushaltsübliche Menge, sagte man mir beim Amt) an Hunden, ist ein Sachkundenachweis nach §11 des Tierschutzgesetzes nicht zwingend notwendig.
    Aber für alle Beteiligten wäre es sicher am besten der Sitter hätte auch als Minijobber diesen Nachweis, eben wegen des Umstandes, dass bei einem Versicherungsfall es negativ ausgelegt werden kann, keinen Sachkundenachweis erbracht zu haben.

  • Für das Gassiführen gegen Geld, ohne Gewerbeschein, aber als Minijob angemeldet und mit einer begrenzten Anzahl (haushaltsübliche Menge, sagte man mir beim Amt) an Hunden, ist ein Sachkundenachweis nach §11 des Tierschutzgesetzes nicht zwingend notwendig.

    Nicht zwingend notwendig = Einzelfallentscheidungen.


    Dabei wird auch beachtet, ob der Minijob tatsächlich als Haushaltshilfe ausgeübt wird, oder ob es sich um "verdecktes Hundesitting" handeln könnte.


    Es gibt natürlich Möglichkeiten, mit denen man versuchen KANN, die Gesetze zu umgehen.


    Im Zweifel entscheiden dann aber die zuständigen Gerichte - und dann haftet man als Halter möglicherweise privat, weil die Versicherung berechtigten Haftungsausschluss nachweisen kann.

  • Nach etwas Recherche meine ich, den Knackpunkt erkannt zu haben.


    In §833 BGB gibt es die "Haftung des Tierhalters" als verschuldens_un_abhängige "Gefährder"haftung.
    In §834 BGB geht es im die "Haftung des Tieraufseher" (das wäre der Sitter). Der ist aber nicht haftbar (und damit ist auch seine Versicehrung raus), wenn der Vorfall nicht sein Verschulden ist (§ 834 Satz 2 BGB).


    Und für genau so einen Fall wäre es relevant, ob dann wieder die Tierhalter-Haftpflicht greift.

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