Erfahrungsbericht "Hundeführerschein" Niedersachsen (Sachkundenachweis, praktischer Teil)
-
-
Wenn der Hund auf Deine Tochter gemeldet ist, hätte sie die Kommune über die Abgabe informieren müssen. Der neue Halter muss den Hund auf sich anmelden und braucht entsprechend die Sachkunde.
In Niedersachsen besteht übrigens auch Versicherungspflicht, auf wen läuft denn die Versicherung? -
- Vor einem Moment
- Neu
Hi
Schau mal hier: Erfahrungsbericht "Hundeführerschein" Niedersachsen (Sachkundenachweis, praktischer Teil)* Dort wird jeder fündig!
-
-
braucht der nun garkeinen sachkundenachweis?
Wenn der Mann nachweislich 2 Jahre vor 2013 (wo das Gesetz in Kraft trat) einen Hund ohne Zwischenfälle gehalten hat, braucht er generell keinen Hundeführerschein ablegen.
Wenn es die Hunde von seinen Eltern waren und er nur mit im Haus gelebt hat, muss er einen Hundeführerschein machen.
-
Stimmt, wenn er zwei Jahre durchgängig Hunde gehalten hat, ist er befreit. Allerdings kenne ich dafür den Zeitraum „10 Jahre vor Antragstellung“. Bin da aber nicht sicher.
-
Es kann je nach Gemeinde auch klappen, eine Befreiung zu beantragen, weil er mit dem Bullterrier in einer Wohnung gelebt und ihn auch betreut hat. Manche Gemeinden winken das so durch, andere lassen sich nicht drauf ein.
-
Es kann je nach Gemeinde auch klappen, eine Befreiung zu beantragen, weil er mit dem Bullterrier in einer Wohnung gelebt und ihn auch betreut hat. Manche Gemeinden winken das so durch, andere lassen sich nicht drauf ein.
Bloß sieht das NHundG eine „Befreiung“ gar nicht vor, d.h. eine solche wäre rechtswidrig. Das wäre mir persönlich zu heiß, zumal ich mir vorstellen könnte, dass es zu Problemen führt, wenn man die Behörde wechselt (Umzug), oder dort plötzlich Personal eingesetzt wird, das sich ans Gesetz halten mag :)
Stimmt, wenn er zwei Jahre durchgängig Hunde gehalten hat, ist er befreit. Allerdings kenne ich dafür den Zeitraum „10 Jahre vor Antragstellung“. Bin da aber nicht sicher.
Zur Frist hatte ich mich weiter oben - hier - ausgelassen.
-
-
Wenn man als Ehepaar gemeinsam den Hund hält, dann KANN eine Gemeinde das als Sachkundenachweis ansehen, weil rein rechtlich der Hund steuerlich nur auf eine Person angemeldet werden kann. Den Ehepartner dann zu benachteiligen, wäre auch nicht okay. Wie gesagt, es gibt Geleimden, bei denen das durchgeht, und wenn man einmal sachkundig ist, bleibt man das ja, außer man hat eine größere Lücke in der Haltung. Fragen kostet ja nichts, und wenn die eigene Gemeinde ablehnt, hat man halt Pech.
-
naja,das ehelich hat sich ja nun erledigt und der hund lebt allein bei ihm.
vorher hat er selbst keine hunde gehalten sondern die eltern.
als der hund angeschafft wurde mußte unsere tochter den nachweis machen weil er keine lust dazu hatte.......er hatte ja zuhause schon hunde (ironie an).
denke mal wenn er den jetzt machen soll,dann wird der hund abgeschoben.......
lg
-
Das wäre bei so wenig Lust auf Hund vielleicht nicht ganz schlecht für den Bulli.
-
Wenn man als Ehepaar gemeinsam den Hund hält, dann KANN eine Gemeinde das als Sachkundenachweis ansehen, weil rein rechtlich der Hund steuerlich nur auf eine Person angemeldet werden kann. Den Ehepartner dann zu benachteiligen, wäre auch nicht okay.
Auch wenn ich dir gern zustimmen würde: nein. :)
Wer in Niedersachsen einen Hund "hält", der muss die erforderliche Sachkunde besitzen (§ 3 Abs. 1 S. 1 NHundG). Wie schon hier würde ich nochmals auf die FAQ des ML verweisen wollen.
Tierhalter ist derjenige, der nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden und deshalb auch das entsprechende Risiko tragen soll. [..] Eigentum und Eigenbesitz am Tier sind zwar nicht Voraussetzung, aber Indiz; ebenso Sorge für Obdach und Unterhalt für das Tier. Auch mehrere Personen können Tierhalter sein. [..] Ein Hund kann von mehreren Haltern gehalten werden. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Insofern ist beides möglich: vielleicht haben beide den Hund gehalten, ggf. nur eine Person.
[..] Nur die Halterin/der Halter (siehe Fragen 30 und 31) muss seine Sachkunde nachweisen können. [..] Ein Hund kann von mehreren Haltern gehalten werden. Dann muss jeder der Halter die Sachkunde nachweisen können. Sofern Familienangehörige, die keine Halter sind (z.B. Kinder, Ehepartner) den Haushalt verlassen (oder verlassen haben) und eine eigene Hundehaltung aufnehmen (oder nach Juli 2011 aufgenommen haben), müssen diese Personen als Neuhundehalterinnen und -halter im Besitz eines Sachkundenachweises sein.
Wie schon gesagt sieht das NHundG keine "Befreiung" o.ä. vor. Und deshalb gibt es diese Rolle rückwärts m.E. auch nicht, weil es nur zwei Alternativen gibt:
- Der Mann hat den Hund "gehalten". Das könnte jetzt prinzipiell als Ersatz (§ 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 NHundG) zum Sachkundenachweis gelten. Andererseits: der Hund wurde "vor drei Jahren" angeschafft, also lange nach der Novellierung des NHundG. Wäre er - in der Einzelfallbetrachtung - tatsächlich (alleine oder mit der Frau zusammen) der "Halter" gewesen, hätte er (s.o.) die Sachkunde besitzen müssen. Da er die nicht hat, handelte er ordnungswidrig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 NHundG).
- Der Mann hat den Hund nicht "gehalten", sondern teilweise nur geführt oder betreut. Das wäre zulässig gewesen, andererseits könnte er sich jetzt nicht auf die Ausnahme aus § 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 NHundG berufen, die die "Haltung" in der Vergangenheit voraussetzt (vgl. auch die FAQ des ML, Nr. 2, s.o.). Das wäre also wieder ein Fall der Haltung ohne Sachkunde, was ordnungswidrig ist (s.o.).
Ein Problem gibt es also immer, und ein anderes Szenario ist bei dieser Betrachtung auch nicht möglich. Klar kann man jetzt Glück haben, und die zuständige Gemeinde ist entweder inkompetent oder handelt vorsätzlich rechtswidrig. Das würde ich aber nicht testen wollen (z.B. durch kurz mal eben anrufen), weil ich immer eine Ordnungswidrigkeit begangen habe oder gerade begehe.
Denkbar ist natürlich, dass allein die Frau in der Vergangenheit und auch jetzt die Halterin war bzw. ist. Das wäre hilfreich, weil die Aufgabe der Hundehaltung wie schon angerissen mitteilungspflichtig ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 NHundG), die Zuwiderhandlung ordnungswidrig (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 NHundG). Dann würde ich aber unverzüglich den Wauzi einsammeln, weil bei einem Vorfall mit diesem sonst im Zweifel ganz viel Ärger auf mich zukäme :)
-
Wie gesagt, ich kenne Fälle, in denen das anders gehandhabt wurde. Es gibt Gemeinden, die die Regeln anders auslegen und Ärger würde das hier im Landkreis nicht geben. Ausprobieren kann man's. Mich betrifft das Ganze zum Glück sowieso nicht, sonst hätte ich damals vermutlich den Rechtsweg beschreiten müssen, da die Tests, die zu dem Zeitpunkt in unserem Landkreis verfügbar waren, mit meiner Angsthündin nicht machbar gewesen wären. Inzwischen gibt es sogar eine Stelle, die den Test so durchführt, wie er vorgesehen ist, und keine BH draus macht. Hat auch nur sechs Jahre nach Einführung gedauert.
Zugezogene aus anderen BL müssen ja auch keine Sachkunde machen, wenn sie den Humd zwei Jahre gehalten haben, auch wenn er nach Einführung des Gesetzes angeschafft wurde.
-
- Vor einem Moment
- Neu
Jetzt mitmachen!
Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!