Staffordshire Bullterier Besitzer unter euch?
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Ich weiß, geschätzte 80 Prozent der Wiener "Listenhundehalter" hält sich nicht dran oder weiß von den Regelungen nix, aber jeder Listenhund in Wien ist ein armes Schwein, wenn man sich an die Regeln hält. Hält man sich nicht an die Regeln, kann es schnell sehr teuer werden, der Hund kann schlimmstenfalls auch von der Polizei abgenommen werden.
Sobald Du vor die Tür gehst, muss der Hund Beißkorb tragen und angeleint sein. Die einzigen Orte in Wien, wo der Hund ohne Beißkorb sein darf, sind Hundezonen mit Zaun drumrum. In Hundezonen ohne Zaun, wie der Praterhundezone darf der Hund zwar
ohne Leine sein, muss aber Beißkorb tragen. Überall sonst immer immer immer Leine und Beißkorb. Fürchterlich für ne energetische Rasse.
Du brauchst die Hundeführscheinprüfung. Absolut jeder, der mit dem Hund raus geht und wenn es nur 2 Minuten sind, braucht auch eine Hundeführscheinprüfung.
Es gilt eine 0,5Promillgrenze. Drüber darfst Du mit dem Hund das Haus nicht verlassen.
Du kannst jederzeit aufgehalten werden zum Alkoholtest. Verweigerst Du, geht das bis zum Amtsarzt.
Du musst im Grunde damit rechnen, dass sich die Hundegesetze in Bezug auf gelistete Rassen jederzeit verschärfen können oder beim nächsten Bissvorfall, der Schlagzeilen macht, womöglich doch noch das Komplettverbot kommt.
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Der gesamte Gesetzestext bezüglich führscheinpflichtiger Hunde
Teil 1
ZitatHaltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden
§ 5a.
(1) Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.
(2) Der Magistrat hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes wie auch auf ehemalige Diensthunde des Bundes, sofern diese durch die Polizeidiensthundeführerin oder den Polizeidiensthundeführer, die oder der diesen Hund als Diensthund geführt hat, weiterhin gehalten oder verwahrt werden.
(4) Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 1 positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.
(5) Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 6) verfügen.
(6) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
1.
rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandel oder Schlepperei, sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997,
2.
rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
3.
rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
4.
rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,
5.
rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,
6.
rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,
7.
rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,
8.
rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6.
(7) Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs. 6 verfügen. Weiters ist ein Strafregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet und registriert, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.
(8) Die Halterin bzw. der Halter eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist verpflichtet, die Hundeführscheinprüfung mit dem entsprechenden Hund im Zeitraum von 21 bis 24 Monaten – gerechnet ab der erstmaligen positiven Absolvierung – zu wiederholen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann im Hinblick auf das Prüfungsergebnis Auflagen vorschreiben wie z.B. die Verkürzung bzw. die Verlängerung der Frist von 21 Monaten oder die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer, die vor der Anmeldung zur Wiederholung nachgewiesen werden muss. Zudem kann die Prüferin bzw. der Prüfer auch weitere Wiederholungen dieser Prüfung anordnen.
(8a) Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer vor der Anmeldung nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine zweimalige Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zulässig. Bei der letztmalig zulässigen Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien beizuziehen. Bei Nichtbestehen der letztmalig zulässigen Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Für die Verwahrerin bzw. den Verwahrer eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig.
(9) Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Hundeführschein verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender
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Teil 2
ZitatUmstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.
(10) Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Abs. 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt.
(11) Jede Person, die einen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen, mit einem Maulkorb und einer Leine versehen sein. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Halterinnen bzw. Halter sowie für Verwahrerinnen bzw. Verwahrer, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind. Wenn gegen die normierte Maulkorbpflicht das erste Mal zuwidergehandelt wird, sind der Behörde binnen 3 Monaten sechs Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer nachzuweisen. Wird ein weiteres Mal gegen die Maulkorbpflicht binnen 2 Jahren zuwidergehandelt oder werden die sechs Trainingsstunden nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Hundeführschein gemäß Abs. 8 binnen 3 Monaten zu wiederholen.
(12a) Für Hunde, die vor dem 1. Jänner 2019 angemeldet wurden, die älter als 3 Jahre sind, mit denen bereits eine intensive Ausbildung absolviert wurde und mit denen eine kommissionelle, behördliche Prüfung positiv bestanden wurde, kann eine Ausnahmegenehmigung von der Maulkorb- bzw. der Leinenpflicht gemäß Abs. 12 ausgestellt werden.
(12b) Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde sind zur Gänze von der Maulkorbpflicht gemäß Abs. 12 befreit.
(12c) Der Magistrat hat durch Verordnung die Voraussetzungen zum Prüfungsantritt und nähere Vorschriften zur kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 12a zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Bestellung der Kommission.
(13) Die Zucht von in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Hunden ist verboten.
(14) Personen, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(15) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der Untersuchung der Atemluft kann eine Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol vorangehen (Vortest). Wer zu einer Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung (Vortest) oder einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(16) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 15 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zur Untersuchung zu einem Amtsarzt zu bringen; dasselbe gilt für Personen, die verdächtig sind, sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu befinden. Wer dem Amtsarzt zur Untersuchung vorgeführt wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(17) Für Personen, die die Überprüfung oder die Untersuchung der Atemluft oder die ärztliche Untersuchung verweigern, so gilt die Vermutung, dass sich die Person in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Sie dürfen daher einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen.
(18) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung ist mit einem nach § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe (Alkoholvortestgeräteverordnung), BGBl. II Nr. 404/2005 i.f.F. BGBl. II Nr. 101/2018, geeigneten Gerät vorzunehmen. Bei einem gerätespezifischen Wert von 0,22 mg/l Atemluft oder darüber ist jedenfalls auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol zu schließen und eine Atemluftuntersuchung zwecks Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft vorzunehmen.
(19) Die Untersuchung der Atemluft ist mit einem nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung), BGBl. Nr. 789/1994 idF BGBl. Nr. II 100/2018, geeignete Geräte vorzunehmen.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Gelt…W&Gesetzesnummer=20000404
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Gilt zusätzlich:
ZitatVerbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren
§ 4.
(1) Die Behörde hat Personen, die schwer wiegend oder wiederholt Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 zuwiderhandeln, das Halten von Tieren und den Umgang mit Tieren zu verbieten. Die Dauer und der Umfang des Verbotes sind entsprechend den Erfordernissen des Schutzes von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, festzusetzen.
(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein gesetzwidriges Verhalten nur deshalb nicht bestraft wurde, weil die betreffende Person zur Zeit der Tat entweder nicht zurechnungsfähig oder nicht strafmündig war.
(3) Die Behörde kann Personen, die als nicht vertrauenswürdig gelten, die Haltung von und den Umgang mit Tieren verbieten, wobei Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden.
(4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 gehalten, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und ist es als verfallen anzusehen. Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 verwahrt, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und dem Halter unter Hinweis auf das gegen den Verwahrer bestehende Tierhalteverbot zurückzustellen. Im Wiederholungsfall ist das Tier abzunehmen und als verfallen anzusehen.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst.
(6) Wurde ein Tierhalteverbot gemäß Abs. 1 oder 3 verfügt, so darf diese Person nicht mehr im gleichen Haushalt mit dem Tier leben.
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Hundesteuer beträgt übrigens in Wien für den ersten Hund rund 70 Euro.
Derzeit auch für gelistete Hunderassen. Aber auch das kann sich, je nach politischer Lage, noch sehr ändern.
Und eins noch: Hast Du ne Vorstellung davon BoriSxx wie klein Staffordshire Bullterrier eigentlich sind? Etwa vergleichbar mit ner größeren französischen Bulldogge. Also nix mit großer Hund.
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Ich wohne ja auch in Wien und rate dir von einem Listenhund ganz klar ab.
Die aktuelle Gesetzeslage hat sich ja doch ziemlich verschärft. Wurde hier ja schon erwähnt: Jedes Familienmitglied, das mit dem Hund rausgeht, braucht einen Hundeführschein! Außerdem herrscht Leinen- UND Maulkorbpflicht für Listenhunde - mur in eingezäunten Hundezonen dürfen diese Hunde "einfach so" rumlaufen. Diese Flächen sind aber oft nicht groß genug und außerdem rate ich von eingezäunten Hundezonen generell eher ab, weil es da oft zu Stress zwischen den Hunden kommt.
In Wien triffst du im Übrigen ständig Hunde, und Staffs und Co. sind im Erwachsenenalter oft unverträglich mit anderen Hunden. Dann kannst du den Hund vielleicht nichtmal mehr in ein einen umzäunten Freilauf lassen (was ohnehin schon suboptimal ist).
Kann es sein, dass du dich von der Optik der Rasse beeinflussen lässt?
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SBT haaren genau wir andere Hunde und die kurzen Haare stecken überall drin, als hätten sie Widerhaken.
Meine sind/waren zu 99% unverträglich mit anderen Hunden, Trieb ohne Ende und Arbeitswille - das sind keine Hunde für Langstrecke beim Joggen oder Radfahren, wollen aber geistig arbeiten und sich körperlich dabei anstrengen.
In einem Bundesland mit Rasseliste würde ich sie nicht halten. Ein Leben an der kurzen Leine ist nicht artgerecht.
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Genau tinybutmighty
Hundezonen sind alles andere, als Tür auf, Hund rein, alles super.
Vorallem nicht mit einem Hund, der keine Artgenossen mag.
Ich nutzte sie zwar sowohl mit dem AmStaff, als auch der zwickenden Töle jetzt (weil die überall sonst noch weniger laufen kann, aufgrund diverser Wesensprobleme und Jagdtrieb), aber das bedarf Planung und manchmal etlicher Leerkilometer zu Fuß, bis man doch mal ne zufällig grad hundefreie Fläche erreicht und der Hund halbwegs auf seine Kosten kommt (Was er allerdings auch nur tut, wenn man sich dann mit ihm beschäftigt).
Stadtleben mit unverträglichem Hund ist richtig, richtig viel Arbeit und an manchen Tagen auch bloß frustrierend.
Für so energetische Rassen, wie die Bullartigen, die körperlich was tun wollen, ist Wien mittlerweile kein Ort mehr, wo der Hund halbwegs normal leben kann.
(Dass es zwar nur die Hunde der Halter trifft, die sich an alles halten, also nur die bemühten Leut verdrängt werden, steht auf einem anderen Blatt. Denen wird im Zweifelsfall dafür halt nicht der Hund eingezogen oder es hagelt ein paar hundert bis ein paar tausend Euro Strafe).
Bei aller Zuneigung zu dem Hundetyp: Ich werde zb in Wien auch keinen AmStaff, StaffBull, Bullterrier, Pit o. ä. mehr halten. Das grenzt unter den Bedingungen nämlich an Tierquälerei.
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Und weil das im anderen Thread in ne Richtung verstanden wurde, in die es nicht ging.
Man kann in Wien auch keinen StaffBull kaufen. Die Zucht gelisteter Hunde (und deren Mixe) ist verboten. Die Einfuhr nicht. Aber all die Wohnzimmerwelpen aus "Hobbyzucht" , die man in Österreich auch nicht auf Willhaben inserieren darf, sind nicht legal, wenn sie aus Wien stammen.
(Auch hier: die Realität sieht nicht immer aus wie die Gesetzeslage. Fakt ist aber: man darf den Hund nicht verkaufen und kaufen ist auch fraglich, denn wenn der Hund im Heimtierregister ist, was zur legalen Haltung nötig ist, wirft es wohl Fragen auf, wie man in Wien an einen Wiener Welpen kommt).
Sprich, es bleiben nur andere Wege. Die 1,3 Staffbullzüchter die es in Österreich noch gibt... ist fraglich, ob die ihren Hunden Wien antun und sie dorthin verkaufen würden. Will man unbedingt einen, landet man schnell beim andernorts beschriebenen Szenario, das auch wieder Probleme machen kann.
Alles in allem: Ne, lass mal.
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das sie im Jahr 1x haaren.
Persönlich kenne ich ein paar, die durchaus öfter als einmal im Jahr gehaart haben. Finde diese Info arg seltsam
"Einmal im Jahr haaren" ist für mich synonym mit "immer haaren". Also einmal im Jahr - vom 1.1. bis zum 31.12.
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