Der "gefährliche" Hund Teil 2

  • Frage mich bei der Fragestellung eher, warum ausgerechnet diese Frau das Recht auf Listenhund Haltung behalten soll, wenn unter ihrer Führung eine Frau so brutal zu Tode kam.
    Aber das wird ja erst noch entschieden. Ich bin gespannt was dabei raus kommt und ob es auch für andere Besitzer neue Regelungen geben wird.

    Ich persönlich würde ihr nicht unbedingt generell das Recht auf Haltung eines Hundes absprechen wollen. Sollte doch der Wunsch nach einem Hund (was doch im Prinzip jede(r) von uns hier verstehen kann!) nach dem miterlebten Vorfalls noch vorhanden sein. Das muß ja auch erst einmal verarbeitet werden. Und es gibt halt so viele Hunderassen, irgendwas passendes wird sich schon finden!

    Wohl aber dafür sorgen, daß sie eben nie wieder eben diese eine Rasse, oder ähnliches Kaliber, bekommen darf.


    Sollte sich die Gesetzeslage ähnlich verschärfen, wie zum Beispiel in NRW, dann dürfte sie ohnehin keine Anlagen 1 und 2 Hunde mehr holen, da sie sehr wohl eine Eintragung im Führungszeugnis hat. Das schließt eine Haltung und Anschaffung von "solchen Hunden" aus.

  • Frage mich bei der Fragestellung eher, warum ausgerechnet diese Frau das Recht auf Listenhund Haltung behalten soll, wenn unter ihrer Führung eine Frau so brutal zu Tode kam.
    Aber das wird ja erst noch entschieden. Ich bin gespannt was dabei raus kommt und ob es auch für andere Besitzer neue Regelungen geben wird.

    Nur weil man sachlich nachvollziehen kann, was da jetzt alles gemacht wird, muss man nicht alles gut finden ;)

    Es ist ihr gutes Recht z.B. das Verbot anzufechten.

    Finde ich ganz persoenlich das passend? Eher nicht. Ich sehe es tatsaechlich auch kritisch (nett geschrieben), dass sie anscheinend wieder AmStaffs halten will.

    Ich kann aber akzeptieren, dass sie die Moeglichkeit nutzt und das es eine solche Moeglichkeit gibt, finde ich unglaublich wichtig!

  • Frage mich bei der Fragestellung eher, warum ausgerechnet diese Frau das Recht auf Listenhund Haltung behalten soll, wenn unter ihrer Führung eine Frau so brutal zu Tode kam.
    Aber das wird ja erst noch entschieden. Ich bin gespannt was dabei raus kommt und ob es auch für andere Besitzer neue Regelungen geben wird.

    Ich persönlich würde ihr nicht unbedingt generell das Recht auf Haltung eines Hundes absprechen wollen. Sollte doch der Wunsch nach einem Hund (was doch im Prinzip jede(r) von uns hier verstehen kann!) nach dem miterlebten Vorfalls noch vorhanden sein. Das muß ja auch erst einmal verarbeitet werden. Und es gibt halt so viele Hunderassen, irgendwas passendes wird sich schon finden!

    Wohl aber dafür sorgen, daß sie eben nie wieder eben diese eine Rasse, oder ähnliches Kaliber, bekommen darf.


    Sollte sich die Gesetzeslage ähnlich verschärfen, wie zum Beispiel in NRW, dann dürfte sie ohnehin keine Anlagen 1 und 2 Hunde mehr holen, da sie sehr wohl eine Eintragung im Führungszeugnis hat. Das schließt eine Haltung und Anschaffung von "solchen Hunden" aus.

    Genau das meine ich ja.


    Ich bin gespannt wie das ausgeht für sie und ob man das wohl überhaupt noch mitbekommen wird.

  • Um was es dir geht ist mir auch immer noch nicht klar.

    Ich kann gerne nochmal versuchen, es dir zu erklären.

    Meine erste Annahme ist die, dass Tiere grundsätzlich dazu in der Lage sind, ein eigenständiges Verhalten zu zeigen. Die sogenannte Tiergefahr. Diese ist niemals zu 100% von einem Menschen zu kontrollieren.

    Meine zweite Annahme ist, dass die Strafbarkeit einer Handlung eine Schuld des Angeklagten voraussetzt, also die individuelle Vorwerfbarkeit einer Tat. Allein die Tatsache, dass jemand ein Tier hält, reicht für diesen Vorwurf nicht aus.

    Aus diesen beiden Annahmen ergibt sich ein Bereich, in dem sich eine tiertypische Gefahr verwirklichen kann, ohne dass der Halter diese hätte vorhersehen oder vorher unbedingt mit geeigneten Mitteln entgegnen hätte müssen. Dieser Bereich muss individuell vom Gericht festgelegt werden.

    Wenn ein Gericht nun zu dem Schluss kommt, dass allein die Feststellung, dass der Halter zum Tatzeitpunkt nicht über eine ausreichende Kontrolle verfügte, ausreicht, um eine Schuld des Halters zu beweisen, dann schrumpft dieser Bereich zwischen Kontrolle und Tiergefahr quasi auf Null, denn jede Verwirklichung einer Tiergefahr hätte durch andere Mittel im Vorwege verhindert werden können. Es obliegt daher dem Gericht festzustellen, welche Sicherungsmaßnahmen im Vorwege angemessen und im Verkehr erforderlich gewesen wären.

    In diesem Fall kommt das Gericht zu dem Schluss, dass allein die Tatsache, dass die Hundehalterin drei Hunde mit einem Gesamtgewicht von 72kg gleichzeitig ausführte, eine GROBE Fahrlässigkeit begründete. Diese Entscheidung ist rasseunabhängig, unabhängig vom Erziehungsstand der Hunde und unabhängig von irgendwelchen Vorauffälligkeiten getroffen worden.
    Dazu kommt, dass diese Entscheidung eben dadurch begründet wurde, dass es ausreichte, dass die Hundehalterin einmalig an diesem Tag die Kontrolle verlor, was dann zu dem tragischen Vorfall führte. Für die Frage, ob eine Handlung grob fahrlässig oder fahrlässig war, spielt die Schwere des Vorfalls jedoch keine Rolle, diese beeinflusst lediglich das Strafmaß. Natürlich sind die Folgen des Kontrollverlustes in diesem Fall in besonderem Maße tragisch! Das ändert jedoch nichts an den Bewertungsmaßstäben für eine Fahrlässigkeit.
    Wenn es ausreicht, dass sich eine Fahrlässigkeit dadurch zeigt, dass sich eine Tiergefahr erstmals verwirklichen konnte, dann kann ich dies auf jeden Fall von verwirklichter Tiergefahr anwenden, denn es gibt immer eine Möglichkeit im Vorwege noch besser zu sichern. Das würde allerdings in der Konsequenz bedeuten, dass Tiere eigentlich nicht mehr zu halten sind, da sich ein Tierhalter nicht darauf verlassen kann, dass er keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hat, wenn er seine Tiere sachkundig und unter allgemein üblichen und anerkannten Sicherungsmaßnahmen hält und erzieht. Und bitte hier Strafrecht nicht mit Zivilrecht (Haftung) verwechseln). Das sind zwei paar Schuhe.

  • So lange sie in stationärer psychiatrischer Behandlung ist, braucht sie ihre Haftstrafe nicht antreten.

    Ja, das ist so, wenn schwerwiegende Erkrankungen einer Inhaftierung entgegenstehen.

    Ein mehrmonatiger stationärer Aufenthalt spricht nicht gerade für eine Bagatell-Erkrankung.

  • Das würde allerdings in der Konsequenz bedeuten, dass Tiere eigentlich nicht mehr zu halten sind, da sich ein Tierhalter nicht darauf verlassen kann, dass er keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hat, wenn er seine Tiere sachkundig und unter allgemein üblichen und anerkannten Sicherungsmaßnahmen hält und erzieht.

    Hmmm, so ganz kann ich dir nicht folgen.


    Ich weiß nicht genau, wie die Richter ihre Einschätzung begründen (weiß ja noch niemand) - im vorliegenden Fall kann man durchaus in Frage stellen, dass die Hunde "angemessen und sachkundig" gesichert waren. Nur 2 mit Maulkorb, Maulkorb hat nicht gehalten, Hund konnte sich losreissen usw. Rasse hin und her - ich denke, da war viel Fahrlässigkeit im Spiel, und die Richter dachten das auch.


    Und zweitens muss ja auch erst mal was passieren, bevor man strafrechtlich verfolgt wird. Es geht ja hier nicht um Prävention, sondern um die Verurteilung NACH der Tat. Aus einem Urteil ergibt sich ja nicht automatisch eine neue Gesetzgebung (unser Rechtssystem basiert nicht auf Präzendenzfällen)


    Jedem Hundehalter muss klar sein, dass er mit seinem Tier einen Unfall verursachen kann, für den er voll haftbar gemacht werden kann und evtl. auch strafrechtlich belangt werden kann (ich weiß es nicht, ob z.B. Freilauf an einer befahrenen Strasse als Fahrlässigkeit verurteilt werden könnte?). Genau wie jedem Autofahrer usw.

    Das wird dann in jedem Einzelfall verhandelt.


    Ich sehe beim besten Willen für mich nicht das Risiko, dass sich mein Hund losreisst und einen Menschen tötet. Von daher habe ich auch keine Befürchtungen, dass ich deswegen ins Gefängnis kommen könnte.


    Klar, das dachte die Frau auch... logisch. In ihrem Fall hatte sie eben unrecht.

    Sollte ich auch unrecht haben, wird es bestimmt auch in der Zeitung stehen. Und wenn mein Begleithund jemand tötet, ja dann nehme ich die Strafe an. Angst davor habe ich aber nicht.

  • (ich weiß es nicht, ob z.B. Freilauf an einer befahrenen Strasse als Fahrlässigkeit verurteilt werden könnte?).

    So als juristischer Laie würde es mich irgendwie wundern, wenn das nicht so sein könnte. Allerdings kann halt befahrene Strasse eine Nebenstraße sein, auf der am Tag keine 20 Autos fahren oder ne 2 spurige Bundesstrasse und je nachdem geht man halt entsprechende Risiken ein, das macht man ja im Prinzip sobald man sich überhaupt ein Haustier anschafft. Und wenn mal was schief läuft kann es halt ganz blöd aussehen für einen als Halter. Glaube viele Hundehalter machen sich dazu keine bis wenige Gedanken (ich nehme mich da ja gar nicht aus), was für Folgen sowas haben kann.

  • Warum soll eine verurteile Person Rechte verlieren?

    Weil 'man' das so will.. Aber natuerlich nur, wenn es sich um eine fremde Persom handelt :pfeif:

    Nur um das mal richtig zu stellen:


    Ich habe nie geschrieben, und dementsprechend auch nie gefordert, ihr diese Rechte abzusprechen.


    Es ist völlig richtig, dass es diese Rechte gibt, und auch hier habe nie irgendwo das Gegenteil behauptet, sondern bin durchaus der Meinung, dass es eine Berechtigung dafür gibt.


    So wie es eben auch die Möglichkeit gibt, gegen ein Urteil Berufung einzulegen.


    In diesem Fall empfinde ich es allerdings als große Diskrepanz, einerseits vollumfänglich dem angeklagten Sachverhalt zuzustimmen, und damit eben auch Einsicht zu zeigen, und das war hier eben: Grob fahrlässige Tötung - andererseits aber dann eine weitere Milde in Form von Umwandlung der Haftstrafe in Hausarrest einzufordern UND dabei noch auf dem Recht zu bestehen, nicht mehr eingeschränkt zu sein im Halten eben genau dieser Rasse, mit welcher sie sich selber diese Schuld aufgeladen hat.


  • Meine zweite Annahme ist, dass die Strafbarkeit einer Handlung eine Schuld des Angeklagten voraussetzt, also die individuelle Vorwerfbarkeit einer Tat. Allein die Tatsache, dass jemand ein Tier hält, reicht für diesen Vorwurf nicht aus.


    In diesem Fall kommt das Gericht zu dem Schluss, dass allein die Tatsache, dass die Hundehalterin drei Hunde mit einem Gesamtgewicht von 72kg gleichzeitig ausführte, eine GROBE Fahrlässigkeit begründete. Diese Entscheidung ist rasseunabhängig, unabhängig vom Erziehungsstand der Hunde und unabhängig von irgendwelchen Vorauffälligkeiten getroffen worden.


    Ich hab einfach mal die beiden Punkte fett markiert zu denen mir jetzt ein paar Dinge durch den Kopf gehen.


    1. Punkt ein Tier halten. Genauer gesagt ein Hund halten. Einen Hund einer Rasse bei der solche Vorfälle bereits vorgekommen sind. Das ist bisschen was anderes als einfach irgendeinen Hund zu halten. Wenn man das ganze bisschen weiter spinnt könnte man den Strick draus drehen : Von der Rasse /dem Typ Hund kennt man sowas schon, ergo müsse man da im Zweifel besser sichern. Dann käme man einerseits wieder zu den Maulkörben und andererseits wieder zum Generalverdacht einer ganzen Rasse. Etwas das ja leider nicht unbegründet ist, schlussendlich aber trotzdem zum Glück eine Seltenheit ist, in dem Ausmaß.


    2. Unabhängig vom Erziehungszustand. Aus gerichtlicher Perspektive hieß es doch ,,weder körperlich noch durch Kommandos oä davon abzubringen", woraus sich ergibt dass dem zu Folge ja durchaus - rein theoretisch - ein Aspekt der Erziehung ableitet. Nämlich der ob es, wenn es schon durch Kraft nicht möglich ist die Hunde davon abzubringen, wenigstens funktionieren würde wenn man den Hund weg schickt/abbricht/ordentlich anpflaumt oä. Ist aber auch wieder ein Punkt der nur theoretisch Sinn macht, weil man versuche einmal nen Hund zu erreichen wenn er wirklich im Tunnel drin ist - das ist durchaus mal nicht möglich.



    Aber - in der Theorie - Könnte man rechtlich dennoch den Strick draus drehen dass die Erziehung im Punkt das Abbrechen Könnens nicht ausreichend war und man bei bestimmten Rassen mit einer erhöhten Gefahr für die Umwelt rechnen muss.

    Daraus ergibt sich dann wieder - Fahrlässigkeit.


    Auch wenn es Unterschiede gibt zwischen Theorie und Praxis.

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