Der "gefährliche" Hund Teil 2
- Helfstyna
- Geschlossen
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Zitat von Terri-Lis-07Zitat
Meine zweite Annahme ist, dass die Strafbarkeit einer Handlung eine Schuld des Angeklagten voraussetzt, also die individuelle Vorwerfbarkeit einer Tat. Allein die Tatsache, dass jemand ein Tier hält, reicht für diesen Vorwurf nicht aus.
In diesem Fall kommt das Gericht zu dem Schluss, dass allein die Tatsache, dass die Hundehalterin drei Hunde mit einem Gesamtgewicht von 72kg gleichzeitig ausführte, eine GROBE Fahrlässigkeit begründete. Diese Entscheidung ist rasseunabhängig, unabhängig vom Erziehungsstand der Hunde und unabhängig von irgendwelchen Vorauffälligkeiten getroffen worden.
Ich hab einfach mal die beiden Punkte fett markiert zu denen mir jetzt ein paar Dinge durch den Kopf gehen.
1. Punkt ein Tier halten. Genauer gesagt ein Hund halten. Einen Hund einer Rasse bei der solche Vorfälle bereits vorgekommen sind. Das ist bisschen was anderes als einfach irgendeinen Hund zu halten. Wenn man das ganze bisschen weiter spinnt könnte man den Strick draus drehen : Von der Rasse /dem Typ Hund kennt man sowas schon, ergo müsse man da im Zweifel besser sichern. Dann käme man einerseits wieder zu den Maulkörben und andererseits wieder zum Generalverdacht einer ganzen Rasse. Etwas das ja leider nicht unbegründet ist, schlussendlich aber trotzdem zum Glück eine Seltenheit ist, in dem Ausmaß.
2. Unabhängig vom Erziehungszustand. Aus gerichtlicher Perspektive hieß es doch ,,weder körperlich noch durch Kommandos oä davon abzubringen", woraus sich ergibt dass dem zu Folge ja durchaus - rein theoretisch - ein Aspekt der Erziehung ableitet. Nämlich der ob es, wenn es schon durch Kraft nicht möglich ist die Hunde davon abzubringen, wenigstens funktionieren würde wenn man den Hund weg schickt/abbricht/ordentlich anpflaumt oä. Ist aber auch wieder ein Punkt der nur theoretisch Sinn macht, weil man versuche einmal nen Hund zu erreichen wenn er wirklich im Tunnel drin ist - das ist durchaus mal nicht möglich.
Aber - in der Theorie - Könnte man rechtlich dennoch den Strick draus drehen dass die Erziehung im Punkt das Abbrechen Könnens nicht ausreichend war und man bei bestimmten Rassen mit einer erhöhten Gefahr für die Umwelt rechnen muss.
Daraus ergibt sich dann wieder - Fahrlässigkeit.
Auch wenn es Unterschiede gibt zwischen Theorie und Praxis.
Diesen Strick kannst du halt immer ziehen, wenn sich eine Tiergefahr verwirklicht. Es geht immer besser, immer sorgfältiger, immer sicherer. Fahrlässigkeit bedeutet aber, dass es vorher schon sachkundigen Personen klar gewesen wäre, dass das Verhalten der Hundehalterin zu einem Kontrollverlust führen könnte oder im Fall einer groben Fahrlässigkeit (ziemlich sicher). Da hier aber ganz viele Hundehalter mitschreiben, die regelmäßig drei Hunde führen und dies nicht als fahrlässig empfinden, wird zumindest unter den Usern hier mit zweierlei Maß gemessen. Aber auch ich kenne genügend Hundehalter, die auch drei große starke gut erzogene Hunde problemlos und gefahrlos händeln, also halte auch ich es ohne weitere Kenntnisse der evtl. vorhandenen Problematiken der Hunde nicht für ausgemacht, dass ich der Halterin VOR diesem Vorfall unterstellt hätte, dass sie fahrlässig handelt, wenn sie ihre drei Hunde gleichzeitig ausführt. Natürlich kann das Gericht trotzdem zu dem Schluss kommen, dass es grundsätzlich als GROB fahrlässig zu werten ist, wenn man drei Hunde mit >72kg gleichzeitig ausführt, wenn man selbst nur 10kg schwerer ist.
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Und weil du es für dich für ausgeschlossen hältst, ist es egal?
Was soll egal sein?
Ich verstehe nicht worauf du hinaus willst.
Ich finde es richtig, wenn ein Mensch dafür strafrechtlich belangt wird, wenn er sich grob fahrlässig verhält und das dann gravierende Folgen hat. Egal, ob ich das bin oder jemand anders.
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Jetzt mach aber mal einen Punkt.
Den Thread hier gibt’s sicher nicht, weil “ein Hund einem Menschen zwischen die Beine gelaufen” ist.
Darum geht es ja nicht. Es geht um die Frage, ob es richtig wäre, wenn der Halter grundsätzlich für die Tiergefahr seines Hundes haftet, weil er ja immer noch sorgfältiger seinen Hund hätte führen können. Da einige hier dafür plädieren, sollte man auch darüber sprechen dürfen, was das in der Konsequenz bedeuten würde. Strafrechtlich betrachtet, ist es halt völlig egal, ob der Hund angegriffen und gebissen hat oder ob er einfach nur jemanden unglücklich zwischen die Beine läuft. Hier wird immer nur mit dem worst case argumentiert, aber der worst case ist tatsächlich unwahrscheinlicher als der Jackpot im Lotto. Dass mir aber eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird, weil mein Köter im Freilauf auf die Straße oder den Radweg gerät, viel viel wahrscheinlicher und nein, da möchte ich nicht strafrechtlich verfolgt werden, obwohl ich nach bestem Wissen und Gewissen im Vorwege alle Sorgfalt habe walten lassen.
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Ihr schreibt glaub aneimander vorbei.
*Sascha* versteht mAn das Urteil/dessen kurze Begruendung wie es/sie in der Presse zu finden ist (das Urteil gab es weil die HH in dieser Situation keine 100%ige Kontrolle hatte und soll fuer alle HH eine Signalwirkung haben) so, dass das bedeutet 'egal was fuer ein Hund welchen Schaden (an Menschen) auch immer verursacht, der Halter hat strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten, weil er in dieser Situation keine 100%ige Kontrolle hatte'.
Ich wuerd ja einfach mal abwarten ob die Begruendung online einsehbar sein wird und d.h. bei allen Gruenden fuer das Urteil noch lange nicht, dass es fuer DE 'uebernommen' wird.
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Es geht um die Frage, ob es richtig wäre, wenn der Halter grundsätzlich für die Tiergefahr seines Hundes haftet, weil er ja immer noch sorgfältiger seinen Hund hätte führen können
Er haftet, egal wie sorgfältig er seinen Hund geführt hat. Wenn durche den Hund was passiert, ist man in der Haftung.
Dass mir aber eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird, weil mein Köter im Freilauf auf die Straße oder den Radweg gerät, viel viel wahrscheinlicher und nein, da möchte ich nicht strafrechtlich verfolgt werden, obwohl ich nach bestem Wissen und Gewissen im Vorwege alle Sorgfalt habe walten lassen.
Von welchem Fall reden wir denn?
Wenn man über das Beispiel "Hund läuft frei, gerät auf die Fahrbahn und verursacht einen Unfall" sprechen, wäre es hilfreich, den konkreten Fall zu kennen, und was geurteilt wurde.
Da wirds dann vermutlich wieder auf alles mögliche ankommen: Wie nahe an der Strasse etc.
Das sollte man sich dann genauer anschauen.
Ich kenne zwar Fälle, wo Hunde/Pferde auf die Strasse gerieten und Unfälle verursacht haben (zum Glück kenne ich keinen, wo ein Mensch zu Schaden kam) und obwohl natürlich alle in der Haftung waren, ist niemand wegen Fahrlässigkeit verurteilt worden.
Ich glaube, du konstruierst da gerade was.
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also halte auch ich es ohne weitere Kenntnisse der evtl. vorhandenen Problematiken der Hunde nicht für ausgemacht, dass ich der Halterin VOR diesem Vorfall unterstellt hätte, dass sie fahrlässig handelt, wenn sie ihre drei Hunde gleichzeitig ausführt.
Dazu noch:
Das Urteil wurde NACH dem Vorfall gefällt. Und da wurde es eben manifest, dass es so war.
Wenn nie was passiert wäre, dann wäre sie auch nie verurteilt worden.
Wenn es ein Gesetz/eine Verordnung gäbe, dass das Führen von mehreren großen Hunden oder mehreren Hunden bestimmter Rassen verbietet (wie ja in manchen dt. Bundesländern der Fall ist): Dann hätte wegen Verstosses gegen ebendieses Gesetzes belangt werden können, auch ohne Vorfall.
Für "grobe Fahrlässigkeit" bzw fahrlääsige Tötung konnte sie nun mal nur NACHDEM etwas passiert ist, belangt werden. Man kann ja nicht wegen Totschlag oder ähnlichem strafverfolgt werden, wenn niemand tot ist.
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Murmelchen
Danke. Ich glaube, es bringt so auch einfach nichts, wenn niemand versteht, auf was ich hinaus will.*Waldi*
Hab ich jetzt "haftet" geschrieben. Ich werde schon kirre. Ich meine natürlich eine strafrechtliche Verfolgung. Die Haftung ist in Deutschland aufgrund der Gefährdungshaftung des privaten Tierhalters immer sowieso gegeben.
Bzgl. der fahrlässigen Körperverletzung durch Tiere im Straßenverkehr kann ich gerne etwas raussuchen, das kommt immer mal wieder vor. Glücklicherweise in der Regel nach Abwägung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es auch nicht. Kommt also sowieso nur dann zum Tragen, wenn es Verletzte oder sogar Tote gibt. Fahrlässige Körperverletzungen werden meist auch schnell so oder gegen Geldauflage eingestellt. Das geht selten vors Gericht, wenn es nur kleinere Sachen sind.
EDITFahrlässigkeit muss eben schon vor dem Vorfall offensichtlich sein. Wenn normal sachkundige Hundehalter vor einem Vorfall grundsätzlich kein Problem in einem Verhalten sehen, dann ist der Hundehalterin mit der gleichen unterstellten Sachkunde im Nachhinein eben auch kein Vorwurf zu machen. Das Verhalten muss schon VOR dem Vorfall offensichtlich als fahrlässig zu bewerten sein.
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Da wir kein Präzendenzfall-basiertes Recht haben, sollte man vielleicht solchen Urteilen gar nicht so eine weitreichende Bedeutung beimessen.
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Da wir kein Präzendenzfall-basiertes Recht haben, sollte man vielleicht solchen Urteilen gar nicht so eine weitreichende Bedeutung beimessen.
Nun ja, Urteile legen die Gesetze aus und andere Gerichte orientieren sich an den bereits ergangenen Urteilen. Da es sich um ein österreichisches Urteil handelt, lässt es sich aber sowieso nicht auf Deutschland übertragen. Meiner Meinung zeigt es aber durchaus, in welche Richtung Gerichte tendieren. Gibt da aus Österreich ja auch schon nette Urteile zum Thema Kühe auf Almen. Warten wir mal die schriftliche Urteilsbegründung ab, vllt stellt es sich dann auch anders dar, als es jetzt in der Presse verlautbart wird. Ein wenig erschrecken tut es mich trotzdem, wenn Tierhalter bei einer verwirklichten Tiergefahr automatisch von einer Fahrlässigkeit des Halters mit strafrechtlicher Relevanz ausgehen.
Aber ich kann auch nachvollziehen, dass es wohl gerade in diesem Fall schwer ist, in Anbetracht des schrecklichen Vorfalls. -
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